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📘 Beamtendienstgesetz
Vorwort
Das Beamtendienstgesetz regelt die Rechte und Pflichten aller Beamten im Dienst des Staates. Es stellt sicher, dass Beamte ihre Aufgaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ethischen Grundsätzen ausführen. Dieses Gesetz dient als Ergänzung zu den bestehenden Rechtsvorschriften und hat Vorrang vor jeglichen internen Dienstvorschriften der Behörden, sofern ein Konflikt entsteht.
Verdachtsdefinitionen
1. Anfangsverdacht
- Das Vorhandensein mindestens eines schlüssigen Punktes, der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vermuten lässt.
2. Hinreichender Tatverdacht
- Eine Verurteilung des Beschuldigten wäre anhand von Indizien höchstwahrscheinlich.
3. Dringender Tatverdacht
- Eine Verurteilung des Beschuldigten wäre nach Beweislage höchstwahrscheinlich.
§1 - Gültigkeit
§1.1Gültigkeit: Das Beamtendienstgesetz greift im gesamten Staate Los Santos mit den dazugehörigen Gewässern sowie Lufträumen.
§1.2Einhaltung: Ist für alle staatlichen Behörden und dessen Beamten verpflichtend einzuhalten.
§1.3Verbeamtung: Beamte der Regierung, der Polizei und des Rettungsdienstes sind per Definition als Staatsbeamte anzusehen, wenn diese Ihr Gelöbnis abgelegt haben.
§1.4Verbeamtung auf Probe: Ein Beamter auf Probe ist erst voll verbeamtet, wenn er die erste Laufbahnprüfung bestanden hat. Bis dahin gilt er als verbeamtet auf Probe und muss alle Rechte und Pflichten des Beamtendienstgesetzes (BeamtStG) einhalten. Zudem kann der Dienstherr den Beamten jederzeit kündigen.
§1.5Staatseid: Beamte haben vor dem Bundeskanzler oder mindestens einem Richter, einen entsprechenden Eid zu leisten: "Ich gelobe, das Grundgesetz für Los Santos und geltenden Gesetze zu wahren und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten zu erfüllen."
§1.6Beendigung der Verbeamtung: Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen, bei Fehlverhalten oder anderen gesetzlich geregelten Gründen durch Dienstenthebung oder Entlassung des Beamtenstatus enthoben werden. Vor der Entscheidung müssen die Gründe mitgeteilt und die Betroffenen angehört werden.
§2 - Pflichten der Beamten
§2.1Meldepflicht: Jeder Beamte ist dazu verpflichtet, Ordnungdwidrigkeiten und Straftaten zu melden, sobald Sie über diese in Kenntnis gesetzt wurden oder diese beobachtet haben.
§2.2Ausweispflicht: Sollte eine Behörde einen Dienstausweis eines Beamten verlangen, ist diese unverzüglich vorzulegen/vorzuzeigen.
§2.3Zivilkleidung: Es ist Beamten nicht gestattet, Zivil ihren Dienst zu vollziehen. Ausgenommen davon ist die Kriminalpolizei. Näheres obliegt der Leitung der Institution.
§2.4Behandlungspflicht: Mitarbeiter des Rettungsdienstes haben die Pflicht, so schnell wie möglich, die Notrufe anzufahren und Patienten nach bestem Gewissen und Fähigkeiten zu behandeln. Sollte das medizinische Fachpersonal aufgrund von Fremdverschulden verhindert sein oder beim Ausführen der Pflicht behindert werden, kann der Beamte dafür nicht haftbar gemacht werden. Medizinisches Fachpersonal kann strafrechtlich nicht verfolgt werden, wenn der Patient trotz korrekter medizinischer Behandlung verstirbt.
§2.5Dokumentationspflicht: Beamte sind dazu verpflichtet, im Bezug auf Straftaten ihre Berichte in ihr MDT System einzutragen.
§2.6Anti-Korruption: Alle Staatsbediensteten sind der Unbestechlichkeit verpflichtet, diese Pflicht kann auf Verlangen des Ministerium für innere Sicherheit oder dem Bundeskanzler ausgesetzt werden.
§2.7Bedrohungslagen: Bei einer Bedrohung sind die Exekutivbeamten verpflichtet, dass Überleben der anderen Beamten und der Zivilbevölkerung zu schützen:
- Eigensicherung
- Sicherung von Beamten
- Sicherung von Zivilisten
- Sicherung eventueller Straftäter
§2.8Einhaltung der StVO: Beamte sind verpflichtet, im Dienst und bei Dienstfahrten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einzuhalten.
- Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Einsätze im Rahmen von Diensthandlungen sowie Anweisungen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. In solchen Fällen kann von den Vorschriften der StVO abgewichen werden.
- Beamte tragen die Verantwortung, im Rahmen ihrer Dienstpflichten die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und im Falle von Ausnahmen die besonderen Umstände zu berücksichtigen.
§3 - Befugnisse der Beamten:
§3.1Platzverweise: Ein Beamter kann auf Grundstücken innerhalb seiner Zuständigkeit einzelne Personen oder Personengruppen Zutrittsbeschränkungen erteilen, um Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege zu räumen. Beamte sind dazu befugt, Personen von Eisatzstellen zu verweisen.
§3.2Festsetzungen: Beamte dürfen Personen jederzeit durch den Einsatz von Handschellen, Tasern oder ähnlichen Mitteln handlungsunfähig machen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Es besteht eine akute Bedrohungslage oder eine erhöhte Gefahr für den Beamten.
- Es liegt eine bestehende Fluchtwahrscheinlichkeit vor.
- Es besteht ein Anfangsverdacht auf eine Straftat.
- Anweisungen werden missachtet oder es erfolgt vorsätzlicher Widerstand gegen Exekutivbeamte.
§4 - Aufgaben der Exekutive
§4.1Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung:
- Überwachung öffentlicher Plätze und Veranstaltungen.
- Eingreifen bei Störungen der öffentlichen Ordnung.
- Verhinderung und Unterbindung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
§4.2Strafverfolgung:
- Ermittlung und Verfolgung von Straftaten.
- Durchführung von Festnahmen und Verhaftungen.
- Sammlung und Sicherung von Beweismitteln.
- Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und den Gerichten.
§4.3Verkehrssicherung:
- Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs.
- Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit von Fahrzeugen und Fahrern.
- Durchführung von Verkehrskontrollen.
§4.4Gefahrenabwehr:
- Präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- Bekämpfung von Katastrophen und schweren Unglücksfällen.
- Evakuierung und Sicherung von Gefahrenzonen.
§5 - Handeln auf Anordnung
§5.1Durchführung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen:
- Ausführung von Durchsuchungsbefehlen zur Sicherstellung von Beweismitteln.
- Beschlagnahmung von Gegenständen, die im Zusammenhang mit Straftaten stehen.
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§5.2Verhaftungen und Vorführungen:
- Festnahme von Personen auf Anordnung eines Haftbefehls.
- Vorführung von Verdächtigen vor Gericht oder Staatsanwaltschaft.
§5.3Absicherung von Veranstaltungen und Versammlungen:
- Bereitstellung von Polizeikräften zur Sicherung von Großveranstaltungen auf Anordnung.
- Durchsetzung von Auflagen und Verboten bei Versammlungen.
§5.4Verkehrsmaßnahmen:
- Einrichtung von Verkehrskontrollen und Sperrungen auf Anordnung.
- Durchführung von Alkohol- und Drogenkontrollen im Straßenverkehr.
§5.5Personenschutz und Bewachung:
- Bereitstellung von Personenschutz für gefährdete Personen auf Anordnung.
- Bewachung von Gebäuden, Einrichtungen und anderen Objekten.
§5.6Unterstützung anderer Behörden und Organisationen:
- Assistenz bei Aktionen von Zoll, Ordnungsämtern oder anderen Behörden
§5.7Durchführung von Ermittlungen:
- Aufnahme und Weiterverfolgung von Ermittlungsanweisungen.
- Durchführung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen, wie z.B. Observationen.
§5.8Vollzug gerichtlicher Anordnungen:
- Zwangsräumungen und Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen.
- Unterstützung bei der Vollstreckung von Urteilen und Beschlüssen.
§5.9Spezialaufgaben:
- Einsatz von Spezialeinheiten (z.B. SEK) auf Anordnung bei besonderen Lagen.
- Durchführung von Geiselnahmen- und Terrorlagenbewältigung.
§6 - Immunität für Staatsbeamte
§6.1Funktionale Immunität (Amtsimmunität):
- Diensthandlungen: Staatsbeamte genießen Immunität für Handlungen, die in Ausübung ihres Dienstes vorgenommen werden.
- Beschränkungen: Diese Immunität gilt nicht für Handlungen außerhalb des dienstlichen Rahmens oder für private Straftaten.
§6.2Aufhebung der Immunität:
- Die Immunität nach
§6.1 BDGkann jederzeit durch den Kanzler / Vizekanzler der Regierung aufgehoben werden.
§7 - Tragen und Verwenden der Dienstwaffe
§7.1Tragen von Dienstwaffen in der Öffentlichkeit
- Jeder Polizeibeamte hat das Recht, seine Dienstwaffe in der Öffentlichkeit zu tragen.
§7.2Einsatz von Schusswaffen
- Die Dienstwaffe darf nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und in Notwehrsituationen eingesetzt werden.
§8 - Mitarbeitermanagement
§8.1Ausbildungen, Training und Fortbildungen
- Jeder Beamte muss regelmäßig an Fortbildungen und Trainings teilnehmen.
§8.2Dienstpflichten
- Polizeibeamte sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
- Jeder Beamte muss sich an die geltenden Gesetze und Dienstvorschriften halten.
- Beamte sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.
- Geheime Informationen über Einsätze, Akteneinträge, Patienteninformationen oder andere wichtige Informationen die mit dem Beruf des Beamten zusammen hängen dürfen ohne wichtigen dienstlichen Grund nicht weitergegeben werden.
§9 - Folgepflicht
§9.1Anweisungen
- Jeder Beamte im Dienst ist dazu verpflichtet Anweisungen von Vorgesetzten durchzuführen.
§9.2Ausnahmefälle
Anweisungen dürfen verweigert werden, wenn:
Die Anweisung rechtswidrig ist: Wenn die Anweisung gegen geltendes Recht, Gesetze oder Vorschriften verstößt, ist der Beamte nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten. Er hat sogar die Pflicht, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen.
Die Anweisung unzumutbar ist: In extremen Ausnahmefällen, in denen die Ausführung der Anweisung für den Beamten eine unzumutbare Belastung darstellen würde (z.B. eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die eigene Gesundheit oder das Leben), kann die Befolgung verweigert werden. Dies ist jedoch sehr eng auszulegen.
Die Anweisung außerhalb der Zuständigkeit des Vorgesetzten liegt: Wenn der Vorgesetzte eine Anweisung erteilt, die eindeutig nicht in seinen Aufgaben- oder Verantwortungsbereich fällt, kann der Beamte die Befolgung ablehnen.
Die Anweisung gegen die Menschenwürde verstößt: Anweisungen, die die Menschenwürde verletzen, dürfen und müssen nicht befolgt werden.