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đ Gewerbeordnung â
IMPORTANT
Die in der Gewerbeordnung benannte "Behörde" ist der Regierung eingegliedert.
Um ein Gewerbe zu eröffnen, suche uns im RegierungsgebÀude auf.
Vorwort â
Das Gewerbewesen bildet die Grundlage einer florierenden Wirtschaft und eines geordneten Zusammenlebens in Quantum. Jedes Gewerbe muss sich den geltenden Gesetzen unterordnen und die Bestimmungen der Gewerbeordnung einhalten. Die Genehmigung zur AusĂŒbung eines Gewerbes wird durch die zustĂ€ndigen Behörden erteilt, die darauf achten, dass die Rechte und Pflichten sowohl der Gewerbetreibenden als auch der Allgemeinheit gewahrt bleiben.
§1 - Anmeldung eines Gewerbes â
§1.1 Jede Person, die ein Gewerbe ausĂŒben möchte, muss dieses vor Beginn der TĂ€tigkeit bei der zustĂ€ndigen
âââ   Behörde anmelden.§1.2 Die Anmeldung muss den Namen des Unternehmens, die Art des Gewerbes, den Inhaber sowie die BetriebsstĂ€tte
âââ   beinhalten.§1.3 Gewerbetreibende haben bei der Anmeldung ihre IdentitĂ€t und die rechtliche Grundlage des Unternehmens
âââ   nachzuweisen.§1.4 Die Anmeldung muss ein Konzept incl. Kostenanalyse enthalten. Genauere Anforderungen werden ĂŒber die
âââ   zustĂ€ndige Behörde ausgehĂ€ndigt.
§2 - Gewerbegenehmigung â
§2.1 Die AusĂŒbung eines Gewerbes ist nur mit einer gĂŒltigen, von der zustĂ€ndigen Behörde ausgestellten
âââ   Gewerbegenehmigung (Gewerbeschein) zulĂ€ssig.
§2.1.1Bestimmte Gewerbearten, die als sicherheitsrelevant oder risikobehaftet eingestuft werden, unterliegen
âââ   zusĂ€tzlichen Zugangsvoraussetzungen, welche gesondert geregelt sind.
§2.2 Die zustĂ€ndige Behörde ist berechtigt, die Erteilung einer Gewerbegenehmigung zu verweigern,ââ
a.wenn ein begrĂŒndeter Verdacht besteht, dass durch das Gewerbe gegen geltende Gesetze oder
âââ   behördliche Auflagen verstoĂen werden könnte.ââ
b.wenn gesundheitliche EinschrĂ€nkungen vorliegen, die die ordnungsgemĂ€Ăe AusĂŒbung des Gewerbes
âââ   beeintrĂ€chtigen wĂŒrden.ââ
c.wenn die prĂŒfende Behörde das vorgelegte Konzept als ungeeignet erachtet oder die Voraussetzungen
âââ   nach§2.4.1nicht erfĂŒllt sind.
§2.3 Die erteilte Gewerbegenehmigung ist unbefristet gĂŒltig, kann jedoch bei erheblichen VerstöĂen gegen
âââ   gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Auflagen widerrufen werden.
§2.4 FĂŒr bestimmte Gewerbearten können ergĂ€nzende Zulassungsvoraussetzungen und ZugangsbeschrĂ€nkungen gelten.
§2.4.1Eine Gewerbeanmeldung kann nur dann erfolgen,ââ
a.wenn im Strafregister des Antragstellers innerhalb der letzten vier Wochen keine Straftat
âââ   vermerkt wurde.ââ
b.wenn keine gesundheitlichen EinschrĂ€nkungenÂč vorliegen, die die ordnungsgemĂ€Ăe
âââ   AusfĂŒhrung des Gewerbes beeintrĂ€chtigen wĂŒrden.ââ
c.wenn der Antragsteller von der Behörde als persönlich geeignet zum FĂŒhren eines Gewerbes
âââ   eingestuft wird; in begrĂŒndeten FĂ€llen kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung
âââ   (MPU)ÂČ durch das Gewerbeamt angeordnet werden.ââ
d.wenn nachgewiesen wird, dass der Antragsteller nicht als Strohmann oder MittelsmannÂł
âââ   fĂŒr Dritte fungiert.
§2.4.2Wurde einem Gewerbetreibenden die Genehmigung gemÀç5.1ffentzogen, so ist eine Wiederzulassung
âââ   frĂŒhestens nach Ablauf der in§5.6genannten Sperrfristen zulĂ€ssig. Besteht bei der Neuanmeldung
âââ   der Verdachtauf eine Strohmannkonstruktion, ist eine Zulassung gemÀç5.8zu versagen.âŽâÂč Gesundheitsbezogene EinschrĂ€nkungen beziehen sich insbesondere auf chronische Erkrankungen, neurologische EinschrĂ€nkungen oder
ââsubstanzbezogene BeeintrĂ€chtigungen, die geeignet sind, die Sicherheit, ZuverlĂ€ssigkeit oder LeistungsfĂ€higkeit des
ââGewerbetreibenden negativ zu beeinflussen. Eine EinschĂ€tzung kann durch behördlich veranlasste amtsĂ€rztliche Untersuchungen erfolgen.âÂČ Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) dient der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung zum FĂŒhren
ââeines Gewerbes. Sie kann insbesondere bei AuffĂ€lligkeiten im Verhalten, Vorstrafen, unstimmiger GeschĂ€ftsdarstellung oder
ââVerstöĂen gegen frĂŒhere Auflagen angeordnet werden.âÂł Ein sogenannter Strohmann (oder Mittelsmann) ist eine Person, die formal als Gewerbetreibender auftritt, tatsĂ€chlich aber fĂŒr
ââeinen Dritten handelt, um behördliche PrĂŒfungen oder gesetzliche Anforderungen zu umgehen. Eine solche Konstruktion ist unzulĂ€ssig
ââund fĂŒhrt zur sofortigen Ablehnung oder zum Entzug der Genehmigung.â⎠Die Versagung oder verzögerte Wiedererteilung einer Genehmigung dient dem Schutz vor missbrĂ€uchlicher Umgehung von Sanktionen.
ââInsbesondere Strohmannkonstruktionen sollen damit frĂŒhzeitig erkannt und unterbunden werden.
§3 - Pflichten der Gewerbetreibenden â
§3.1Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, ordnungsgemÀà Buch zu fĂŒhren und allen steuerlichen Pflichten
âââ   gemÀç11ffnachzukommen.
§3.2Gewerbetreibende haben sicherzustellen, dass ihre GeschÀftstÀtigkeiten die öffentliche Sicherheit,
âââ   Gesundheit oder Ordnung nicht gefĂ€hrden.
§3.3Ănderungen hinsichtlich des Gewerbes - insbesondere Inhaberwechsel, StandortĂ€nderung oder wesentliche
âââ   Ănderungen des GeschĂ€ftszwecks - sind unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Behörde zu melden.
§3.3.1Im Falle der SchlieĂung eines Gewerbes durch den Gewerbetreibenden entfallen mit ordnungsgemĂ€Ăer Anzeige
âââ   bei der zustĂ€ndigen Behörde sĂ€mtliche Rechte, Pflichten und Folgekosten. Die letzte SteuererklĂ€rung
âââ   ist mit der SchlieĂung abzugeben und etwaige offene Forderungen sind unverzĂŒglich zu begleichen.
§3.3.2Eine Ăbertragung oder Ăbergabe des Gewerbes an Dritte bedarf der ausdrĂŒcklichen Genehmigung durch die
âââ   zustĂ€ndige Behörde. Die Regelungen gemÀç2.4.1fffinden hierbei Anwendung.
§3.3.2.1Die Behörde ist berechtigt, einen Bewerber oder Antragsteller ohne Angabe von GrĂŒnden abzulehnen.
§3.4Das Gewerbe ist regelmĂ€Ăig zu öffnen und aktiv zu betreiben.ââ
a.AbhĂ€ngig von der jeweiligen Gewerbeart sind ortsĂŒbliche Mindestöffnungszeiten einzuhalten.
âââ   (Ein Katalog ĂŒber ortsĂŒbliche Ăffnungszeiten kann bei der zustĂ€ndigen Behörde angefordert werden.)ââ
b.Eine regelmĂ€Ăige gewerbliche TĂ€tigkeit ist durch dokumentierten Umsatz nachzuweisen.
§3.4.1Gravierende VerstöĂe gegen die Ăffnungs- oder Betriebspflicht gemÀç3.4.a/bkönnen durch die
âââ   zustĂ€ndige Behörde als sog. LiebhabereiÂč gewertet werden.
âââ   Eine Ahndung erfolgt gemÀç4.2ffund kann die SchlieĂung oder Enteignung des Gewerbes nach sich ziehen.
§3.4.2Bei dauerhafter oder wiederholter Missachtung der regelmĂ€Ăigen Ăffnungs- und Betriebspflichten gemĂ€Ă
ââ⠠§3.4.a/bkann die Behörde MaĂnahmen gemÀç5.1ffergreifen, einschlieĂlich der Entziehung der Gewerbegenehmigung.âŽ
§3.5GeschĂ€ftsinhaber sowie vertretungsberechtigte Angestellte dĂŒrfen innerhalb des Gewerbebetriebs keine
âââ   Straftaten begehen. Straftaten, die durch die Strafverfolgungsbehörden festgestellt oder gemeldet werden,
âââ   unterliegen den Bestimmungen des BuĂgeldkatalogs.
§3.6Gewerbetreibende haben sicherzustellen, dass sie selbst sowie alle angestellten Personen ĂŒber eine gĂŒltige
âââ   ArbeitserlaubnisÂČ verfĂŒgen und diese auf Verlangen vorzeigen können.
§3.7Gewerbetreibende und deren Angestellte sind verpflichtet, strafbare Handlungen mit Bezug zum Gewerbebetrieb -
âââ   insbesondere solche auf dem GewerbegrundstĂŒck oder in dessen unmittelbarer Umgebung - unverzĂŒglich an die
âââ   zustĂ€ndigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.ÂłÂč Die Einstufung eines Gewerbes als Liebhaberei erfolgt dann, wenn ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum keine ernsthafte
ââGewinnerzielungsabsicht erkennbar ist - etwa durch fehlenden Umsatz oder unregelmĂ€Ăige Ăffnungen. Diese EinschĂ€tzung
ââkann zur Entziehung der Gewerbegenehmigung oder zur Versagung steuerlicher Entlastungen fĂŒhren.ÂČ Die Arbeitserlaubnis ist ein behördlich ausgestellter Nachweis, der zur legalen AusĂŒbung einer TĂ€tigkeit im Rahmen
ââeines Gewerbes berechtigt. Das Fehlen einer gĂŒltigen Arbeitserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann
ââsowohl fĂŒr den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer Konsequenzen nach sich ziehen.Âł Die Verpflichtung zur Strafanzeige bei Kenntnis von Straftaten ergibt sich aus der Pflicht zur Mitwirkung an der
ââöffentlichen Ordnung und Sicherheit. Eine unterlassene Meldung kann - je nach Schwere und Kontext - als BegĂŒnstigung
ââoder Mitwisserschaft gewertet werden.⎠Die Betriebspflicht ist ein zentrales Kriterium fĂŒr die wirtschaftliche Ernsthaftigkeit eines Gewerbes. Ihre
ââMissachtung kann als sog. âLiebhabereiâ gewertet und mit Sanktionen bis zur SchlieĂung geahndet werden.
§4 - Gewerbeaufsicht â
§4.1Die zustÀndige Behörde ist berechtigt, die GeschÀftsrÀume und gewerblichen AktivitÀten jederzeit zu
âââ   kontrollieren, um die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben zu ĂŒberprĂŒfen.Âč
§4.1.1Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, behördliche Kontrollen jederzeit zuzulassen.Âč
§4.1.2SteuerprĂŒfungen durch autorisierte Kontrollorgane erfordern den Zugriff auf sĂ€mtliche geschĂ€ftsrelevanten
âââ   Konten. Der Kontrolleur ist entsprechend zu berechtigen.ÂČ
§4.1.3FĂŒr die ĂberprĂŒfung der BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse ist der Behörde Einblick in die BeschĂ€ftigtenĂŒbersicht
âââ   sowie in zugehörige Dokumente zu gewĂ€hren.Âč
§4.1.4FĂŒr die DurchfĂŒhrung von LagerprĂŒfungen ist der Behörde jederzeitiger Zugang zu sĂ€mtlichen gewerblich
âââ   genutzten Lagereinheiten zu gestatten.Âč
§4.2Bei VerstöĂen gegen gesetzliche, steuerliche oder sicherheitsrelevante Pflichten ist die Behörde berechtigt,ââ
a.Auflagen zu erteilen,ââ
b.Abmahnungen auszusprechen und Strikepunkte gemÀç10ffzu vergeben,ââ
c.sowie bei schwerwiegenden oder wiederholten VerstöĂen eine temporĂ€re BetriebsschlieĂung anzuordnen.
§4.2.1Im Falle einer temporĂ€ren oder permanenten BetriebsschlieĂung ist die Behörde berechtigt, die GeschĂ€ftsrĂ€ume,
âââ   LagerbestĂ€nde und GeschĂ€ftskonten vorĂŒbergehend einzufrieren, um Beweismittel zu sichern oder wirtschaftlichen
âââ   Schaden abzuwenden.Âł
§4.3RegelmĂ€Ăige Kontrollen können mit oder ohne vorherige AnkĂŒndigung durchgefĂŒhrt werden. Eine vorherige AnkĂŒndigung
âââ   erfolgt insbesondere bei RoutineprĂŒfungen, wĂ€hrend anlassbezogene Kontrollen grundsĂ€tzlich unangekĂŒndigt erfolgen
âââ   dĂŒrfen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Kontrollzweck im Vorfeld offenzulegen.
§4.4Ăber jede Kontrolle ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Anlass, den Umfang sowie etwaige Feststellungen
âââ   enthĂ€lt. Der Gewerbetreibende erhĂ€lt eine Abschrift oder digitale Ausfertigung des Protokolls.
§4.5Der Gewerbetreibende sowie seine vertretungsberechtigten Mitarbeitenden sind verpflichtet, an behördlichen
âââ   Kontrollen aktiv mitzuwirken. Insbesondere sind verlangte Unterlagen vollstĂ€ndig und unverzĂŒglich vorzulegen
âââ   und Zugang zu gewerblichen Bereichen zu ermöglichen. Verweigerung oder Behinderung der Kontrolle kann als
âââ   Ordnungswidrigkeit oder mutmaĂliche Verschleierung gewertet und gemÀç10ffgeahndet werden. âŽÂč Der behördliche Zugang zu GeschĂ€ftsrĂ€umen, Lagern und Konten unterliegt dem Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit. Die
ââMaĂnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um eine konkrete Kontrolle oder Gefahrenabwehr zu ermöglichen.
ââEin unbegrĂŒndeter Zugriff ohne Anlass ist nicht zulĂ€ssig.ÂČ Die Berechtigung zum Kontozugriff im Rahmen einer SteuerprĂŒfung dient ausschlieĂlich der ĂberprĂŒfung betrieblicher
ââUmsĂ€tze und steuerpflichtiger GeschĂ€ftsvorgĂ€nge. Die Daten sind vertraulich zu behandeln und dĂŒrfen nur im Rahmen der
ââZweckbindung verwendet werden.Âł Die temporĂ€re Sperrung oder Sicherstellung von GeschĂ€ftsrĂ€umen, Lagern und Konten ist eine besonders eingriffsintensive
ââ MaĂnahme und darf nur bei schwerwiegenden oder wiederholten VerstöĂen angeordnet werden. Die MaĂnahme ist zu dokumentieren
ââund regelmĂ€Ăig auf ihre Notwendigkeit zu ĂŒberprĂŒfen.⎠Die Mitwirkungspflicht bei Kontrollen ergibt sich aus dem Grundsatz der Verwaltungskooperation. Eine Behinderung
ââkann als Indiz fĂŒr Pflichtverletzungen gewertet werden und zu verschĂ€rften MaĂnahmen fĂŒhren.
§5 â MaĂnahmen bei VerstöĂen â
§5.1Werden VerstöĂe gegen die Bestimmungen dieser Gewerbeordnung festgestellt, kann die zustĂ€ndige Behörde Sanktionen
âââ   gemÀà BuĂgeldkatalog verhĂ€ngen. Dazu zĂ€hlen insbesondere die Erteilung von Auflagen, die VerhĂ€ngung von
âââ   BuĂgeldern oder - bei wiederholten bzw. schwerwiegenden VerstöĂen - der Entzug der Gewerbegenehmigung.
§5.2Der Zoll sowie andere zustĂ€ndige Ermittlungsbehörden sind befugt, bei erheblichen GesetzesverstöĂen oder bei
âââ   unmittelbarer GefĂ€hrdung der Allgemeinheit das Gewerbe vorlĂ€ufig zu schlieĂen, RĂ€umlichkeiten zu sichern und
âââ   strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten.Âč
§5.3Gegen behördliche MaĂnahmen, insbesondere gegen Auflagen, BuĂgelder oder den Entzug der Gewerbeerlaubnis, steht dem
âââ   Gewerbetreibenden das Recht zum Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe
âââ   schriftlich bei der zustĂ€ndigen Behörde einzureichen. Der Einspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung, sofern
âââ   keine ausdrĂŒckliche Aussetzung der Vollziehung gewĂ€hrt wurde. ÂČ Die PrĂŒfung und Entscheidung ĂŒber den
âââ   Einspruch obliegt einem behördlichen Gremium bestehend aus mindestens drei Personen mit dem Dienstgrad
âââ   SenatsprĂ€sident(in) oder höher. Entscheidungen sind nur bei einfacher Mehrheit wirksam.Âł
§5.4Die zustĂ€ndige Behörde ist verpflichtet, bei begrĂŒndetem Verdacht auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der
âââ   gewerblichen TĂ€tigkeit eine Strafanzeige an die zustĂ€ndigen Strafverfolgungsbehörden zu ĂŒbermitteln.
§5.5Bei VerstöĂen, die auf nachweislich leichte FahrlĂ€ssigkeit oder unverschuldete UmstĂ€nde zurĂŒckzufĂŒhren sind,
âââ   kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens von Sanktionen absehen oder mildernde Auflagen erlassen.âŽ
§5.6Nach einem wirksamen Entzug der Gewerbeerlaubnis ist eine erneute Antragstellung frĂŒhestens nach Ablauf von
âââ   30 Kalendertagen möglich. In besonders schweren FĂ€llen kann eine verlĂ€ngerte Sperrfrist von bis zu
âââ   90 Kalendertagen festgesetzt werden.â”
§5.7Die Behörde hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Einspruchs eine Entscheidung herbeizufĂŒhren.
âââ   Erfolgt keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Einspruch als vorlĂ€ufig abgelehnt. Eine gerichtliche
âââ   KlĂ€rung bleibt hiervon unberĂŒhrt.â¶
§5.8Wird ein Gewerbe nach Entzug der Genehmigung auf eine dritte Person ĂŒbertragen, bei der ein begrĂŒndeter Verdacht
âââ   auf eine Strohmannkonstruktion besteht, kann die Behörde die Wiederzulassung verweigern oder rĂŒckgĂ€ngig
âââ   machen. Die Beweislast fĂŒr die tatsĂ€chliche GeschĂ€ftsfĂŒhrung liegt beim neuen Antragsteller.â·Âč Bei Gefahr im Verzug oder bei Verdacht auf Straftaten im Zusammenhang mit der GewerbeausĂŒbung kann der Zoll auf
ââGrundlage spezialgesetzlicher ErmĂ€chtigungen MaĂnahmen zur Sicherung von Beweismitteln und zur Gefahrenabwehr treffen.
ââDie SchlieĂung eines Betriebs bedarf grundsĂ€tzlich einer Dokumentation und PrĂŒfung der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit.ÂČ Der Einspruch ist ein verwaltungsinterner Rechtsbehelf. Er hindert die DurchfĂŒhrung der MaĂnahme nicht, sofern keine
ââAussetzung der Vollziehung beantragt und gewĂ€hrt wurde. Wird dem Einspruch stattgegeben, sind die Sanktionen rĂŒckwirkend
ââaufzuheben oder zu korrigieren.Âł Die Entscheidung durch ein neutrales Gremium stellt sicher, dass bei schwerwiegenden MaĂnahmen nicht willkĂŒrlich oder
ââeinseitig entschieden wird. Die Zusammensetzung ab Dienstgrad SenatsprĂ€sident(in) gewĂ€hrleistet Erfahrung und Rechtskenntnis.⎠FahrlĂ€ssigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt auĂer Acht gelassen wird. Leichte FahrlĂ€ssigkeit kann vorliegen,
ââwenn ein VerstoĂ auf einem einmaligen, geringfĂŒgigen VersĂ€umnis beruht. Die Behörde kann hier statt Sanktionen belehrende
ââMaĂnahmen treffen.â” VerlĂ€ngerte Sperrfristen dienen dem Schutz der Gewerbeordnung vor WiederholungsfĂ€llen und systematischer Umgehung.
ââIhre Anordnung ist zu begrĂŒnden und aktenkundig zu machen.â¶ Die Bescheidfrist sichert dem Antragsteller ein zĂŒgiges Verwaltungsverfahren, ohne die Entscheidungskompetenz der
ââBehörde einzuschrĂ€nken. Sie dient dem Vertrauensschutz und der Verwaltungsökonomie.â· Eine Strohmannkonstruktion liegt vor, wenn der neue Inhaber nicht die tatsĂ€chliche Leitung des Gewerbebetriebs ĂŒbernimmt,
ââsondern nur formal als Verantwortlicher benannt ist. Die Behörde darf Wiederzulassungen in solchen FĂ€llen aus GrĂŒnden der Rechtsklarheit verweigern.
§6 - Besondere Bestimmungen fĂŒr bestimmte Gewerbe â
§6.1Gewerbebetriebe im Bereich der öffentlichen Sicherheit oder des Gesundheitswesens unterliegen besonderen
âââ   behördlichen Auflagen. Diese werden durch die zustĂ€ndige Fachbehörde im Einzelfall festgelegt und können
âââ   zusĂ€tzliche Genehmigungs- oder Dokumentationspflichten umfassen.
§6.2Gewerbebetriebe, die Lebensmittel zubereiten oder mit Lebensmitteln handeln, sind verpflichtet, erhöhte
âââ   Hygieneanforderungen einzuhalten. Die konkreten Hygienestandards ergeben sich aus den von der zustĂ€ndigen
âââ   Behörde erlassenen Vorschriften.ââ
a.Lebensmittel sind sachgemÀà in geeigneten BehĂ€ltnissen oder VorratsbehĂ€ltern zu lagern.ââ
b.Die genutzten BetriebsflÀchen sowie sÀmtliche GerÀtschaften zur Verarbeitung sind in einem hygienisch einwandfreien
âââ   Zustand zu halten.ââ
c.Mitarbeitende haben die geltenden Hygienevorschriften wĂ€hrend der TĂ€tigkeit strikt zu befolgen.ââ
d.Jeder Mitarbeitende hat dem Arbeitgeber unaufgefordert alle drei Monate einen gĂŒltigen Nachweis gemĂ€Ă
ââ⠠§43 Abs. 1 IfSGÂč (Hygienebelehrung) vorzulegen.ââ
d.1.Im Rahmen behördlicher Kontrollen sind diese Hygienenachweise auf Verlangen vollstĂ€ndig und unverzĂŒglich vorzulegen.
§6.3Gewerbetreibende, die unter die besonderen Bestimmungen gemÀç6.1oder§6.2fallen, sind verpflichtet,
âââ   sĂ€mtliche durch Gesetz oder Behörde vorgeschriebenen Nachweise, PrĂŒfberichte und Dokumentationen ordnungsgemĂ€Ă
âââ   zu fĂŒhren und auf behördliche Anforderung hin vorzulegen. Eine NichterfĂŒllung dieser Dokumentationspflicht
âââ   kann als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Sanktionen gemÀç10geahndet werden.
§6.4In sicherheitsrelevanten und lebensmittelverarbeitenden Gewerben dĂŒrfen nur Personen eingesetzt werden, die ĂŒber
âââ   eine behördlich anerkannte Schulung oder Einweisung im jeweiligen Bereich verfĂŒgen. Der Einsatz nicht entsprechend
âââ   qualifizierter Personen ist untersagt.
§6.5Die zustĂ€ndige Behörde ist berechtigt, unangekĂŒndigte Kontrollen in Gewerbebetrieben durchzufĂŒhren, sofern der
âââ   Verdacht besteht, dass gegen die Auflagen nach§6verstoĂen wird. Bei Feststellung schwerwiegender MĂ€ngel
âââ   kann eine vorĂŒbergehende BetriebsschlieĂung oder die Anordnung von Auflagen erfolgen.
§6.6Wird ein Gewerbe als systemrelevant eingestuft, unterliegt es bei VerstöĂen einer verschĂ€rften Aufsicht und
âââ   Strafverfolgung.Âč Der Nachweis nach §43 Abs. 1 IfSG ist fĂŒr alle Personen verpflichtend, die Lebensmittel gewerblich verarbeiten oder in
ââVerkehr bringen. Eine Wiederholung der Belehrung alle drei Monate dient der Auffrischung und PrĂ€vention - insbesondere
ââim direkten Kundenkontakt.ÂČ Die Dokumentationspflicht dient dem behördlichen Nachweis bei Kontrollen und der Nachvollziehbarkeit im Haftungsfall.
ââSie gilt als Voraussetzung fĂŒr die Betriebsgenehmigung in sensiblen Bereichen.Âł Der Einsatz geschulter FachkrĂ€fte ist ein elementarer Bestandteil des Verbraucherschutzes und dient der
ââBetriebssicherheit. Fehlende Schulungen können haftungsrechtliche Folgen fĂŒr den Inhaber nach sich ziehen.⎠UnangekĂŒndigte Kontrollen stellen ein legitimes Mittel der Gefahrenabwehr dar und sollen MissstĂ€nde frĂŒhzeitig
ââaufdecken. Dies betrifft insbesondere Lebensmittelbetriebe und Sicherheitsdienste mit unmittelbarem Kundenkontakt.
§7 - Gewerbeuntersagung â
§7.1Die zustĂ€ndige Behörde kann die AusĂŒbung eines Gewerbes untersagen, wenn wiederholt gegen behördliche Auflagen
âââ   verstoĂen wurde oder die AusĂŒbung des Gewerbes eine erhebliche Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit oder
âââ   Ordnung darstellt.
§7.2Eine Gewerbeuntersagung ist ebenfalls zulÀssig, wenn nachgewiesen wird, dass das Gewerbe dauerhaft durch eine
âââ   andere Person als die offiziell gemeldete GeschĂ€ftsfĂŒhrung oder eine hierzu befugte Vertretung geleitet wird.
§7.3Eine endgĂŒltige Untersagung bedarf grundsĂ€tzlich einer eingehenden SachverhaltsprĂŒfung sowie der Anhörung des
âââ   betroffenen Gewerbetreibenden.
§7.3.1Liegen der Behörde nachweislich schwerwiegende GrĂŒnde vor, welche eine sofortige SchlieĂung im Interesse der
âââ   öffentlichen Sicherheit erforderlich machen, kann die Untersagung auch ohne vorherige Anhörung erfolgen.
§7.3.2Erscheint der Gewerbetreibende trotz ordnungsgemĂ€Ăer Ladung nicht zur Anhörung oder bleibt dieser unentschuldigt
âââ   fern, gilt dies als fehlendes Mitwirkungsinteresse. Die Behörde ist in diesem Fall berechtigt, das Gewerbe
âââ   ohne weitere PrĂŒfung zu schlieĂen und ggf. eine Enteignung einzuleiten.
§7.4Gegen eine UntersagungsverfĂŒgung gemÀç7.1ffsteht dem betroffenen Gewerbetreibenden das Recht auf
âââ   Widerspruch zu. Der Widerspruch ist binnen 7 Kalendertagen nach Zustellung der VerfĂŒgung schriftlich
âââ   bei der zustĂ€ndigen Behörde einzureichen.
§7.4.1Ăber den Widerspruch entscheidet ein Gremium aus mindestens drei Mitgliedern mit einem Dienstgrad
âââ   von SenatsprĂ€sident(in) oder höher. Eine Entscheidung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§7.4.2Die Entscheidung ĂŒber den Widerspruch hat innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des vollstĂ€ndigen
âââ   Widerspruchs zu erfolgen. In begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen kann diese Frist um bis zu 7 Tage
âââ   verlĂ€ngert werden.
§7.4.3Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist das Gewerbe mit sofortiger Wirkung wieder freizugeben, sofern
âââ   keine weiteren Auflagen gemÀç4.2oder behördliche Auflagen entgegenstehen.
§7.5Eine Wiederzulassung eines untersagten Gewerbes ist frĂŒhestens 30 Tage nach Bestandskraft der
âââ   Untersagung möglich und bedarf eines neuen Genehmigungsverfahrens gemÀç2ff.
§7.5.1Die Behörde kann eine Wiederzulassung ablehnen, wenn GrĂŒnde vorliegen, die bereits zur ursprĂŒnglichen
âââ   Untersagung gefĂŒhrt haben und weiterhin bestehen.
§7.6Eine EntschĂ€digung fĂŒr wirtschaftliche Verluste infolge einer rechtmĂ€Ăigen Gewerbeuntersagung ist
âââ   ausgeschlossen.
§7.7Wird festgestellt, dass ein Gewerbe wissentlich durch eine sogenannte Strohperson gefĂŒhrt wurde, kann
âââ   die zustĂ€ndige Behörde neben der Untersagung auch ein dauerhaftes Gewerbeverbot gegenĂŒber dem
âââ   tatsĂ€chlichen Betreiber aussprechen.Âč Die Untersagung dient dem prĂ€ventiven Schutz der Allgemeinheit vor Risiken, die von nicht ordnungsgemÀà gefĂŒhrten
ââoder rechtswidrig operierenden Gewerben ausgehen können. Eine Entbindung von der Anhörungspflicht kommt ausschlieĂlich
ââbei Gefahr im Verzug oder verweigerter Mitwirkung infrage.ÂČ Der geregelte Widerspruchsweg dient der rechtsstaatlichen Kontrolle behördlicher Entscheidungen und ermöglicht
ââdie ĂberprĂŒfung auf sachliche und rechtliche Fehler. Die Einbindung eines Gremiums gewĂ€hrleistet eine unabhĂ€ngige und
ââausgewogene Entscheidungsfindung.Âł Die Regelungen zur Wiederzulassung schĂŒtzen vor Umgehungsstrategien nach rechtmĂ€Ăiger SchlieĂung und dienen der
ââQualitĂ€tssicherung im Wirtschaftsverkehr. Ein dauerhafter Ausschluss bei Strohmannkonstruktionen ist zur Wahrung der
ââIntegritĂ€t des Gewerbesystems erforderlich.
§8 - Betriebsstandort, Betriebskosten und Lizenzen â
§8.1FĂŒr den gewerblichen Betrieb an einem vom Staat zugewiesenen Betriebsstandort wird eine
âââ   wöchentliche PachtgebĂŒhr erhoben. Diese ist im Voraus an die zustĂ€ndige Behörde zu entrichten.
§8.2FĂŒr privat errichtete oder vom Staat abgekaufte Betriebsstandorte entfĂ€llt die Pacht nach§8.1.
âââ   Stattdessen wird eine Grundsteuer fĂ€llig, deren Höhe durch die zustĂ€ndige Behörde festgelegt wird.
§8.3Die AusĂŒbung eines Gewerbes erfordert eine oder mehrere behördlich anerkannte Lizenzen. Die jeweils
âââ   erforderlichen Lizenzen richten sich nach Art und Umfang des Gewerbebetriebs. Alle Lizenzen sind
âââ   kostenpflichtig und unterliegen einem wöchentlichen Zahlungsintervall.
§8.3.1Der Gewerbeschein beinhaltet die grundlegende Gewerbeerlaubnis sowie eine Werbelizenz. Ohne gĂŒltigen
âââ   Gewerbeschein ist eine gewerbliche TĂ€tigkeit unzulĂ€ssig.
§8.3.2FĂŒr den Ausschank alkoholischer GetrĂ€nke in gastronomischen Betrieben ist zusĂ€tzlich eine Ausschanklizenz
âââ   erforderlich.
§8.3.3FĂŒr bestimmte HandelsgĂŒter gelten spezielle Handelserlaubnisse:ââ
a.Fahrzeuge aller Art erfordern eine AutohĂ€ndlerlizenzââ
b.Rohstoffe jeder Art erfordern eine RohstoffhĂ€ndlerlizenzââ
c.Lebensmittelhandel erfordert eine LebensmittelhÀndlerlizenz
§8.3.4Betriebe, die Materialien selbst weiterverarbeiten oder herstellen, benötigen eine Herstellungslizenz.
§8.3.5Private Veranstaltungen bedĂŒrfen einer Veranstaltungserlaubnis, die ausschlieĂlich fĂŒr den jeweils genehmigten
âââ   Veranstaltungstag gilt.
§8.3.6Veranstaltungen, die durch Gewerbetreibende organisiert werden, setzen den Besitz einer Veranstaltungslizenz
âââ   voraus. Diese kann entweder einmalig oder dauerhaft ausgestellt werden. Dauerhafte Lizenzen
âââ   unterliegen den Bestimmungen nach§8.4ff.
§8.3.7Werden fĂŒr die Weiterverarbeitung notwendige Waren auĂerhalb des Betriebsstandorts hergestellt, ist eine
âââ   Transportlizenz erforderlich.
§8.3.8Der Transport von gefÀhrlichen Stoffen erfordert zusÀtzlich eine Gefahrgut-Transportlizenz.
§8.3.9Architektur- und Innenarchitekturleistungen bedĂŒrfen gesonderter Lizenzen:ââ
a.FĂŒr Planung oder Errichtung von GebĂ€uden ist eine Architektenlizenz notwendigââ
b.ZusÀtzlich ist eine behördliche Baugenehmigung zu beantragen, deren Kosten individuell festgesetzt und an
âââ   den Auftraggeber weitergegeben werden können
§8.3.10FĂŒr Kfz-Gewerbe gelten folgende Lizenzvorgaben:ââ
a.Reparatur- und Tuningarbeiten erfordern eine Werkstattlizenzââ
b.Wer Fahrzeugbewertungen oder -gutachten erstellt, benötigt eine KFZ-SachverstÀndigenlizenz
§8.3.11Jegliche Art von gewerblicher Dienstleistung setzt den Besitz einer Dienstleisterlizenz voraus.
§8.3.11.1Personen oder Gewerbe, die kĂŒnstlerische Dienstleistungen anbieten, benötigen eine KĂŒnstlerlizenz,
âââ   wenn sie mit der Gestaltung, Herstellung oder dem Vertrieb von gestalterischen Werken in wirtschaftlicher
âââ   Absicht beauftragt werden.Âł
âââ   Dies betrifft insbesondere die Erstellung von:ââ
a.WerbeflĂ€chen, Werbetafeln, digitalen Anzeigen und Printmedienââ
b.Fahrzeugfolierungen, Dekorationsarbeiten oder anderweitigen grafischen Dienstleistungenââ
c.Logos, Corporate Designs oder Markenbildern im Auftrag Dritter
§8.3.11.2Die KĂŒnstlerlizenz erlaubt ausschlieĂlich die Erbringung gestalterischer Leistungen.
âââ   Sofern diese Arbeiten mit handwerklichen TĂ€tigkeiten oder anderen Dienstleistungen kombiniert werden
âââ   (z. B. Anbringen von Werbetafeln), sind ergĂ€nzende Lizenzen erforderlich, etwa nach§8.3.11
âââ   (Dienstleisterlizenz) oder§8.3.10(Werkstattlizenz).
§8.3.12Gewerbetreibende, die regelmĂ€Ăig Veranstaltungen verschiedenster Art organisieren, benötigen eine
âââ   Veranstalterlizenz. Die Vorschriften aus§12.2ffsind zusĂ€tzlich zu beachten.
§8.3.13Um als freier Anwalt praktizieren zu dĂŒrfen, ist eine Anwaltslizenz erforderlich.
§8.4Lizenzlaufzeiten, GebĂŒhrenintervalle und KostenĂŒbersicht
§8.4.1Lizenzen haben grundsĂ€tzlich eine Mindestlaufzeit von 1 Woche.ââ
a.Die genaue Laufzeit ist auf dem jeweiligen Lizenzdokument vermerkt.ââ
b.Eine VerlĂ€ngerung ist jederzeit möglich.ââ
c.Maximale GĂŒltigkeitsdauer betrĂ€gt 4 Wochen.ââ
d.Erweiterte GĂŒltigkeiten bis zu 6 Monaten können auf Antrag erteilt werden. Die Behörde kann AntrĂ€ge ohne
âââ   BegrĂŒndung ablehnen.
§8.4.2Die GebĂŒhren fĂŒr Pacht- und Lizenzen sind in einem Intervall von 1 bis 4 Wochen zahlbar. Das gewĂ€hlte
âââ   Intervall muss mit der GĂŒltigkeitsdauer der Lizenz ĂŒbereinstimmen.
§8.4.3GebĂŒhrenĂŒbersicht fĂŒr Lizenzen (pro Woche):
Lizenz / Erlaubnis Preis in ⏠(inkl. Steuern) Pacht individuell Grundsteuer 2.000 ⏠Gewerbeerlaubnis 1.500 ⏠Werbelizenz 1.500 ⏠LebensmittelhĂ€ndlerlizenz 750 ⏠Ausschanklizenz 1.000 ⏠Werkstattlizenz 1.500 ⏠AutohĂ€ndlerlizenz 1.500 ⏠KFZ-SachverstĂ€ndigenlizenz 750 ⏠RohstoffhĂ€ndlerlizenz 750 ⏠Herstellungslizenz 1.000 ⏠Transportlizenz 500 ⏠Gefahrgut-Transportlizenz 3.500 ⏠Dienstleisterlizenz 5.000 ⏠KĂŒnstlerlizenz 1.500 ⏠Architektenlizenz 15.000 ⏠Anwaltslizenz 15.000 ⏠Veranstaltungserlaubnis (privat) 4.000 ⏠Veranstalterlizenz (gewerblich) 10.000 ⏠Veranstaltungslizenz (einmalig) 2.000 âŹ
§8.5Lizenzbindung
âââ   Lizenzen sind sowohl an das jeweilige Gewerbe als auch an den Inhaber gebunden. Eine Ăbertragung an Dritte
âââ   ist unzulĂ€ssig. Bei Ăbergabe oder Verkauf des Gewerbes mĂŒssen sĂ€mtliche erforderlichen Lizenzen vom neuen
âââ   Inhaber eigenstĂ€ndig erneut beantragt werden.Âł
§8.6Lizenzpakete
âââ   Die Behörde kann kombinierte Lizenzpakete anbieten, die mehrere Einzellizenzen umfassen (z. B. âGastro-Basispaketâ). Diese
âââ   Pakete dienen der organisatorischen Vereinfachung, enthalten jedoch keine GebĂŒhrenreduktion.âŽ
§8.7Erweiterung bestehender Lizenzen
âââ   Gewerbetreibende können bestehende Lizenzen jederzeit um zusĂ€tzliche TĂ€tigkeitsbereiche erweitern. Diese
âââ   Erweiterung erfordert jeweils einen ergĂ€nzenden Antrag sowie die Zahlung der entsprechenden ZusatzgebĂŒhr.
âââ   Die Freigabe erfolgt erst nach eingehender PrĂŒfung; ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Die Behörde
âââ   behĂ€lt sich das Recht vor, ErweiterungsantrĂ€ge ohne Angabe von GrĂŒnden abzulehnen.â”Âč Die Lizensierungspflicht dient der rechtskonformen AusĂŒbung gewerblicher TĂ€tigkeiten und soll zugleich eine faire
ââWettbewerbssituation sicherstellen. Die Vielfalt und Staffelung der Lizenzen ermöglicht eine prĂ€zise Kontrolle von
ââRisiken, Verantwortlichkeiten und Schutzpflichten.ÂČ Die KĂŒnstlerlizenz erfasst alle gewerblich erbrachten grafischen, visuellen und kreativen Leistungen. Sie stellt
ââ sicher, dass auch Design- und Medienberufe den gewerberechtlichen Pflichten unterliegen, sofern sie wirtschaftlich
ââtĂ€tig werden.Âł Die Bindung von Lizenzen an die Person verhindert Missbrauch durch Dritte und wahrt die persönliche Haftungspflicht.
⎠Die Verwaltung mehrerer Lizenzen in einem Paket erleichtert Antragstellung und Kontrolle - ohne dabei rechtliche
âââ   Vorteile gegenĂŒber Einzellizenzen zu gewĂ€hren.â” Die Regelung verhindert einen Rechtsanspruch auf Erweiterung und stĂ€rkt das behördliche Ermessen im Sinne der
âââ   öffentlichen Ordnung und Verwaltungseffizienz.
§9 - Zahlungsverzug â
§9.1Die Pacht- und LizenzgebĂŒhren sind pĂŒnktlich im Voraus bei der Behörde zu entrichten.ââ
a.Die Zahlung kann bis zu 3 Zahlungsintervalle im Voraus erfolgen.ââ
b.Die Zahlung ist dann ĂŒberfĂ€llig, sobald diese in einem Zahlungsintervall im RĂŒckstand ist. Die ĂberfĂ€lligkeit
âââ   beginnt mit Ablauf des dritten Kalendertages nach der FĂ€lligkeit. FĂ€llt dieser auf einen arbeitsfreien Tag, so
âââ   gilt der nĂ€chste Werktag als maĂgeblicher Fristbeginn.ââ
c.Bei einer ĂŒberfĂ€lligen Zahlung fĂ€llt eine MahngebĂŒhr von 15 % der ursprĂŒnglichen Rechnungssumme je
âââ   angefangene 7 Tage.ââ
d.Die Lizenzen werden bei erfolgter Zahlung neu mit entsprechender vorausgezahlter GĂŒltigkeitsdauer ausgestellt.ââ
e.Die Kosten und Zahlungsintervalle fĂŒr die einzelnen Lizenzen, sowie die Pacht- und Grundsteuern sind in
ââ⠠§8ffgeregelt.
§9.2Aussetzung der Zahlung von Pacht- oder LizenzgebĂŒhren / Urlaubsantragââ
a.Eine Aussetzung ist ausschlieĂlich befristet und nur nach schriftlicher Genehmigung durch die zustĂ€ndige
âââ   Behörde zulĂ€ssig.ââ
b.Die Genehmigung setzt einen Dienstgrad von SenatsprĂ€sident(in) oder höher voraus.ââ
c.Im Falle eines Urlaubsantrags kann die Zahlungsaussetzung fĂŒr einen maximalen Zeitraum von vier Wochen gewĂ€hrt
âââ   werden.ââ
d.Dem Antrag ist eine BegrĂŒndung beizufĂŒgen, die plausibel und nachvollziehbar sein muss.
§9.2.1FĂŒr die Dauer einer genehmigten und terminierten Aussetzung gemÀç9.2.centfallen die in§9.1.c
âââ   aufgefĂŒhrten MahngebĂŒhren.ââ
a.Die Aussetzung entbindet nicht von der Pflicht zur Entrichtung der wÀhrend dieses Zeitraums fÀllig gewordenen
âââ   Pacht- und LizenzgebĂŒhren.ââ
b.Die rĂŒckwirkende Zahlung der ausgesetzten BetrĂ€ge hat spĂ€testens am 2. Kalendertag nach Ablauf der Aussetzungsfrist
âââ   zu erfolgen.Âłââ
c.Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, so treten die Regelungen gemÀç9.1ffin vollem Umfang in Kraft.
§9.2.2Die vollstĂ€ndige Aussetzung der Zahlung von Pacht- und LizenzgebĂŒhren ist ausschlieĂlich in begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen
âââ   zulĂ€ssig. Voraussetzung hierfĂŒr ist eine vorherige Beratung durch ein Entscheidungsgremium, bestehend aus
âââ   mindestens drei Mitgliedern mit dem Dienstgrad SenatsprĂ€sident(in) oder höher. Ein solcher Beschluss bedarf
âââ   der mehrheitlichen Zustimmung der beteiligten Mitglieder.ÂČ Ein entsprechender Beschluss ist schriftlich zu
âââ   protokollieren und bei der Behörde digital zu hinterlegen.
§9.2.3Erfolgt die Aussetzungââ
a.ohne die hierfĂŒr erforderliche behördliche Genehmigung,ââ
b.ĂŒber den genehmigten Zeitraum hinaus,ââ
c.oder stellt sich nachtrĂ€glich heraus, dass die Voraussetzungen fĂŒr die ursprĂŒngliche Genehmigung nicht vorlagen,
âââ   so verfĂ€llt der Anspruch auf Aussetzung rĂŒckwirkend, und tritt automatisch und ohne weiteren Verwaltungsakt die Pflicht zur
âââ   sofortigen Entrichtung der ausstehenden BetrĂ€ge gemÀç9.1fftritt unmittelbar in Kraft. Einzelheiten zur zulĂ€ssigen Dauer
âââ   sowie den Bedingungen einer Aussetzung werden durch die zustĂ€ndige Behörde festgelegt.
§9.2.4.WÀhrend einer genehmigten Aussetzung bzw. eines genehmigten Urlaubsantrags ist das Gewerbe von der Verpflichtung zur
âââ   Ăffnung gemÀç3.4ffbefreit.ââ
a.Wird jedoch wĂ€hrend des Aussetzungszeitraums und/oder zu einem spĂ€teren Zeitpunkt eine gewerbliche Ăffnung oder
âââ   UmsatztĂ€tigkeit im Sinne von§3.4ffdurch die kontrollierende Behörde oder ein beauftragtes Kontrollorgan festgestellt,Âčââ
b.so gilt die Genehmigung rĂŒckwirkend als nichtig,ââ
c.und die Pflicht zur sofortigen Entrichtung aller wĂ€hrend des Aussetzungszeitraums aufgelaufenen GebĂŒhren gemÀç9.1ff
âââ   tritt unmittelbar in Kraft.
§9.3Wiederholter oder anhaltender Zahlungsverzugââ
a.Bei zweimaligem aufeinanderfolgendem Zahlungsverzug gemÀà §9.1ff kann die Behörde den Gewerbebetrieb vorĂŒbergehend
âââ   stilllegen.ââ
b.Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt erst nach vollstĂ€ndigem Ausgleich aller offenen Forderungen.ââ
c.Besteht Zahlungsverzug ĂŒber mehr als drei Zahlungsintervalle Ă zwei Wochen (also 6 Wochen insgesamt), behĂ€lt sich die
âââ   Behörde das Recht vor, den Gewerbebetrieb unmittelbar und dauerhaft zu enteignen.ââ
d.Ein Rechtsanspruch auf FristverlĂ€ngerung oder Wiedereinsetzung besteht in diesem Fall nicht. Die Entscheidung ĂŒber eine
âââ   Enteignung obliegt ausschlieĂlich der zustĂ€ndigen Behörde.âŽÂč Eine behördlich genehmigte Aussetzung stellt eine ausnahmsweise Befreiung von gesetzlichen Pflichten dar und ist an
âânachprĂŒfbare Voraussetzungen gebunden. Werden diese verletzt - etwa durch gewerbliche AktivitĂ€t trotz Aussetzung -,
ââverliert die Genehmigung rĂŒckwirkend (ex tunc) ihre Wirksamkeit. Dies fĂŒhrt zur sofortigen Anwendung sĂ€mtlicher
ââRegelungen gemÀç9.1ff, insbesondere zur Nachveranlagung und etwaigen MahnmaĂnahmen.ÂČ Die Gremiumspflicht stellt sicher, dass schwerwiegende Abweichungen von der Regelbindung nicht willkĂŒrlich erfolgen.
ââSie gewĂ€hrleistet Transparenz, Verantwortungsverteilung und minimiert individuelle Ermessensfehler.Âł Die kurze Frist dient dem Schutz der Gleichbehandlung unter Gewerbetreibenden. Durch Aussetzungen darf kein
ââliquiditĂ€tsbasierter Wettbewerbsvorteil entstehen; eine rasche RĂŒckzahlung ist daher zwingend.⎠Die behördliche Entscheidung zur Enteignung erfolgt unter AbwĂ€gung öffentlicher Interessen, Wiederholungsgefahr und
ââwirtschaftlicher ZuverlĂ€ssigkeit des Gewerbetreibenden. Sie unterliegt keiner Verpflichtung zur Anhörung gemĂ€Ă
ââ§7.3.1, sofern dringende GrĂŒnde vorliegen.
§10 - Strikes â
§10.1Bei einem Verstoà gegen die Gewerbeordnung durch den Gewerbetreibenden oder dessen Mitarbeiter (je nach gesetzlicher
âââ   ZustĂ€ndigkeit) können sogenannte Strikepunkte erteilt werden. Die Anzahl der zu verhĂ€ngenden Strikepunkte
âââ   ergibt sich aus dem jeweils einschlĂ€gigen VerstoĂ gemÀà dem geltenden BuĂgeldkatalog.
§10.2Strikepunkte unterliegen unterschiedlichen Laufzeiten, abhĂ€ngig vom Schweregrad des jeweiligen VerstoĂes. Die
âââ   konkrete Dauer wird durch die zustĂ€ndige Behörde festgelegt oder ist im BuĂgeldkatalog geregelt.
§10.3Wird ein gleichartiger Verstoà innerhalb der Laufzeit eines bereits bestehenden Strikes erneut begangen, so beginnt
âââ   die Laufzeit des ursprĂŒnglichen Strikes erneut ab dem Tag des erneuten VerstoĂes.
§10.4Mit vollstĂ€ndiger und formell abgeschlossener SchlieĂung eines Gewerbes verfallen sĂ€mtliche bis dahin erfassten
âââ   Strikepunkte bezogen auf dieses Gewerbe.
§10.4.1Wird ein Gewerbe hingegen auf einen neuen Gewerbetreibenden rechtswirksam ĂŒbertragen, bleiben bestehende Strikepunkte
âââ   erhalten. In diesem Fall reduziert sich jedoch die verbleibende Laufzeit aller ĂŒbertragenen Strikepunkte pauschal um 30 %.
§10.4.2Sollte der bisherige Gewerbeinhaber nach der Ăbergabe als Angestellter im selben Gewerbe verbleiben oder binnen kurzer
âââ   Zeit erneut im Betrieb angestellt werden, bleiben die zuvor verfallenen oder ĂŒbertragenen Strikepunkte bestehen
âââ   bzw. werden reaktiviert.
§10.5Erreicht ein Gewerbe oder Gewerbetreibender eine Summe von 15 aktiven Strikepunkten, so wird durch die zustÀndige
âââ   Behörde automatisch eine umfassende GewerbeĂŒberprĂŒfung eingeleitet. Diese beinhaltet die PrĂŒfung aller
âââ   betrieblichen Genehmigungen, wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse, Organisationsstrukturen sowie der tatsĂ€chlichen
âââ   BetriebsfĂŒhrung.Âčâââ   Die ĂberprĂŒfung kann zu behördlichen MaĂnahmen fĂŒhren, darunter:
ââââ- vorĂŒbergehende Sperrung des Gewerbebetriebs,
ââââ- Anordnung zusĂ€tzlicher behördlicher Auflagen,
ââââ- Verwaltungsrechtliche SchlieĂung oder in besonders schweren FĂ€llen die Enteignung bzw. Entziehung des Gewerbes.
§10.6Wird im Rahmen der GewerbeĂŒberprĂŒfung gemÀç10.5ein schwerwiegender oder systematischer VerstoĂ festgestellt,
âââ   können behördliche MaĂnahmen gemÀç5.1ffergriffen werden, darunter BuĂgelder, Lizenzentzug oder
âââ   gewerberechtliche SchlieĂungen.ÂČÂč Die automatische GewerbeĂŒberprĂŒfung bei 15 Strikepunkten dient dem prĂ€ventiven Schutz der öffentlichen Ordnung und der
âââ   wirtschaftlichen IntegritĂ€t. Sie ermöglicht ein frĂŒhzeitiges behördliches Einschreiten bei sich hĂ€ufenden
âââ   RegelverstöĂen, um potenziellen Missbrauch oder GefĂ€hrdungslagen zu verhindern.ÂČ Die systematische VerknĂŒpfung von Strikes und den Sanktionsinstrumenten nach §5 gewĂ€hrleistet ein abgestuftes, rechtssicheres
âââ   Verwaltungshandeln. Sie schafft die Grundlage fĂŒr verhĂ€ltnismĂ€Ăige, aber wirksame Reaktionen bei andauernden
âââ   RegelverstöĂen.
§11 - Steuerrecht â
§11.1Jedes Gewerbe ist gemÀç3.1verpflichtet, seiner steuerlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen und der zustĂ€ndigen
âââ   Behörde fristgerecht eine SteuererklĂ€rung zu ĂŒbermitteln.
§11.2Der Umsatzsteuersatz betrÀgt einheitlich19 %des erzielten Gewerbeumsatzes und ist unaufgefordert bis
âââ   spĂ€testens zum 15. Kalendertag des Folgemonats an die zustĂ€ndige Behörde abzufĂŒhren.
§11.2.1Bei der SteuererklÀrung kann der Gewerbetreibende den Warenankauf in Höhe von7 %des jeweiligen Ankaufswertes
âââ   von der zu entrichtenden Umsatzsteuer abziehen.ââ
a.Der Erwerb von Waren durch Angestellte des Gewerbes ist untersagt. Mitarbeitende sind ĂŒber das Gewerbe ausschlieĂlich
âââ   im Rahmen eines regulĂ€ren Stundenlohns zu entlohnen. Zuwiderhandlungen können als Missachtung steuerrechtlicher
âââ   Bestimmungen gewertet und gemÀç10mit Strikepunkten sanktioniert werden.Âčââ
b.Der steuerlich anrechenbare Warenankauf hat ausschlieĂlich gegen Nachweis mittels gĂŒltigen Rechnungsbelegs zu erfolgen.
âââ   BarankĂ€ufe ohne Beleg finden hierbei keine BerĂŒcksichtigung.
§11.2.2Erfolgt die fristgerechte und unaufgeforderte Zahlung der Umsatzsteuer nicht, gilt das Gewerbe als sÀumig. In diesem
âââ   Fall finden die Regelungen nach§9.1.bund§9.1.cAnwendung auf die offenstehende Umsatzsteuer.
§11.3Die SteuererklÀrung ist unaufgefordert bis spÀtestens zum 10. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats bei der
âââ   Behörde einzureichen.
§11.3.1Wird die SteuererklĂ€rung nicht fristgerecht ĂŒbermittelt, ist die Behörde berechtigt, nach Einsicht in die GeschĂ€ftskonten
âââ   die Umsatzsteuer gemÀç11.2festzusetzen. Steuererleichterungen oder AbzĂŒge gemÀç11.2.1bleiben
âââ   hierbei unberĂŒcksichtigt.ÂČ
§11.4Bei wiederholter oder schwerwiegender Verletzung der steuerlichen Pflichten gemÀç11.1kann die Behörde das Gewerbe
âââ   abmahnen und gemÀç10ffStrikepunkte verhĂ€ngen. DarĂŒber hinaus behĂ€lt sich die Behörde das Recht vor, das
âââ   Gewerbe bei erheblichem VerstoĂ vorĂŒbergehend zu sperren und/oder gemÀç7.3.1zu enteignen und zu schlieĂen.Âč Die Trennung zwischen ArbeitsverhĂ€ltnis und Lieferantenbeziehung dient der steuerlichen Transparenz sowie der Vermeidung von
ââScheingeschĂ€ften.
Eine Durchmischung kann steuerlich nicht geltend gemacht werden und wird als Gestaltungsmissbrauch
ââgewertet.ÂČ Steuererleichterungen setzen voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemÀà nachgewiesen werden.
Bei SchÀtzungen
ââdurch die Behörde fehlt dieser Nachweis, weshalb AbzĂŒge - insbesondere nach§11.2.1- ausgeschlossen sind.
§12 - Veranstaltungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende â
§12.1Veranstaltungen von Privatpersonen, die öffentlich zugÀnglich sind und bei denen mit mehr als 10 anwesenden Personen zu
âââ   rechnen ist, bedĂŒrfen einer Veranstaltungserlaubnis.Âč Die Veranstaltung wird in Zusammenarbeit mit der Behörde
âââ   unter AbwĂ€gung der Besucherzahl sowie der sich daraus ergebenden Risiken genehmigt oder versagt. Voraussetzung fĂŒr die DurchfĂŒhrung
âââ   ist der Besitz der Lizenz âVeranstaltungserlaubnisâ, deren Erteilung an eine vorherige PrĂŒfung und die Einhaltung aller
âââ   behördlich festgelegten Auflagen gebunden ist.ââ
a.Veranstaltungen mit geringem Risiko mĂŒssen lediglich angemeldet werden.ââ
b.Veranstaltungen mit mittlerem Risiko mĂŒssen angemeldet und mit medizinischem Personal in Bereitschaft abgesichert werden.ââ
c.Veranstaltungen mit hohem Risiko mĂŒssen angemeldet werden. DarĂŒber hinaus ist eine gesonderte Genehmigung sowohl des
âââ   medizinischen Dienstes als auch der Sicherheitsorgane erforderlich. Die jeweilige Dienststelle hat fĂŒr die Dauer der
âââ   Veranstaltung medizinisches Personal sowie EinsatzkrĂ€fte in Bereitschaft zu halten. Wird ein privater Sicherheitsdienst
âââ   beauftragt, entbindet dies nicht von dieser Verpflichtung.
§12.1.1Veranstaltungen gemÀç12.1ffdĂŒrfen nur durchgefĂŒhrt werden, wenn zuvor die VerfĂŒgbarkeit des medizinischen
âââ   Personals und/oder des sicherheitsdienstlichen Personals der zustĂ€ndigen Stellen sichergestellt wurde.
§12.1.2Der Veranstalter trÀgt wÀhrend der gesamten Dauer der Veranstaltung die Kontrollpflicht. GÀsten und Hilfspersonal
âââ   ist es untersagt,ââ
a.Waffen mitzufĂŒhren. (Ausgenommen hiervon ist autorisiertes Sicherheitspersonal.)ââ
b.Drogen oder sonstige berauschende Mittel mit sich zu fĂŒhren.
§12.2Veranstaltungen von Gewerbetreibenden, die auĂerhalb der GeschĂ€ftsrĂ€ume und/oder auĂerhalb der gewöhnlichen
âââ   GeschĂ€ftstĂ€tigkeit stattfinden, sind bei der Behörde anzumelden.
âââ   Vor Freigabe durch die Behörde sind folgende Auflagen zu erfĂŒllen:ââ
a.Die Veranstaltung ist bei den zustÀndigen Sicherheitsorganen anzumelden und genehmigen zu lassen. Die Entscheidung
âââÂ Â Â ĂŒber Umfang und Art des Sicherheitsbedarfs obliegt den Sicherheitsorganen.
âââ   Die Einbindung privater Sicherheitsfirmen ist im Vorfeld mit den Behörden abzustimmen.ââ
b.Die Veranstaltung ist ebenfalls beim medizinischen Dienst anzumelden und durch diesen freizugeben. Der Bedarf an
âââ   medizinischem Personal wird vom medizinischen Dienst festgelegt.ââ
c.Es ist eine gĂŒltige Veranstaltungslizenz erforderlich. VerfĂŒgt der Gewerbetreibende bereits ĂŒber eine Veranstalterlizenz,
âââ   entfĂ€llt die Pflicht zur gesonderten Veranstaltungslizenz.
§12.2.1Veranstaltungen gemÀç12.2ffdĂŒrfen nur durchgefĂŒhrt werden, wenn die VerfĂŒgbarkeit des medizinischen und/oder
âââ   sicherheitsdienstlichen Personals vorab bestĂ€tigt wurde.
§12.2.2Auch bei Veranstaltungen durch Gewerbetreibende liegt die Kontrollpflicht beim Veranstalter. GÀsten und Hilfspersonal
âââ   ist es untersagt,ââ
a.Waffen mitzufĂŒhren. (Ausgenommen hiervon ist autorisiertes Sicherheitspersonal.)ââ
b.Drogen oder sonstige berauschende Mittel mit sich zu fĂŒhren.
§12.3Der Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung gemÀç12.1oder§12.2ist spĂ€testens 5 Werktage vor
âââ   dem geplanten Veranstaltungsbeginn bei der zustĂ€ndigen Behörde einzureichen.
âââ   VerspĂ€tet eingehende AntrĂ€ge können abgelehnt oder mit zusĂ€tzlichen Auflagen versehen werden.
§12.4SĂ€mtliche Kosten im Zusammenhang mit der DurchfĂŒhrung einer genehmigungspflichtigen Veranstaltung - insbesondere fĂŒr
âââ   medizinisches Personal, Genehmigungsverfahren und Sicherheitsdienst - trĂ€gt der Veranstalter in vollem Umfang.
âââ   Die Höhe der entstehenden GebĂŒhren richtet sich nach dem Risiko- und Personalbedarf und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
âââ   kalkuliert.
§12.5Wird eine Veranstaltung ohne erforderliche Genehmigung durchgefĂŒhrt oder werden behördlich auferlegte Auflagen
âââ   verletzt, so kann die zustĂ€ndige Behörde:ââ
a.die Veranstaltung mit sofortiger Wirkung abbrechen oder untersagenââ
b.Sanktionen gegen den Veranstalter gemÀç10ff(Strikes) verhĂ€ngenââ
c.die Veranstaltungslizenz entziehen oder das Gewerbe temporÀr sperren
§12.6Der Veranstalter ist verpflichtet, sÀmtliche relevanten Dokumente (z. B. Genehmigungen, Personalnachweise,
âââ   Sicherheits- und SanitĂ€tskonzepte) bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.
âââ   Eine Nichtvorlage kann als AuflagenverstoĂ gewertet werden und entsprechend geahndet werden.
§12.7Kommt es wÀhrend oder im unmittelbaren Zusammenhang mit einer genehmigten Veranstaltung zu sicherheitsrelevanten oder
âââ   medizinischen ZwischenfĂ€llen, ist der Veranstalter verpflichtet, diese unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Behörde zu melden.ÂČ
âââ   Bei besonders schwerwiegenden Ereignissen kann die Behörde eine Nachbesprechung anordnen und zusĂ€tzliche Auflagen fĂŒr kĂŒnftige Veranstaltungen verhĂ€ngen.Âč Veranstaltungen unterliegen dem öffentlichen Ordnungs- und Sicherheitsrecht. Die Genehmigungspflicht dient dem Schutz von
ââLeben, Gesundheit und öffentlicher Ordnung. Auch private Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter können öffentlich-rechtliche
ââEingriffsbefugnisse auslösen.ÂČ Die Meldepflicht bei ZwischenfĂ€llen stellt sicher, dass Veranstalter nicht nur wĂ€hrend, sondern auch nach der DurchfĂŒhrung
ââihrer Kontroll- und Verantwortungspflicht nachkommen.
Sie dient der GefahrenprÀvention, dem behördlichen Lagebild und
âââ   der Weiterentwicklung von Auflagenpraxis.