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📗 Strafprozessordnung

Vorwort

Jede Person, die einer strafbaren Handlung bezichtigt wird, gilt solange als unschuldig, bis sie ihre Schuld eingesteht oder diese bewiesen ist. Die Beweispflicht einer Tat liegt immer auf der beschuldigten Seite (Ankläger).

Alle Anträge und Stellungnahmen vor einem Richter - ausgenommen Beweise bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren - können auch mündlich getätigt werden. Der Sachverhalt des Antrages wird dann vom Richter in der Begründung zusammengefasst aufgestellt. Dies gilt auch für Akten, hier werden nur die wesentlichen Grundlagen notiert.


§1 - Der Beschuldigte

§1.1 Jedem in Gewahrsam genommenen Tatverdächtigten sind die Rechte durch einen Beamten zu verlesen. Ohne die Verlesung seiner, ist der Beamte dazu verpflichtet, den in Gewahrsam genommenen Tatverdächtigten frei zu lassen.

§1.1.1 "Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden."

§1.2 Die Rechte müssen bis spätestens vor dem Betreten der Zellen, der Justizvollzugsanstalt oder dem Betreten des Gerichtsgebäudes vorgelesen worden sein.

§1.3 Die Rechtsverlesung gilt als verstanden sobald:

  • der Beschuldigte bestätigt, diese verstanden zu haben, oder
  • die Rechtsverlesung zweimal erfolgt ist

§1.4 Sollten die Rechte nicht vorgetragen worden sein, jedoch die Strafe trotzdem ausgestellt werden, so macht sich der Staatsbedienstete strafbar.

§1.5 Die Beweispflicht liegt bei der Anklage.


§2 - Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers

§2.1 Die angeklagte Person kann ab Festnahme einen Anwalt als Beistand hinzuziehen.

§2.1.1 Der Verteidiger hat eine Anreisezeit von 10 Minuten. Sollte der Rechtsbeistand innerhalb der Anreisezeit nicht erscheinen, so dürfen die Beamten der Maßnahme, mit dieser fortfahren. Ungeachtet der Hinzuziehung eines Verteidigers können die Ermittlungsbehörden mit ihren zulässigen Maßnahmen fortfahren.

§2.1.2 Verteidigung und Rechtsbeistand darf leisten, wer eine staatlich anerkannte Anwaltslizenz vorweisen kann.

§2.2 Wird ein Wunsch nach Rechtsbeistand verweigert, oder in nicht angemessener Zeit nachgegangen, so stellt dies eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit dar.

§2.3 Die Zahl der Rechtsbeistände darf insgesamt zwei Personen nicht übersteigen.

§2.3.1 Die angeklagte Person darf den Beamten bis zu drei Namen von Verteidigern nennen. Diese werden von den Beamten kontaktiert. Wenn nach insgesamt 3 Anrufen kein Rechtsbeistand erreicht worden ist, kann ein Pflichtverteidiger vom zuständigen Beamten verständigt werden, der die angeklagte Person dann rechtskräftig vertritt. Wenn kein Pflichtverteidiger zu erreichen ist, muss die angeklagte Person sich selbst verteidigen.

§2.4 Bei einer Selbstverteidigung aus eigenem Wunsch ist es ausgeschlossen, wegen eines Verteidigungsfehlers eine Revision oder eine Berufung beim zuständigen Gericht zu beantragen.


§3 - Gewährung rechtlichen Gehörs

§3.1 Jeder Angeklagte hat das Recht, sich vor einem Richter zu erklären. Ihm steht es zu, seine Rechte durch einen Anwalt vertreten zu lassen.


§4 - Grundsatz im Umgang mit Beschuldigten

§4.1 Die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

§4.2 Jeder Beschuldigte wird, ein richterliches Gehör verlangt wird oder eine medizinische Versorgung verlangt wird, ist der Beschuldigte vorläufig freizulassen, wenn innerhalb von 60 Minuten keine Inhaftierung stattfinden kann, ausgenommen Verhöre. Ein eventuell notwendiges Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerungen einzuleiten.

§4.3 Die Einsatzkräfte sind berechtigt, nach einer Verwarnung oder nach akuter Bedrohungslage den Schusswaffengebrauch einzuleiten.


§5 - Festsetzung

§5.1 Die Festsetzung von Personen durch die Staatsanwaltschaft und deren Exekutivbehörden im Rahmen eines Ermittlungsverfahren ist für die Dauer der Erfassung ermittlungsrelevanter Daten zulässig.

§5.2 Eine bewusste Herauszögerung einer Abarbeitung einer festgesetzten Person stellt eine Dienstverletzung dar und ist strafbar.

§5.3 Personen, die bei ihrer Festsetzung aufgrund einer Strafsache bereits eine offene Akte besitzen, sind in Untersuchungshaft zu nehmen, bis der erste Fall im Direkturteilsverfahren abgehandelt wurde.

§5.4 Sollte eine Geldbuße nicht beglichen werden können, müssen Restschulden in 1000 € Schritten zu je 5 Hafteinheiten umgewandelt werden.


§6 - Richterliche Befugnis

§6.1 Ein Haft/- Durchsuchungs- oder Razzienbefehl wird von einem Richter ausgestellt, wenn eine Person oder Gruppierung sich der Freiheitsstrafe entzieht, akute Flucht-/Verdunklungsgefahr besteht, der Rechtsstaatlichkeit schadet oder die öffentliche Sicherheit akut gefährdet. Ein richterlicher Befehl muss schriftlich vorliegen.

§6.2 Ein Vorführungsbefehl wird von einem Richter ausgestellt, wenn eine angeklagte Person vor Gericht geladen ist. Darin anzugeben ist:

  • Personendaten der geladenen Person
  • Die Fallnummer
  • Begründung für die Vorladung
  • Unterschrift des Richters
  • Ausstellungsdatum

§7 - Durchsuchungen bei Beschuldigten

§7.1 Bei Personen, welche als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig sind, kann eine Durchsuchung von Gebäuden, Räumen, Fahrzeugen oder seiner Person, sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln durchgeführt werden.

  • Private Gebäude und Räumlichkeiten bedürfen einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss.

§7.2 In Abwesenheit einer aktiven Regierung wird der Durchsuchungsbefehl durch den Präsidenten oder dem Vizepräsidenten der Polizei ausgestellt, sofern Gefahr im Verzug liegt. Sofern die Durchsuchung aufgrund von Gefahr in Verzug erfolgt, ist spätestens nach 24 Stunden nachträglich ein Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, ansonsten sind die Beweismittel nicht rechtsgültig.

§7.3 Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen, sofern gegen ihn kein Haftbefehl erlassen wurde. Sofern möglich, ist ihm der Beschluss auf Verlangen vorzulegen.

§7.4 Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, sind diese sicherzustellen.

§7.5 Durchsuchungen der Person, oder des geführten Fahrzeuges, bedürfen keines schriftlichen Beschluss, soweit der dringend Tatverdächtige unmittelbar nach dem mutmaßlichen Tatzeitpunkt aufgegriffen wurde. Eine unrechtmäßige Durchsuchung ist strafbar und aufgefundene Beweismittel sind nicht zulässig.


§8 - Identitätsfeststellung

§8.1 Eine Identitätsfeststellung ist dann zulässig, wenn ein begründbarer Verdacht besteht, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist oder über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann, davon ausgeschlossen sind allgemeine Verkehrskontrollen durch Exekutivbehörden.

§8.2 Jedermann ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Die Exekutive hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.

§8.3 Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt, oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, wird diese Person mit angemessenen Zwangsmitteln (z.B. Festnahme) festgesetzt, bis die Identität festgestellt werden kann.


§9 - Sicherstellung und Beschlagnahmung von Gegenständen

§9.1 Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsbehörden in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

§9.2 Kann der Besitzer eines Sachguts zum Tatzeitpunkt in angemessener Zeit nicht ausfindig gemacht werden, kann unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit das Sachgut beschlagnahmt werden.

§9.3 Befinden sich Gegenstände in Gewahrsam einer Person und werden sich nicht freiwillig herausgegeben, so können diese beschlagnahmt werden unter angemessenen Zwangsmitteln.


§10 - Zeugen und Zeugenschutz

§10.1 Zeugen sind verpflichtet, zu ihrer Vernehmung vor einem Richter oder der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz aufgeführte Ausnahme vorliegt. Das grundlose Fernbleiben ist strafbar.

§10.2 Zeugen haben das Recht die Aussage zu verweigern, wenn diese sich oder direkte Angehörige dadurch belasten würden und müssen über dieses Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt werden.

§10.3 Zeugen haben die Möglichkeit, wenn der angesetzte Termin für sie nicht einzuhalten ist, über die Regierung ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben und dem Richter vorlegen zu lassen.

§10.4 Sofern die Informationen der Zeugen durch Dritte, bspw. Informanten für Journalisten oder Ermittlungsbehörden entstammen, hat der Zeuge Anrecht, diese Beweise direkt dem Richter unter Benennung des eigentlichen Zeugen vorzulegen. Dieser prüft die Aussagen und gibt diese vor Gericht unter Wahrung der Anonymität weiter. Rückfragen haben von den Verfahrensbeteiligten an den Richter vor Beginn der Verhandlung gestellt zu werden. Gleiches gilt auch für Personen, welche aufgrund beruflicher Verschwiegenheit (z.B. Ärzte) die Aussage verweigern können. Hier bedarf es einer Interessenabwägung durch den vorsitzenden Richter.

§10.5 Zeugen werden vor der Aussage über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Dazu gehört die Aufklärung über das Wahrheitsgebot von Zeugenaussagen und die entsprechende Belehrung mit den Worten:

§10.5.1 “Sie sind kraft Gesetzes verpflichtet, die Wahrheit zu sagen und nichts als die Wahrheit, (so wahr Ihnen Gott helfe). Sie haben das Recht zu schweigen, sofern Sie durch Ihre Aussage sich oder einen nahen Angehörigen einer Straftat bezichtigen müssten. Sofern Sie Ihre Rechte und Pflichten verstanden haben, antworten Sie mit den Worten: ‘Ich schwöre.’”

§10.5.2 Es erfolgt eine Belehrung über strafrechtliche Folgen von:

  • Falschaussagen
  • unvollständigen Aussagen
  • falschen Verdächtigungen
  • Beeinflussungen

§10.5.3 Es besteht die Möglichkeit einer Vereidigung, welche ein Gericht auf Antrag, oder bei Zweifeln an Wahrheitseinhalt, veranlassen kann. Falschaussagen unter Eid wirken schwerer, als ohne Eid und können mit Geld- und/oder Haftstrafe geahndet werden.

§10.5.4 Im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Beamter, wurde auch auf die Einhaltung der Gesetze und des Rechtsstaats verpflichtet. Eine Falschaussage eines Beamten stellt daher einen schwerwiegenden Verstoß dar, welcher strafbar ist. Eine falsche Aussage wird als Amtsdelikt gewertet.

§10.5.5 Eine Beeinflussung von Zeugen stellt eine strafrechtliche Handlung dar, unabhängig von der Art der Umstände.

§10.6 Personen, welche als Zeugen oder Informant für ein laufendes Verfahren gelten, haben ein Recht auf Schutz. Sofern ein begründbarer Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Zeugen gefährdet ist, kann durch die Staatsanwaltschaft Zeugenschutz gewährt werden.


§11 - Einstellung des Verfahrens

§11.1 Ein Verfahren kann zu jedem Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter eingestellt werden, sofern:

§11.1.1 der Staatsanwaltschaft eindeutige entkräftende Beweise vorliegen,

§11.1.2 die Verteidigung einen Antrag stellt, da das Ermittlungsverfahren keine weiteren Erkenntnisse bringt und auf derzeitiger Basis keine Anklage möglich ist oder

§11.1.3 ein Verfahren aufgrund von Geringfügigkeit nicht vor Gericht behandelt werden sollte.

§11.1.4 die Beweise größtenteils, durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter, für unzulässig erklärt werden.

§11.2 Eine Einstellung des Verfahrens nach Beginn der Hauptverhandlung muss bei Gericht beantragt werden.


§12 - Außergerichtliche Verfahren

§12.1 Ein außergerichtlicher Vergleich zwischen klagender und angeklagter Partei ist auch ohne Hauptverhandlung möglich, sofern sich beide Parteien auf ein Ergebnis einigen und dies schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterschrieben dem zuständigen Richter vorgelegt wird. Der außergerichtliche Vergleich ist mit Unterschrift der beiden Parteien vorläufig rechtskräftig. Nach formaler Prüfung durch einen Richter wird der außergerichtliche Vergleich rechtskräftig. Bei diesem Verfahren ist jegliches Einspruchs-, Berufungs- oder Revisionsverfahren ausgeschlossen, sofern es nicht explizit anders geregelt wird.


§13 - Verfahren gegen Abwesende

§13.1 Als abwesend gilt jemand:

§13.1.1 Wenn der Aufenthaltsort eines Beschuldigten seit mindestens 3 Tagen unbekannt ist und somit eine Anwesenheit vor dem zuständigen Gericht nicht möglich ist. Der Verteidiger kann dann als Vertreter des Abwesenden auftreten.

§13.1.2 Wenn diese Person, unentschuldigt beim bestätigten Gerichtstermin fehlt.

§13.1.3 Wenn diese Person, welche sich nicht binnen 3 Tagen nach der Freilassung bei der Regierung bezüglich eines Gerichtstermins meldet.

§13.2 Entscheidungen, die in Abwesenheit oder Abweichheit der betroffenen Person gefällt werden, müssen ihr durch eine Abschrift bekannt gemacht werden. Die entsprechenden Fristen (bspw. Revision) gelten ab Kenntnisnahme des abwesenden Verurteilten.

§13.3 Sofern dem Gericht eine rechtliche Vertretung durch einen Anwalt dargestellt wurde, und der Anwalt seit mindestens 3 Tagen nicht erreichbar ist, so gilt die beschuldigte Person ebenfalls als abwesend. Ausgenommen davon ist, wenn sich der Beschuldigte selbst bei der Regierung meldet.


§14 - Verjährung

14.1 Vorstrafen verjähren wie folgt:

14.1.1 Jegliche Straftaten verjähren nach vier Wochen, außer das gleiche Vergehen wird erneut verübt.

14.2 Die Verjährungsfrist für ein laufendes Ermittlungsverfahren kann durch Antrag bei Gericht verlängert werden. Zudem wird die Verjährungsfrist mit dem Einreichen der Anklageschrift bis zum Gerichtstermin ausgesetzt.

§15 - Offizialdelikt

Die Verfolgung eines Offizialdelikts erfolgt von Amts wegen, ohne dass es eines Antrags der Geschädigten bedarf.

§16 - Antragsdelikt

Die Verfolgung eines Antragsdelikts setzt die Anzeige, den Antrag des Geschädigten oder dem öffentlichen Interesse voraus.