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📕 Strafgesetzbuch (StGB)

Vorwort

Im Bewusstsein der Bedeutung eines geordneten und gerechten Zusammenlebens in der Gesellschaft von Los Santos, verpflichtet sich der Staat, die Rechte seiner Bürger zu schützen und die Einhaltung der Gesetze sicherzustellen. Das Strafgesetzbuch (StGB) des Staates Los Santos dient dazu, strafbare Handlungen zu definieren, die Täter zur Verantwortung zu ziehen und das Recht zu wahren. Es bildet die Grundlage für strafrechtliche Ordnung und trägt dazu bei, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

§1 - Wirtschaftskriminalität

§1.1 Diebstahl: Ist die vorsätzliche rechtswidrige Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

§1.2 Betrug: Begeht, wer durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch einen Vermögensschaden bei einem anderen verursacht, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

§1.3 Wirtschaftlicher Betrug: Ist eine Form des Betruges, bei der durch Täuschung im geschäftlichen Verkehr ein Vermögensvorteil erlangt wird, der dem Geschädigten einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügt.

§1.4 Bestechung: Liegt vor, wenn jemand einem Amtsträger, Richter oder einer anderen für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Person Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um eine Diensthandlung zu beeinflussen.

§1.5 Erpressung: Begeht, wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die dem Genötigten oder einem anderen einen Vermögensnachteil zufügt und sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft.

§1.6 Das Errichten von illegalen Blockaden: Ist das vorsätzliche und unbefugte Versperren von Wegen, Straßen oder Zugängen mit dem Ziel, den Verkehr oder den Zugang zu behindern oder zu verhindern.

§1.7 Besitz illegaler Geldmittel: Liegt vor, wenn jemand wissentlich Geldmittel besitzt (Schwarzgeld), die aus einer rechtswidrigen Handlung stammen.

§1.8 Handel mit illegalen Geldmitteln: Ist der Kauf, Verkauf, Tausch oder die Vermittlung von Geldmitteln, die aus rechtswidrigen Handlungen stammen, um daraus einen Vorteil zu ziehen.

§1.9 Raubüberfall: Ist eine Tat, bei der eine fremde bewegliche Sache unter Anwendung von Gewalt oder Androhung von Gewalt weggenommen wird, um diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

§1.10 Bewaffneter Raubüberfall: Liegt vor, wenn bei der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Anwendung von Gewalt oder Androhung von Gewalt eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet wird.

§1.11 Raubüberfälle auf eine nicht private Institution: Sind Taten, bei denen eine fremde bewegliche Sache unter Anwendung von Gewalt oder Androhung von Gewalt von einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung weggenommen wird. (Bankfilialen, Gewerblichen Einrichtungen, Staatlichen Einrichtungen, Staatsbank mit Androhung oder Durchführung von Gewalt etc.)

§1.12 Bewaffneter Raubüberfall auf eine nicht private Institution: Liegt vor, wenn bei der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache von einer öffentlichen oder gewerblichen Einrichtung unter Anwendung von Gewalt oder Androhung von Gewalt eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet wird. (Überfall auf eine Bankfiliale, Gewerblichen Einrichtungen oder die Staatsbank mit Androhung oder Durchführung von Gewalt mit Schusswaffengebrauch)

§1.13 Arbeitserlaubnis: Jede Person, die einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, ist verpflichtet, eine gültige Arbeitserlaubnis mit sich zu führen. Wer einer Arbeit nachgeht, ohne im Besitz eines entsprechenden Arbeitserlaubnisscheins zu sein, macht sich strafbar und muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Tätigkeiten, die nicht in erster Linie der Erzielung eines finanziellen Einkommens dienen oder im staatlichen Auftrag ausgeführt werden. Dazu können beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten oder bestimmte gemeinnützige Arbeiten im öffentlichen Interesse gehören, wie z.B. Grünflächen Pflege oder Elektrikerarbeiten für die Stadtwerke.

Die Einhaltung dieser Vorschrift wird durch die zuständigen Behörden kontrolliert, und Verstöße können mit entsprechenden Strafen geahndet werden.

§2 - Körperliche Unversehrtheit

§2.1 Nötigung: Ist die Handlung, bei der jemand einen anderen mit rechtswidrigen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten zwingt.

§2.2 Schwere Nötigung: Liegt vor, wenn jemand einen anderen mit rechtswidrigen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten aus niedrigen Beweggründen zwingt, insbesondere zu sexuellen Handlungen oder Straftaten.

§2.3 Freiheitsberaubung: Ist eine Tat gegen das geschützte Rechtsgut der Freiheit einer Person.

§2.4 Entführung: Ist ein krimineller Akt, bei dem eine oder mehrere Personen unter kriminellem Zwang an einen unfreiwilligen Aufenthaltsort verschleppt oder dort festgehalten werden.

§2.5 Verleumdung: Begeht, wer wider besseres Wissen in Bezug auf eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche diese herabwürdigt oder deren Integrität schädigt.

§2.6 Bedrohung: Ist ein Gefährdungsdelikt, bei dem das Begehen eines Verbrechens gegen eine Person oder einem der Person Nahestehenden angedroht wird.

§2.7 Unterlassene Hilfeleistung: Ist ein Delikt, bei dem die Hilfeleistung wissentlich verweigert oder unterlassen wird.

§2.8 Körperverletzung: Ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung.

§2.9 Vorsätzliche Körperverletzung: Ist der vorsätzliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung.

§2.10 Totschlag: Ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die die strafverschärfenden Kriterien für Mord nicht erfüllt.

§2.10a Versuchter Totschlag: Umfasst den Versuch, eine Person zu töten, jedoch ohne den Vorsatz für Mord. Im Gegensatz zum Mord fehlt hier die spezifische Tötungsabsicht oder die Tat wird aus geringerem Beweggrund versucht. Auch wenn das Opfer überlebt oder die Tat nicht erfolgreich abgeschlossen wird, zieht der Versuch schwere Strafen nach sich.

§2.11 Totschlag in mehreren Fällen: Ist die vorsätzliche Tötung mehrerer Menschen, die die strafverschärfenden Kriterien für Mord nicht erfüllt.

§2.12 Mord: Ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen aus niedrigen Beweggründen, die wie folgt deklariert sind: Habgier, Mordlust, Rache, Eifersucht, menschenverachtende Ansichten, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel, Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat, verwerfliche Absichten.

§2.12a Versuchter Mord: Bezeichnet den Versuch, eine Person mit dem Vorsatz zu töten, auch wenn die Tat nicht vollendet wurde. Es handelt sich um eine schwere Straftat, die unabhängig vom Ausgang der Handlung bestraft wird. Die Strafe kann je nach Intensität und Umständen des Versuchs erheblich ausfallen.

§2.13 Mord in mehreren Fällen: Ist die vorsätzliche Tötung mehrerer Menschen aus niedrigen Beweggründen, die wie folgt deklariert sind: Habgier, Mordlust, Rache, Eifersucht, menschenverachtende Ansichten, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel, Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat, verwerfliche Absichten.

§2.14 Belästigung: Ist das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch bedroht und geschädigt werden kann.

§2.15 Geiselnahme: Ist die widerrechtliche Ingewahrsamnahme einer oder mehrerer Personen, um von einer dritten Partei Lösegeld, bestimmte Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen.

§3 - Waffendelikte

§3.1 Führen einer Waffe ohne gültige Waffenbesitzerlaubnis: Das Führen einer Handfeuerwaffe ist strafbar. Dies betrifft jede Person, die eine Handfeuerwaffe bei sich führt.

§3.2 Ziehen der Waffe in der Öffentlichkeit: Das Ziehen einer Waffe in der Öffentlichkeit ist strafbar. Diese Handlung umfasst das Herausziehen oder Sichtbarmachen einer Waffe.

§3.3 Illegaler Waffenbesitz: Der Besitz und/oder das Führen von illegalen Langwaffen, wie Handfeuerwaffen, Schrotflinten jeglicher Art und vollautomatische Waffen, oder Teile zur Herstellung solcher Waffen (Waffenteile) ist strafbar. Diese Handlung umfasst das unerlaubte Besitzen, Lagern oder Mitführen von Waffen, die nach dem Gesetz als illegal eingestuft werden.

:
a Illegaler Besitz von Schlag- oder Stichwaffen: Bezieht sich auf das unerlaubte Tragen oder Besitzen von Waffen wie Knüppeln, Messer oder andere offensive Geräte, die für Gewaltanwendung bestimmt sind. Der unerlaubte Besitz dieser Waffen kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

: b Illegaler Besitz von Handfeuerwaffen: Betrifft das unerlaubte Besitzen oder Tragen von Schusswaffen wie Pistolen oder Revolvern. Der unerlaubte Besitz zieht erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich.

: c Illegaler Besitz von Schnellfeuerwaffen: Umfasst das unerlaubte Besitzen oder Tragen von automatischen oder halbautomatischen Waffen wie Maschinenpistolen oder Mikro-MPs. Der unerlaubte Besitz dieser Waffen ist strafbar und führt zu schwerwiegenden Konsequenzen.

: d Illegaler Besitz von Langwaffen: Bezieht sich auf das unerlaubte Besitzen oder Tragen von Gewehren, Flinten oder ähnlichen Schusswaffen mit langem Lauf. Der unerlaubte Besitz zieht strafrechtliche Maßnahmen nach sich.

§3.4 Unberechtigter Schusswaffengebrauch: Der Schusswaffengebrauch in der Öffentlichkeit ist strafbar. Dies umfasst das Abfeuern einer Schusswaffe in einem öffentlichen Bereich.

§3.5 Handel mit Illegalen Schusswaffen: Der Handel mit illegalen Schusswaffen ist strafbar. Diese Handlung umfasst den Kauf, Verkauf, Austausch oder die Vermittlung von Schusswaffen, die nach dem Gesetz als illegal eingestuft werden.

§4 - Staatliche Vergehen

§4.1 Missachtung von polizeilichen Anweisungen: Die Missachtung einer direkten oder indirekten Aufforderung eines Polizeibeamten ist strafbar. Diese Handlung umfasst jede Form von Nichtbefolgung oder Ignorieren einer Weisung, Anweisung oder Aufforderung, die von einem Polizeibeamten im Rahmen seiner Dienstausübung gegeben wird.

§4.2 Entziehung aus einer polizeilichen Maßnahme: Das Entziehen aus einer polizeilichen Maßnahme ist strafbar. Diese Handlung umfasst den Versuch oder die Durchführung einer Flucht oder das Sich-Entziehen aus einer Situation, in der Polizeibeamte eine Maßnahme gegen die Person durchführen oder durchführen wollen.

§4.3 Behinderung eines Beamten: Die aktive Behinderung eines Beamten bei der Ausführung seiner Tätigkeit ist strafbar. Dies umfasst jede Handlung, die darauf abzielt, die Durchführung der amtlichen Aufgaben eines Beamten zu stören oder zu verhindern.

§4.4 Gefangenenbefreiung: Die Befreiung einer festgesetzten und/oder verurteilten Person aus dem staatlichen Gewahrsam ist strafbar. Dies umfasst jede Handlung, die darauf abzielt, eine inhaftierte Person zu befreien oder deren Flucht zu ermöglichen.

§4.5 Amtsanmaßung: Die unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes oder die unbefugte Vornahme einer amtlichen Handlung ist strafbar. Dies umfasst jede Handlung, bei der eine Person ohne entsprechende Befugnis vorgibt, ein Amtsträger zu sein oder amtliche Handlungen durchführt.

§4.6 Falschaussagen vor Beamten: Das Tätigen von Falschaussagen gegenüber Beamten des Staates ist strafbar. Dies umfasst jede Form von Lüge oder falscher Information, die bewusst und wissentlich gegenüber einem Beamten geäußert wird.

§4.7 Korruption: Korruption ist der Missbrauch des Beamtenstatus, um sich oder einer dritten Person einen Vorteil jedweder Art zu verschaffen. Dies umfasst jede Form von Bestechung, Vorteilsannahme oder Vorteilsgewährung im Rahmen der amtlichen Tätigkeit.

§4.8 Dienstvergehen: Dienstvergehen ist die schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht des Beamten durch Verübung einer Straftat in seiner Funktion als Beamter. Dies umfasst jede Form von strafbarem Verhalten, das im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erfolgt.

§4.9 Betreten von Sperrzonen / Nichteinhalten des Platzverweises: Das Betreten einer nach §3 Allgemeine Bestimmungen des Strafkataloges deklarierten Sperrzone oder das Nichteinhalten eines von der Polizei ausgesprochenen Platzverweises ist strafbar.

§4.10 Beamtenbeleidigung: Beamtenbeleidigung ist die vorsätzliche Beleidigung eines Beamten während der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit. Dies umfasst jede Form von verbaler oder schriftlicher Herabwürdigung, Beschimpfung oder Beleidigung eines Beamten.

§5 - Sonstige Delikte

§5.1 Hausfriedensbruch: Hausfriedensbruch ist das widerrechtliche Eindringen oder Verweilen in den Wohnraum, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume eines anderen gegen dessen Willen. Dies umfasst jede Form von unerlaubtem Betreten oder Verweilen, trotz einer ausdrücklichen oder erkennbaren Aufforderung des Berechtigten, den Ort zu verlassen.

§5.2 Vermummung: Vermummung ist das vorsätzliche Verbergen der Identität durch das Tragen von Masken, Gesichtsbedeckungen oder sonstigen Kleidungsstücken, um sich der Identifizierung durch Polizeibeamte oder andere befugte Personen zu entziehen, insbesondere bei öffentlichen Versammlungen oder Demonstrationen. (Vollmaskierungen/Halbmaskierungen)

§5.3 Gefängnisausbruch: Gefängnisausbruch ist das widerrechtliche Verlassen der staatlichen Haftanstalt durch einen inhaftierten oder festgehaltenen Straftäter, ohne rechtmäßige Entlassung oder Erlaubnis. Dies umfasst jede Form der Flucht, sei es durch Gewalt, Täuschung, Zerstörung von Einrichtungen, die Annahme der Hilfe Dritter oder die Nutzung unrechtmäßiger Mittel, um die gesetzlich vorgesehene Freiheitsentziehung zu umgehen.

§5.4 Hochsicherheitsgebiete: Das widerrechtliche Betreten oder Verlassen eines Hochsicherheitsgebiets ist untersagt. Zu den Hochsicherheitsgebieten zählen Regierungsgebäude, Polizeireviere, Militärbasen und Justizvollzugsanstalten. Jede Form des unautorisierten Betretens oder Verlassens, sei es durch Täuschung, Gewalt, Manipulation von Sicherheitssystemen, Zerstörung von Barrieren oder die Annahme der Hilfe Dritter, wird als schwere Straftat geahndet. Zuwiderhandlungen können mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

§5.5 Dokumentenfälschung: Das Fälschen oder Nachahmen von Unterschriften, Stempeln oder Siegeln auf Dokumenten, um den Eindruck eines anderen Verfassers, Amtes oder einer Organisation zu vermitteln ist Strafbar. Bei Verdacht auf eine Fälschung, kann die Herausgabe des Dokuments oder das Festsetzen der Verdachtsperson bis zur Anfertigung einer Kopie veranlasst werden werden.