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📒 Gewerbeordnung ​

IMPORTANT

Die in der Gewerbeordnung benannte "Behörde" ist der Regierung eingegliedert.

Um ein Gewerbe zu eröffnen, suche uns im RegierungsgebÀude auf.

Vorwort ​

Das Gewerbewesen bildet die Grundlage einer florierenden Wirtschaft und eines geordneten Zusammenlebens in Quantum. Jedes Gewerbe muss sich den geltenden Gesetzen unterordnen und die Bestimmungen der Gewerbeordnung einhalten. Die Genehmigung zur AusĂŒbung eines Gewerbes wird durch die zustĂ€ndigen Behörden erteilt, die darauf achten, dass die Rechte und Pflichten sowohl der Gewerbetreibenden als auch der Allgemeinheit gewahrt bleiben.

§1 - Anmeldung eines Gewerbes ​

§1.1  Jede Person, die ein Gewerbe ausĂŒben möchte, muss dieses vor Beginn der TĂ€tigkeit bei der zustĂ€ndigen
      Behörde anmelden.

§1.2  Die Anmeldung muss den Namen des Unternehmens, die Art des Gewerbes, den Inhaber sowie die BetriebsstÀtte
      beinhalten.

§1.3  Gewerbetreibende haben bei der Anmeldung ihre IdentitÀt und die rechtliche Grundlage des Unternehmens
      nachzuweisen.

§1.4  Die Anmeldung muss ein Konzept incl. Kostenanalyse enthalten. Genauere Anforderungen werden ĂŒber die
      zustĂ€ndige Behörde ausgehĂ€ndigt.

§2 - Gewerbegenehmigung ​

§2.1  Die AusĂŒbung eines Gewerbes ist nur mit einer gĂŒltigen, von der zustĂ€ndigen Behörde ausgestellten
      Gewerbegenehmigung (Gewerbeschein) zulĂ€ssig.

§2.1.1 Bestimmte Gewerbearten, die als sicherheitsrelevant oder risikobehaftet eingestuft werden, unterliegen
      zusĂ€tzlichen Zugangsvoraussetzungen, welche gesondert geregelt sind.

§2.2  Die zustÀndige Behörde ist berechtigt, die Erteilung einer Gewerbegenehmigung zu verweigern,

  a. wenn ein begrĂŒndeter Verdacht besteht, dass durch das Gewerbe gegen geltende Gesetze oder
      behördliche Auflagen verstoßen werden könnte.

  b. wenn gesundheitliche EinschrĂ€nkungen vorliegen, die die ordnungsgemĂ€ĂŸe AusĂŒbung des Gewerbes
      beeintrĂ€chtigen wĂŒrden.

  c. wenn die prĂŒfende Behörde das vorgelegte Konzept als ungeeignet erachtet oder die Voraussetzungen
       nach §2.4.1 nicht erfĂŒllt sind.

§2.3  Die erteilte Gewerbegenehmigung ist unbefristet gĂŒltig, kann jedoch bei erheblichen VerstĂ¶ĂŸen gegen
      gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Auflagen widerrufen werden.

§2.4  FĂŒr bestimmte Gewerbearten können ergĂ€nzende Zulassungsvoraussetzungen und ZugangsbeschrĂ€nkungen gelten.

§2.4.1 Eine Gewerbeanmeldung kann nur dann erfolgen,

  a. wenn im Strafregister des Antragstellers innerhalb der letzten vier Wochen keine Straftat
      vermerkt wurde.

  b. wenn keine gesundheitlichen EinschrĂ€nkungenÂč vorliegen, die die ordnungsgemĂ€ĂŸe
      AusfĂŒhrung des Gewerbes beeintrĂ€chtigen wĂŒrden.

  c. wenn der Antragsteller von der Behörde als persönlich geeignet zum FĂŒhren eines Gewerbes
      eingestuft wird; in begrĂŒndeten FĂ€llen kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung
      (MPU)ÂČ durch das Gewerbeamt angeordnet werden.

  d. wenn nachgewiesen wird, dass der Antragsteller nicht als Strohmann oder Mittelsmann³
       fĂŒr Dritte fungiert.

§2.4.2 Wurde einem Gewerbetreibenden die Genehmigung gemĂ€ĂŸ §5.1ff entzogen, so ist eine Wiederzulassung
      frĂŒhestens nach Ablauf der in §5.6 genannten Sperrfristen zulĂ€ssig. Besteht bei der Neuanmeldung
      der Verdachtauf eine Strohmannkonstruktion, ist eine Zulassung gemĂ€ĂŸ §5.8 zu versagen.⁎

 Âč Gesundheitsbezogene EinschrĂ€nkungen beziehen sich insbesondere auf chronische Erkrankungen, neurologische EinschrĂ€nkungen oder
  substanzbezogene BeeintrĂ€chtigungen, die geeignet sind, die Sicherheit, ZuverlĂ€ssigkeit oder LeistungsfĂ€higkeit des
  Gewerbetreibenden negativ zu beeinflussen. Eine EinschĂ€tzung kann durch behördlich veranlasste amtsĂ€rztliche Untersuchungen erfolgen.


 ÂČ Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) dient der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung zum FĂŒhren
  eines Gewerbes. Sie kann insbesondere bei AuffĂ€lligkeiten im Verhalten, Vorstrafen, unstimmiger GeschĂ€ftsdarstellung oder
  VerstĂ¶ĂŸen gegen frĂŒhere Auflagen angeordnet werden.


 ³ Ein sogenannter Strohmann (oder Mittelsmann) ist eine Person, die formal als Gewerbetreibender auftritt, tatsĂ€chlich aber fĂŒr
  einen Dritten handelt, um behördliche PrĂŒfungen oder gesetzliche Anforderungen zu umgehen. Eine solche Konstruktion ist unzulĂ€ssig
  und fĂŒhrt zur sofortigen Ablehnung oder zum Entzug der Genehmigung.


  Die Versagung oder verzögerte Wiedererteilung einer Genehmigung dient dem Schutz vor missbrĂ€uchlicher Umgehung von Sanktionen.
  Insbesondere Strohmannkonstruktionen sollen damit frĂŒhzeitig erkannt und unterbunden werden.


§3 - Pflichten der Gewerbetreibenden ​

§3.1 Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, ordnungsgemĂ€ĂŸ Buch zu fĂŒhren und allen steuerlichen Pflichten
      gemĂ€ĂŸ §11ff nachzukommen.

§3.2 Gewerbetreibende haben sicherzustellen, dass ihre GeschÀftstÀtigkeiten die öffentliche Sicherheit,
      Gesundheit oder Ordnung nicht gefĂ€hrden.

§3.3 Änderungen hinsichtlich des Gewerbes - insbesondere Inhaberwechsel, StandortĂ€nderung oder wesentliche
      Änderungen des GeschĂ€ftszwecks - sind unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Behörde zu melden.

§3.3.1 Im Falle der Schließung eines Gewerbes durch den Gewerbetreibenden entfallen mit ordnungsgemĂ€ĂŸer Anzeige
      bei der zustĂ€ndigen Behörde sĂ€mtliche Rechte, Pflichten und Folgekosten. Die letzte SteuererklĂ€rung
      ist mit der Schließung abzugeben und etwaige offene Forderungen sind unverzĂŒglich zu begleichen.

§3.3.2 Eine Übertragung oder Übergabe des Gewerbes an Dritte bedarf der ausdrĂŒcklichen Genehmigung durch die
      zustĂ€ndige Behörde. Die Regelungen gemĂ€ĂŸ §2.4.1ff finden hierbei Anwendung.

§3.3.2.1 Die Behörde ist berechtigt, einen Bewerber oder Antragsteller ohne Angabe von GrĂŒnden abzulehnen.

§3.4 Das Gewerbe ist regelmĂ€ĂŸig zu öffnen und aktiv zu betreiben.

  a. AbhĂ€ngig von der jeweiligen Gewerbeart sind ortsĂŒbliche Mindestöffnungszeiten einzuhalten.
      (Ein Katalog ĂŒber ortsĂŒbliche Öffnungszeiten kann bei der zustĂ€ndigen Behörde angefordert werden.)

  b. Eine regelmĂ€ĂŸige gewerbliche TĂ€tigkeit ist durch dokumentierten Umsatz nachzuweisen.

§3.4.1 Gravierende VerstĂ¶ĂŸe gegen die Öffnungs- oder Betriebspflicht gemĂ€ĂŸ §3.4.a/b können durch die
      zustĂ€ndige Behörde als sog. LiebhabereiÂč gewertet werden.
       Eine Ahndung erfolgt gemĂ€ĂŸ §4.2ff und kann die Schließung oder Enteignung des Gewerbes nach sich ziehen.

§3.4.2 Bei dauerhafter oder wiederholter Missachtung der regelmĂ€ĂŸigen Öffnungs- und Betriebspflichten gemĂ€ĂŸ
      §3.4.a/b kann die Behörde Maßnahmen gemĂ€ĂŸ §5.1ff ergreifen, einschließlich der Entziehung der Gewerbegenehmigung.⁎

§3.5 GeschĂ€ftsinhaber sowie vertretungsberechtigte Angestellte dĂŒrfen innerhalb des Gewerbebetriebs keine
      Straftaten begehen. Straftaten, die durch die Strafverfolgungsbehörden festgestellt oder gemeldet werden,
      unterliegen den Bestimmungen des Bußgeldkatalogs.

§3.6 Gewerbetreibende haben sicherzustellen, dass sie selbst sowie alle angestellten Personen ĂŒber eine gĂŒltige
      ArbeitserlaubnisÂČ verfĂŒgen und diese auf Verlangen vorzeigen können.

§3.7 Gewerbetreibende und deren Angestellte sind verpflichtet, strafbare Handlungen mit Bezug zum Gewerbebetrieb -
      insbesondere solche auf dem GewerbegrundstĂŒck oder in dessen unmittelbarer Umgebung - unverzĂŒglich an die
      zustĂ€ndigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.Âł

Âč Die Einstufung eines Gewerbes als Liebhaberei erfolgt dann, wenn ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum keine ernsthafte
  Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist - etwa durch fehlenden Umsatz oder unregelmĂ€ĂŸige Öffnungen. Diese EinschĂ€tzung
  kann zur Entziehung der Gewerbegenehmigung oder zur Versagung steuerlicher Entlastungen fĂŒhren.


ÂČ Die Arbeitserlaubnis ist ein behördlich ausgestellter Nachweis, der zur legalen AusĂŒbung einer TĂ€tigkeit im Rahmen
  eines Gewerbes berechtigt. Das Fehlen einer gĂŒltigen Arbeitserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann
  sowohl fĂŒr den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer Konsequenzen nach sich ziehen.


Âł Die Verpflichtung zur Strafanzeige bei Kenntnis von Straftaten ergibt sich aus der Pflicht zur Mitwirkung an der
â€ƒâ€ƒĂ¶ffentlichen Ordnung und Sicherheit. Eine unterlassene Meldung kann - je nach Schwere und Kontext - als BegĂŒnstigung
  oder Mitwisserschaft gewertet werden.


⁎ Die Betriebspflicht ist ein zentrales Kriterium fĂŒr die wirtschaftliche Ernsthaftigkeit eines Gewerbes. Ihre
  Missachtung kann als sog. „Liebhaberei“ gewertet und mit Sanktionen bis zur Schließung geahndet werden.


§4 - Gewerbeaufsicht ​

§4.1 Die zustÀndige Behörde ist berechtigt, die GeschÀftsrÀume und gewerblichen AktivitÀten jederzeit zu
      kontrollieren, um die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben zu ĂŒberprĂŒfen.Âč

§4.1.1 Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, behördliche Kontrollen jederzeit zuzulassen.Âč

§4.1.2 SteuerprĂŒfungen durch autorisierte Kontrollorgane erfordern den Zugriff auf sĂ€mtliche geschĂ€ftsrelevanten
      Konten. Der Kontrolleur ist entsprechend zu berechtigen.ÂČ

§4.1.3 FĂŒr die ÜberprĂŒfung der BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse ist der Behörde Einblick in die BeschĂ€ftigtenĂŒbersicht
      sowie in zugehörige Dokumente zu gewĂ€hren.Âč

§4.1.4 FĂŒr die DurchfĂŒhrung von LagerprĂŒfungen ist der Behörde jederzeitiger Zugang zu sĂ€mtlichen gewerblich
      genutzten Lagereinheiten zu gestatten.Âč

§4.2 Bei VerstĂ¶ĂŸen gegen gesetzliche, steuerliche oder sicherheitsrelevante Pflichten ist die Behörde berechtigt,

  a. Auflagen zu erteilen,

  b. Abmahnungen auszusprechen und Strikepunkte gemĂ€ĂŸ §10ff zu vergeben,

  c. sowie bei schwerwiegenden oder wiederholten VerstĂ¶ĂŸen eine temporĂ€re Betriebsschließung anzuordnen.

§4.2.1 Im Falle einer temporĂ€ren oder permanenten Betriebsschließung ist die Behörde berechtigt, die GeschĂ€ftsrĂ€ume,
      LagerbestĂ€nde und GeschĂ€ftskonten vorĂŒbergehend einzufrieren, um Beweismittel zu sichern oder wirtschaftlichen
      Schaden abzuwenden.³

§4.3 RegelmĂ€ĂŸige Kontrollen können mit oder ohne vorherige AnkĂŒndigung durchgefĂŒhrt werden. Eine vorherige AnkĂŒndigung
      erfolgt insbesondere bei RoutineprĂŒfungen, wĂ€hrend anlassbezogene Kontrollen grundsĂ€tzlich unangekĂŒndigt erfolgen
      dĂŒrfen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Kontrollzweck im Vorfeld offenzulegen.

§4.4 Über jede Kontrolle ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Anlass, den Umfang sowie etwaige Feststellungen
      enthĂ€lt. Der Gewerbetreibende erhĂ€lt eine Abschrift oder digitale Ausfertigung des Protokolls.

§4.5 Der Gewerbetreibende sowie seine vertretungsberechtigten Mitarbeitenden sind verpflichtet, an behördlichen
      Kontrollen aktiv mitzuwirken. Insbesondere sind verlangte Unterlagen vollstĂ€ndig und unverzĂŒglich vorzulegen
      und Zugang zu gewerblichen Bereichen zu ermöglichen. Verweigerung oder Behinderung der Kontrolle kann als
      Ordnungswidrigkeit oder mutmaßliche Verschleierung gewertet und gemĂ€ĂŸ §10ff geahndet werden. ⁎

Âč Der behördliche Zugang zu GeschĂ€ftsrĂ€umen, Lagern und Konten unterliegt dem Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit. Die
  Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um eine konkrete Kontrolle oder Gefahrenabwehr zu ermöglichen.
  Ein unbegrĂŒndeter Zugriff ohne Anlass ist nicht zulĂ€ssig.


ÂČ Die Berechtigung zum Kontozugriff im Rahmen einer SteuerprĂŒfung dient ausschließlich der ÜberprĂŒfung betrieblicher
  UmsĂ€tze und steuerpflichtiger GeschĂ€ftsvorgĂ€nge. Die Daten sind vertraulich zu behandeln und dĂŒrfen nur im Rahmen der
  Zweckbindung verwendet werden.


³ Die temporÀre Sperrung oder Sicherstellung von GeschÀftsrÀumen, Lagern und Konten ist eine besonders eingriffsintensive
   Maßnahme und darf nur bei schwerwiegenden oder wiederholten VerstĂ¶ĂŸen angeordnet werden. Die Maßnahme ist zu dokumentieren
  und regelmĂ€ĂŸig auf ihre Notwendigkeit zu ĂŒberprĂŒfen.


⁎ Die Mitwirkungspflicht bei Kontrollen ergibt sich aus dem Grundsatz der Verwaltungskooperation. Eine Behinderung
  kann als Indiz fĂŒr Pflichtverletzungen gewertet werden und zu verschĂ€rften Maßnahmen fĂŒhren.


§5 – Maßnahmen bei VerstĂ¶ĂŸen ​

§5.1 Werden VerstĂ¶ĂŸe gegen die Bestimmungen dieser Gewerbeordnung festgestellt, kann die zustĂ€ndige Behörde Sanktionen
      gemĂ€ĂŸ Bußgeldkatalog verhĂ€ngen. Dazu zĂ€hlen insbesondere die Erteilung von Auflagen, die VerhĂ€ngung von
      Bußgeldern oder - bei wiederholten bzw. schwerwiegenden VerstĂ¶ĂŸen - der Entzug der Gewerbegenehmigung.

§5.2 Der Zoll sowie andere zustĂ€ndige Ermittlungsbehörden sind befugt, bei erheblichen GesetzesverstĂ¶ĂŸen oder bei
      unmittelbarer GefĂ€hrdung der Allgemeinheit das Gewerbe vorlĂ€ufig zu schließen, RĂ€umlichkeiten zu sichern und
      strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten.Âč

§5.3 Gegen behördliche Maßnahmen, insbesondere gegen Auflagen, Bußgelder oder den Entzug der Gewerbeerlaubnis, steht dem
      Gewerbetreibenden das Recht zum Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe
      schriftlich bei der zustĂ€ndigen Behörde einzureichen. Der Einspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung, sofern
      keine ausdrĂŒckliche Aussetzung der Vollziehung gewĂ€hrt wurde. ÂČ Die PrĂŒfung und Entscheidung ĂŒber den
      Einspruch obliegt einem behördlichen Gremium bestehend aus mindestens drei Personen mit dem Dienstgrad
      SenatsprĂ€sident(in) oder höher. Entscheidungen sind nur bei einfacher Mehrheit wirksam.Âł

§5.4 Die zustĂ€ndige Behörde ist verpflichtet, bei begrĂŒndetem Verdacht auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der
      gewerblichen TĂ€tigkeit eine Strafanzeige an die zustĂ€ndigen Strafverfolgungsbehörden zu ĂŒbermitteln.

§5.5 Bei VerstĂ¶ĂŸen, die auf nachweislich leichte FahrlĂ€ssigkeit oder unverschuldete UmstĂ€nde zurĂŒckzufĂŒhren sind,
      kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens von Sanktionen absehen oder mildernde Auflagen erlassen.⁎

§5.6 Nach einem wirksamen Entzug der Gewerbeerlaubnis ist eine erneute Antragstellung frĂŒhestens nach Ablauf von
      30 Kalendertagen möglich. In besonders schweren FĂ€llen kann eine verlĂ€ngerte Sperrfrist von bis zu
      90 Kalendertagen festgesetzt werden.⁔

§5.7 Die Behörde hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Einspruchs eine Entscheidung herbeizufĂŒhren.
      Erfolgt keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Einspruch als vorlĂ€ufig abgelehnt. Eine gerichtliche
      KlĂ€rung bleibt hiervon unberĂŒhrt.⁶

§5.8 Wird ein Gewerbe nach Entzug der Genehmigung auf eine dritte Person ĂŒbertragen, bei der ein begrĂŒndeter Verdacht
      auf eine Strohmannkonstruktion besteht, kann die Behörde die Wiederzulassung verweigern oder rĂŒckgĂ€ngig
      machen. Die Beweislast fĂŒr die tatsĂ€chliche GeschĂ€ftsfĂŒhrung liegt beim neuen Antragsteller.⁷

Âč Bei Gefahr im Verzug oder bei Verdacht auf Straftaten im Zusammenhang mit der GewerbeausĂŒbung kann der Zoll auf
  Grundlage spezialgesetzlicher ErmĂ€chtigungen Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln und zur Gefahrenabwehr treffen.
  Die Schließung eines Betriebs bedarf grundsĂ€tzlich einer Dokumentation und PrĂŒfung der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit.


ÂČ Der Einspruch ist ein verwaltungsinterner Rechtsbehelf. Er hindert die DurchfĂŒhrung der Maßnahme nicht, sofern keine
  Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewĂ€hrt wurde. Wird dem Einspruch stattgegeben, sind die Sanktionen rĂŒckwirkend
  aufzuheben oder zu korrigieren.


Âł Die Entscheidung durch ein neutrales Gremium stellt sicher, dass bei schwerwiegenden Maßnahmen nicht willkĂŒrlich oder
  einseitig entschieden wird. Die Zusammensetzung ab Dienstgrad SenatsprĂ€sident(in) gewĂ€hrleistet Erfahrung und Rechtskenntnis.


⁎ FahrlĂ€ssigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Leichte FahrlĂ€ssigkeit kann vorliegen,
  wenn ein Verstoß auf einem einmaligen, geringfĂŒgigen VersĂ€umnis beruht. Die Behörde kann hier statt Sanktionen belehrende
  Maßnahmen treffen.


⁔ VerlÀngerte Sperrfristen dienen dem Schutz der Gewerbeordnung vor WiederholungsfÀllen und systematischer Umgehung.
  Ihre Anordnung ist zu begrĂŒnden und aktenkundig zu machen.


⁶ Die Bescheidfrist sichert dem Antragsteller ein zĂŒgiges Verwaltungsverfahren, ohne die Entscheidungskompetenz der
  Behörde einzuschrĂ€nken. Sie dient dem Vertrauensschutz und der Verwaltungsökonomie.


⁷ Eine Strohmannkonstruktion liegt vor, wenn der neue Inhaber nicht die tatsĂ€chliche Leitung des Gewerbebetriebs ĂŒbernimmt,
  sondern nur formal als Verantwortlicher benannt ist. Die Behörde darf Wiederzulassungen in solchen FĂ€llen aus GrĂŒnden der Rechtsklarheit verweigern.


§6 - Besondere Bestimmungen fĂŒr bestimmte Gewerbe ​

§6.1 Gewerbebetriebe im Bereich der öffentlichen Sicherheit oder des Gesundheitswesens unterliegen besonderen
      behördlichen Auflagen. Diese werden durch die zustĂ€ndige Fachbehörde im Einzelfall festgelegt und können
      zusĂ€tzliche Genehmigungs- oder Dokumentationspflichten umfassen.

§6.2 Gewerbebetriebe, die Lebensmittel zubereiten oder mit Lebensmitteln handeln, sind verpflichtet, erhöhte
      Hygieneanforderungen einzuhalten. Die konkreten Hygienestandards ergeben sich aus den von der zustĂ€ndigen
      Behörde erlassenen Vorschriften.

  a. Lebensmittel sind sachgemĂ€ĂŸ in geeigneten BehĂ€ltnissen oder VorratsbehĂ€ltern zu lagern.

  b. Die genutzten BetriebsflĂ€chen sowie sĂ€mtliche GerĂ€tschaften zur Verarbeitung sind in einem hygienisch einwandfreien
      Zustand zu halten.

  c. Mitarbeitende haben die geltenden Hygienevorschriften wĂ€hrend der TĂ€tigkeit strikt zu befolgen.

  d. Jeder Mitarbeitende hat dem Arbeitgeber unaufgefordert alle drei Monate einen gĂŒltigen Nachweis gemĂ€ĂŸ
      §43 Abs. 1 IfSGÂč (Hygienebelehrung) vorzulegen.

  d.1. Im Rahmen behördlicher Kontrollen sind diese Hygienenachweise auf Verlangen vollstĂ€ndig und unverzĂŒglich vorzulegen.

§6.3 Gewerbetreibende, die unter die besonderen Bestimmungen gemĂ€ĂŸ §6.1 oder §6.2 fallen, sind verpflichtet,
      sĂ€mtliche durch Gesetz oder Behörde vorgeschriebenen Nachweise, PrĂŒfberichte und Dokumentationen ordnungsgemĂ€ĂŸ
      zu fĂŒhren und auf behördliche Anforderung hin vorzulegen. Eine NichterfĂŒllung dieser Dokumentationspflicht
      kann als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Sanktionen gemĂ€ĂŸ §10 geahndet werden.

§6.4 In sicherheitsrelevanten und lebensmittelverarbeitenden Gewerben dĂŒrfen nur Personen eingesetzt werden, die ĂŒber
      eine behördlich anerkannte Schulung oder Einweisung im jeweiligen Bereich verfĂŒgen. Der Einsatz nicht entsprechend
      qualifizierter Personen ist untersagt.

§6.5 Die zustĂ€ndige Behörde ist berechtigt, unangekĂŒndigte Kontrollen in Gewerbebetrieben durchzufĂŒhren, sofern der
      Verdacht besteht, dass gegen die Auflagen nach §6 verstoßen wird. Bei Feststellung schwerwiegender MĂ€ngel
      kann eine vorĂŒbergehende Betriebsschließung oder die Anordnung von Auflagen erfolgen.

§6.6 Wird ein Gewerbe als systemrelevant eingestuft, unterliegt es bei VerstĂ¶ĂŸen einer verschĂ€rften Aufsicht und
      Strafverfolgung.

Âč Der Nachweis nach §43 Abs. 1 IfSG ist fĂŒr alle Personen verpflichtend, die Lebensmittel gewerblich verarbeiten oder in
  Verkehr bringen. Eine Wiederholung der Belehrung alle drei Monate dient der Auffrischung und PrĂ€vention - insbesondere
  im direkten Kundenkontakt.


ÂČ Die Dokumentationspflicht dient dem behördlichen Nachweis bei Kontrollen und der Nachvollziehbarkeit im Haftungsfall.
  Sie gilt als Voraussetzung fĂŒr die Betriebsgenehmigung in sensiblen Bereichen.


³ Der Einsatz geschulter FachkrÀfte ist ein elementarer Bestandteil des Verbraucherschutzes und dient der
  Betriebssicherheit. Fehlende Schulungen können haftungsrechtliche Folgen fĂŒr den Inhaber nach sich ziehen.


⁎ UnangekĂŒndigte Kontrollen stellen ein legitimes Mittel der Gefahrenabwehr dar und sollen MissstĂ€nde frĂŒhzeitig
  aufdecken. Dies betrifft insbesondere Lebensmittelbetriebe und Sicherheitsdienste mit unmittelbarem Kundenkontakt.

§7 - Gewerbeuntersagung ​

§7.1 Die zustĂ€ndige Behörde kann die AusĂŒbung eines Gewerbes untersagen, wenn wiederholt gegen behördliche Auflagen
      verstoßen wurde oder die AusĂŒbung des Gewerbes eine erhebliche Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit oder
      Ordnung darstellt.

§7.2 Eine Gewerbeuntersagung ist ebenfalls zulÀssig, wenn nachgewiesen wird, dass das Gewerbe dauerhaft durch eine
      andere Person als die offiziell gemeldete GeschĂ€ftsfĂŒhrung oder eine hierzu befugte Vertretung geleitet wird.

§7.3 Eine endgĂŒltige Untersagung bedarf grundsĂ€tzlich einer eingehenden SachverhaltsprĂŒfung sowie der Anhörung des
      betroffenen Gewerbetreibenden.

§7.3.1 Liegen der Behörde nachweislich schwerwiegende GrĂŒnde vor, welche eine sofortige Schließung im Interesse der
â€ƒâ€ƒâ€ƒÂ Â Â Ă¶ffentlichen Sicherheit erforderlich machen, kann die Untersagung auch ohne vorherige Anhörung erfolgen.

§7.3.2 Erscheint der Gewerbetreibende trotz ordnungsgemĂ€ĂŸer Ladung nicht zur Anhörung oder bleibt dieser unentschuldigt
      fern, gilt dies als fehlendes Mitwirkungsinteresse. Die Behörde ist in diesem Fall berechtigt, das Gewerbe
      ohne weitere PrĂŒfung zu schließen und ggf. eine Enteignung einzuleiten.

§7.4 Gegen eine UntersagungsverfĂŒgung gemĂ€ĂŸ §7.1ff steht dem betroffenen Gewerbetreibenden das Recht auf
      Widerspruch zu. Der Widerspruch ist binnen 7 Kalendertagen nach Zustellung der VerfĂŒgung schriftlich
      bei der zustĂ€ndigen Behörde einzureichen.

§7.4.1 Über den Widerspruch entscheidet ein Gremium aus mindestens drei Mitgliedern mit einem Dienstgrad
      von SenatsprĂ€sident(in) oder höher. Eine Entscheidung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§7.4.2 Die Entscheidung ĂŒber den Widerspruch hat innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des vollstĂ€ndigen
      Widerspruchs zu erfolgen. In begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen kann diese Frist um bis zu 7 Tage
      verlĂ€ngert werden.

§7.4.3 Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist das Gewerbe mit sofortiger Wirkung wieder freizugeben, sofern
      keine weiteren Auflagen gemĂ€ĂŸ §4.2 oder behördliche Auflagen entgegenstehen.

§7.5 Eine Wiederzulassung eines untersagten Gewerbes ist frĂŒhestens 30 Tage nach Bestandskraft der
      Untersagung möglich und bedarf eines neuen Genehmigungsverfahrens gemĂ€ĂŸ §2ff.

§7.5.1 Die Behörde kann eine Wiederzulassung ablehnen, wenn GrĂŒnde vorliegen, die bereits zur ursprĂŒnglichen
      Untersagung gefĂŒhrt haben und weiterhin bestehen.

§7.6 Eine EntschĂ€digung fĂŒr wirtschaftliche Verluste infolge einer rechtmĂ€ĂŸigen Gewerbeuntersagung ist
      ausgeschlossen.

§7.7 Wird festgestellt, dass ein Gewerbe wissentlich durch eine sogenannte Strohperson gefĂŒhrt wurde, kann
      die zustĂ€ndige Behörde neben der Untersagung auch ein dauerhaftes Gewerbeverbot gegenĂŒber dem
      tatsĂ€chlichen Betreiber aussprechen.

Âč Die Untersagung dient dem prĂ€ventiven Schutz der Allgemeinheit vor Risiken, die von nicht ordnungsgemĂ€ĂŸ gefĂŒhrten
  oder rechtswidrig operierenden Gewerben ausgehen können. Eine Entbindung von der Anhörungspflicht kommt ausschließlich
  bei Gefahr im Verzug oder verweigerter Mitwirkung infrage.


ÂČ Der geregelte Widerspruchsweg dient der rechtsstaatlichen Kontrolle behördlicher Entscheidungen und ermöglicht
  die ÜberprĂŒfung auf sachliche und rechtliche Fehler. Die Einbindung eines Gremiums gewĂ€hrleistet eine unabhĂ€ngige und
  ausgewogene Entscheidungsfindung.


Âł Die Regelungen zur Wiederzulassung schĂŒtzen vor Umgehungsstrategien nach rechtmĂ€ĂŸiger Schließung und dienen der
  QualitĂ€tssicherung im Wirtschaftsverkehr. Ein dauerhafter Ausschluss bei Strohmannkonstruktionen ist zur Wahrung der
  IntegritĂ€t des Gewerbesystems erforderlich.


§8 - Betriebsstandort, Betriebskosten und Lizenzen ​

§8.1 FĂŒr den gewerblichen Betrieb an einem vom Staat zugewiesenen Betriebsstandort wird eine
      wöchentliche PachtgebĂŒhr erhoben. Diese ist im Voraus an die zustĂ€ndige Behörde zu entrichten.

§8.2 FĂŒr privat errichtete oder vom Staat abgekaufte Betriebsstandorte entfĂ€llt die Pacht nach §8.1.
      Stattdessen wird eine Grundsteuer fĂ€llig, deren Höhe durch die zustĂ€ndige Behörde festgelegt wird.

§8.3 Die AusĂŒbung eines Gewerbes erfordert eine oder mehrere behördlich anerkannte Lizenzen. Die jeweils
      erforderlichen Lizenzen richten sich nach Art und Umfang des Gewerbebetriebs. Alle Lizenzen sind
      kostenpflichtig und unterliegen einem wöchentlichen Zahlungsintervall.

§8.3.1 Der Gewerbeschein beinhaltet die grundlegende Gewerbeerlaubnis sowie eine Werbelizenz. Ohne gĂŒltigen
      Gewerbeschein ist eine gewerbliche TĂ€tigkeit unzulĂ€ssig.

§8.3.2 FĂŒr den Ausschank alkoholischer GetrĂ€nke in gastronomischen Betrieben ist zusĂ€tzlich eine Ausschanklizenz
      erforderlich.

§8.3.3 FĂŒr bestimmte HandelsgĂŒter gelten spezielle Handelserlaubnisse:

  a. Fahrzeuge aller Art erfordern eine AutohĂ€ndlerlizenz

  b. Rohstoffe jeder Art erfordern eine RohstoffhĂ€ndlerlizenz

  c. Lebensmittelhandel erfordert eine LebensmittelhĂ€ndlerlizenz

§8.3.4 Betriebe, die Materialien selbst weiterverarbeiten oder herstellen, benötigen eine Herstellungslizenz.

§8.3.5 Private Veranstaltungen bedĂŒrfen einer Veranstaltungserlaubnis, die ausschließlich fĂŒr den jeweils genehmigten
      Veranstaltungstag gilt.

§8.3.6 Veranstaltungen, die durch Gewerbetreibende organisiert werden, setzen den Besitz einer Veranstaltungslizenz
      voraus. Diese kann entweder einmalig oder dauerhaft ausgestellt werden. Dauerhafte Lizenzen
      unterliegen den Bestimmungen nach §8.4ff.

§8.3.7 Werden fĂŒr die Weiterverarbeitung notwendige Waren außerhalb des Betriebsstandorts hergestellt, ist eine
      Transportlizenz erforderlich.

§8.3.8 Der Transport von gefÀhrlichen Stoffen erfordert zusÀtzlich eine Gefahrgut-Transportlizenz.

§8.3.9 Architektur- und Innenarchitekturleistungen bedĂŒrfen gesonderter Lizenzen:

  a. FĂŒr Planung oder Errichtung von GebĂ€uden ist eine Architektenlizenz notwendig

  b. ZusĂ€tzlich ist eine behördliche Baugenehmigung zu beantragen, deren Kosten individuell festgesetzt und an
      den Auftraggeber weitergegeben werden können

§8.3.10 FĂŒr Kfz-Gewerbe gelten folgende Lizenzvorgaben:

  a. Reparatur- und Tuningarbeiten erfordern eine Werkstattlizenz

  b. Wer Fahrzeugbewertungen oder -gutachten erstellt, benötigt eine KFZ-SachverstĂ€ndigenlizenz

§8.3.11 Jegliche Art von gewerblicher Dienstleistung setzt den Besitz einer Dienstleisterlizenz voraus.

§8.3.11.1 Personen oder Gewerbe, die kĂŒnstlerische Dienstleistungen anbieten, benötigen eine KĂŒnstlerlizenz,
      wenn sie mit der Gestaltung, Herstellung oder dem Vertrieb von gestalterischen Werken in wirtschaftlicher
      Absicht beauftragt werden.³
      Dies betrifft insbesondere die Erstellung von:

  a. WerbeflĂ€chen, Werbetafeln, digitalen Anzeigen und Printmedien

  b. Fahrzeugfolierungen, Dekorationsarbeiten oder anderweitigen grafischen Dienstleistungen

  c. Logos, Corporate Designs oder Markenbildern im Auftrag Dritter

§8.3.11.2 Die KĂŒnstlerlizenz erlaubt ausschließlich die Erbringung gestalterischer Leistungen.
      Sofern diese Arbeiten mit handwerklichen TĂ€tigkeiten oder anderen Dienstleistungen kombiniert werden
      (z. B. Anbringen von Werbetafeln), sind ergĂ€nzende Lizenzen erforderlich, etwa nach §8.3.11
      (Dienstleisterlizenz) oder §8.3.10 (Werkstattlizenz).

§8.3.12 Gewerbetreibende, die regelmĂ€ĂŸig Veranstaltungen verschiedenster Art organisieren, benötigen eine
      Veranstalterlizenz. Die Vorschriften aus §12.2ff sind zusĂ€tzlich zu beachten.

§8.3.13 Um als freier Anwalt praktizieren zu dĂŒrfen, ist eine Anwaltslizenz erforderlich.

§8.4 Lizenzlaufzeiten, GebĂŒhrenintervalle und KostenĂŒbersicht

§8.4.1 Lizenzen haben grundsÀtzlich eine Mindestlaufzeit von 1 Woche.

  a. Die genaue Laufzeit ist auf dem jeweiligen Lizenzdokument vermerkt.

  b. Eine VerlĂ€ngerung ist jederzeit möglich.

  c. Maximale GĂŒltigkeitsdauer betrĂ€gt 4 Wochen.

  d. Erweiterte GĂŒltigkeiten bis zu 6 Monaten können auf Antrag erteilt werden. Die Behörde kann AntrĂ€ge ohne
      BegrĂŒndung ablehnen.

§8.4.2 Die GebĂŒhren fĂŒr Pacht- und Lizenzen sind in einem Intervall von 1 bis 4 Wochen zahlbar. Das gewĂ€hlte
      Intervall muss mit der GĂŒltigkeitsdauer der Lizenz ĂŒbereinstimmen.

§8.4.3 GebĂŒhrenĂŒbersicht fĂŒr Lizenzen (pro Woche):

Lizenz / ErlaubnisPreis in € (inkl. Steuern)
Pachtindividuell
Grundsteuer2.000 €
Gewerbeerlaubnis1.500 €
Werbelizenz1.500 €
LebensmittelhĂ€ndlerlizenz750 €
Ausschanklizenz1.000 €
Werkstattlizenz1.500 €
AutohĂ€ndlerlizenz1.500 €
KFZ-SachverstĂ€ndigenlizenz750 €
RohstoffhĂ€ndlerlizenz750 €
Herstellungslizenz1.000 €
Transportlizenz500 €
Gefahrgut-Transportlizenz3.500 €
Dienstleisterlizenz5.000 €
KĂŒnstlerlizenz1.500 €
Architektenlizenz15.000 €
Anwaltslizenz15.000 €
Veranstaltungserlaubnis (privat)4.000 €
Veranstalterlizenz (gewerblich)10.000 €
Veranstaltungslizenz (einmalig)2.000 €

§8.5 Lizenzbindung
       Lizenzen sind sowohl an das jeweilige Gewerbe als auch an den Inhaber gebunden. Eine Übertragung an Dritte
      ist unzulĂ€ssig. Bei Übergabe oder Verkauf des Gewerbes mĂŒssen sĂ€mtliche erforderlichen Lizenzen vom neuen
      Inhaber eigenstĂ€ndig erneut beantragt werden.Âł

§8.6 Lizenzpakete
       Die Behörde kann kombinierte Lizenzpakete anbieten, die mehrere Einzellizenzen umfassen (z. B. „Gastro-Basispaket“). Diese
      Pakete dienen der organisatorischen Vereinfachung, enthalten jedoch keine GebĂŒhrenreduktion.⁎

§8.7 Erweiterung bestehender Lizenzen
       Gewerbetreibende können bestehende Lizenzen jederzeit um zusĂ€tzliche TĂ€tigkeitsbereiche erweitern. Diese
      Erweiterung erfordert jeweils einen ergĂ€nzenden Antrag sowie die Zahlung der entsprechenden ZusatzgebĂŒhr.
      Die Freigabe erfolgt erst nach eingehender PrĂŒfung; ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Die Behörde
      behĂ€lt sich das Recht vor, ErweiterungsantrĂ€ge ohne Angabe von GrĂŒnden abzulehnen.⁔

Âč Die Lizensierungspflicht dient der rechtskonformen AusĂŒbung gewerblicher TĂ€tigkeiten und soll zugleich eine faire
  Wettbewerbssituation sicherstellen. Die Vielfalt und Staffelung der Lizenzen ermöglicht eine prĂ€zise Kontrolle von
  Risiken, Verantwortlichkeiten und Schutzpflichten.


ÂČ Die KĂŒnstlerlizenz erfasst alle gewerblich erbrachten grafischen, visuellen und kreativen Leistungen. Sie stellt
   sicher, dass auch Design- und Medienberufe den gewerberechtlichen Pflichten unterliegen, sofern sie wirtschaftlich
  tĂ€tig werden.


³ Die Bindung von Lizenzen an die Person verhindert Missbrauch durch Dritte und wahrt die persönliche Haftungspflicht.

⁎ Die Verwaltung mehrerer Lizenzen in einem Paket erleichtert Antragstellung und Kontrolle - ohne dabei rechtliche
      Vorteile gegenĂŒber Einzellizenzen zu gewĂ€hren.


⁔ Die Regelung verhindert einen Rechtsanspruch auf Erweiterung und stÀrkt das behördliche Ermessen im Sinne der
â€ƒâ€ƒâ€ƒÂ Â Â Ă¶ffentlichen Ordnung und Verwaltungseffizienz.


§9 - Zahlungsverzug ​

§9.1 Die Pacht- und LizenzgebĂŒhren sind pĂŒnktlich im Voraus bei der Behörde zu entrichten.

  a. Die Zahlung kann bis zu 3 Zahlungsintervalle im Voraus erfolgen.

  b. Die Zahlung ist dann ĂŒberfĂ€llig, sobald diese in einem Zahlungsintervall im RĂŒckstand ist. Die ÜberfĂ€lligkeit
      beginnt mit Ablauf des dritten Kalendertages nach der FĂ€lligkeit. FĂ€llt dieser auf einen arbeitsfreien Tag, so
      gilt der nĂ€chste Werktag als maßgeblicher Fristbeginn.

  c. Bei einer ĂŒberfĂ€lligen Zahlung fĂ€llt eine MahngebĂŒhr von 15 % der ursprĂŒnglichen Rechnungssumme je
      angefangene 7 Tage.

  d. Die Lizenzen werden bei erfolgter Zahlung neu mit entsprechender vorausgezahlter GĂŒltigkeitsdauer ausgestellt.

  e. Die Kosten und Zahlungsintervalle fĂŒr die einzelnen Lizenzen, sowie die Pacht- und Grundsteuern sind in
      §8ff geregelt.

§9.2 Aussetzung der Zahlung von Pacht- oder LizenzgebĂŒhren / Urlaubsantrag

  a. Eine Aussetzung ist ausschließlich befristet und nur nach schriftlicher Genehmigung durch die zustĂ€ndige
      Behörde zulĂ€ssig.

  b. Die Genehmigung setzt einen Dienstgrad von SenatsprĂ€sident(in) oder höher voraus.

  c. Im Falle eines Urlaubsantrags kann die Zahlungsaussetzung fĂŒr einen maximalen Zeitraum von vier Wochen gewĂ€hrt
      werden.

  d. Dem Antrag ist eine BegrĂŒndung beizufĂŒgen, die plausibel und nachvollziehbar sein muss.

§9.2.1 FĂŒr die Dauer einer genehmigten und terminierten Aussetzung gemĂ€ĂŸ §9.2.c entfallen die in §9.1.c
      aufgefĂŒhrten MahngebĂŒhren.

  a. Die Aussetzung entbindet nicht von der Pflicht zur Entrichtung der wĂ€hrend dieses Zeitraums fĂ€llig gewordenen
      Pacht- und LizenzgebĂŒhren.

  b. Die rĂŒckwirkende Zahlung der ausgesetzten BetrĂ€ge hat spĂ€testens am 2. Kalendertag nach Ablauf der Aussetzungsfrist
      zu erfolgen.³

  c. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, so treten die Regelungen gemĂ€ĂŸ §9.1ff in vollem Umfang in Kraft.

§9.2.2 Die vollstĂ€ndige Aussetzung der Zahlung von Pacht- und LizenzgebĂŒhren ist ausschließlich in begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen
      zulĂ€ssig. Voraussetzung hierfĂŒr ist eine vorherige Beratung durch ein Entscheidungsgremium, bestehend aus
      mindestens drei Mitgliedern mit dem Dienstgrad SenatsprĂ€sident(in) oder höher. Ein solcher Beschluss bedarf
      der mehrheitlichen Zustimmung der beteiligten Mitglieder.ÂČ Ein entsprechender Beschluss ist schriftlich zu
      protokollieren und bei der Behörde digital zu hinterlegen.

§9.2.3 Erfolgt die Aussetzung

  a. ohne die hierfĂŒr erforderliche behördliche Genehmigung,

  b. ĂŒber den genehmigten Zeitraum hinaus,

  c. oder stellt sich nachtrĂ€glich heraus, dass die Voraussetzungen fĂŒr die ursprĂŒngliche Genehmigung nicht vorlagen,
      so verfĂ€llt der Anspruch auf Aussetzung rĂŒckwirkend, und tritt automatisch und ohne weiteren Verwaltungsakt die Pflicht zur
      sofortigen Entrichtung der ausstehenden BetrĂ€ge gemĂ€ĂŸ §9.1ff tritt unmittelbar in Kraft. Einzelheiten zur zulĂ€ssigen Dauer
      sowie den Bedingungen einer Aussetzung werden durch die zustĂ€ndige Behörde festgelegt.

§9.2.4. WÀhrend einer genehmigten Aussetzung bzw. eines genehmigten Urlaubsantrags ist das Gewerbe von der Verpflichtung zur
      Öffnung gemĂ€ĂŸ §3.4ff befreit.

  a. Wird jedoch wĂ€hrend des Aussetzungszeitraums und/oder zu einem spĂ€teren Zeitpunkt eine gewerbliche Öffnung oder
      UmsatztĂ€tigkeit im Sinne von §3.4ff durch die kontrollierende Behörde oder ein beauftragtes Kontrollorgan festgestellt,Âč

  b. so gilt die Genehmigung rĂŒckwirkend als nichtig,

  c. und die Pflicht zur sofortigen Entrichtung aller wĂ€hrend des Aussetzungszeitraums aufgelaufenen GebĂŒhren gemĂ€ĂŸ §9.1ff
      tritt unmittelbar in Kraft.

§9.3 Wiederholter oder anhaltender Zahlungsverzug

  a. Bei zweimaligem aufeinanderfolgendem Zahlungsverzug gemĂ€ĂŸ §9.1ff kann die Behörde den Gewerbebetrieb vorĂŒbergehend
      stilllegen.

  b. Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt erst nach vollstĂ€ndigem Ausgleich aller offenen Forderungen.

  c. Besteht Zahlungsverzug ĂŒber mehr als drei Zahlungsintervalle Ă  zwei Wochen (also 6 Wochen insgesamt), behĂ€lt sich die
      Behörde das Recht vor, den Gewerbebetrieb unmittelbar und dauerhaft zu enteignen.

  d. Ein Rechtsanspruch auf FristverlĂ€ngerung oder Wiedereinsetzung besteht in diesem Fall nicht. Die Entscheidung ĂŒber eine
      Enteignung obliegt ausschließlich der zustĂ€ndigen Behörde.⁎

Âč Eine behördlich genehmigte Aussetzung stellt eine ausnahmsweise Befreiung von gesetzlichen Pflichten dar und ist an
  nachprĂŒfbare Voraussetzungen gebunden. Werden diese verletzt - etwa durch gewerbliche AktivitĂ€t trotz Aussetzung -,
  verliert die Genehmigung rĂŒckwirkend (ex tunc) ihre Wirksamkeit. Dies fĂŒhrt zur sofortigen Anwendung sĂ€mtlicher
  Regelungen gemĂ€ĂŸ §9.1ff, insbesondere zur Nachveranlagung und etwaigen Mahnmaßnahmen.


ÂČ Die Gremiumspflicht stellt sicher, dass schwerwiegende Abweichungen von der Regelbindung nicht willkĂŒrlich erfolgen.
  Sie gewĂ€hrleistet Transparenz, Verantwortungsverteilung und minimiert individuelle Ermessensfehler.


Âł Die kurze Frist dient dem Schutz der Gleichbehandlung unter Gewerbetreibenden. Durch Aussetzungen darf kein
  liquiditĂ€tsbasierter Wettbewerbsvorteil entstehen; eine rasche RĂŒckzahlung ist daher zwingend.


⁎ Die behördliche Entscheidung zur Enteignung erfolgt unter AbwÀgung öffentlicher Interessen, Wiederholungsgefahr und
  wirtschaftlicher ZuverlĂ€ssigkeit des Gewerbetreibenden. Sie unterliegt keiner Verpflichtung zur Anhörung gemĂ€ĂŸ
  §7.3.1, sofern dringende GrĂŒnde vorliegen.


§10 - Strikes ​

§10.1 Bei einem Verstoß gegen die Gewerbeordnung durch den Gewerbetreibenden oder dessen Mitarbeiter (je nach gesetzlicher
      ZustĂ€ndigkeit) können sogenannte Strikepunkte erteilt werden. Die Anzahl der zu verhĂ€ngenden Strikepunkte
      ergibt sich aus dem jeweils einschlĂ€gigen Verstoß gemĂ€ĂŸ dem geltenden Bußgeldkatalog.

§10.2 Strikepunkte unterliegen unterschiedlichen Laufzeiten, abhĂ€ngig vom Schweregrad des jeweiligen Verstoßes. Die
      konkrete Dauer wird durch die zustĂ€ndige Behörde festgelegt oder ist im Bußgeldkatalog geregelt.

§10.3 Wird ein gleichartiger Verstoß innerhalb der Laufzeit eines bereits bestehenden Strikes erneut begangen, so beginnt
      die Laufzeit des ursprĂŒnglichen Strikes erneut ab dem Tag des erneuten Verstoßes.

§10.4 Mit vollstĂ€ndiger und formell abgeschlossener Schließung eines Gewerbes verfallen sĂ€mtliche bis dahin erfassten
      Strikepunkte bezogen auf dieses Gewerbe.

§10.4.1 Wird ein Gewerbe hingegen auf einen neuen Gewerbetreibenden rechtswirksam ĂŒbertragen, bleiben bestehende Strikepunkte
      erhalten. In diesem Fall reduziert sich jedoch die verbleibende Laufzeit aller ĂŒbertragenen Strikepunkte pauschal um 30 %.

§10.4.2 Sollte der bisherige Gewerbeinhaber nach der Übergabe als Angestellter im selben Gewerbe verbleiben oder binnen kurzer
      Zeit erneut im Betrieb angestellt werden, bleiben die zuvor verfallenen oder ĂŒbertragenen Strikepunkte bestehen
      bzw. werden reaktiviert.

§10.5 Erreicht ein Gewerbe oder Gewerbetreibender eine Summe von 15 aktiven Strikepunkten, so wird durch die zustÀndige
      Behörde automatisch eine umfassende GewerbeĂŒberprĂŒfung eingeleitet. Diese beinhaltet die PrĂŒfung aller
      betrieblichen Genehmigungen, wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse, Organisationsstrukturen sowie der tatsĂ€chlichen
      BetriebsfĂŒhrung.Âč

      Die ÜberprĂŒfung kann zu behördlichen Maßnahmen fĂŒhren, darunter:

    - vorĂŒbergehende Sperrung des Gewerbebetriebs,

    - Anordnung zusĂ€tzlicher behördlicher Auflagen,

    - Verwaltungsrechtliche Schließung oder in besonders schweren FĂ€llen die Enteignung bzw. Entziehung des Gewerbes.

§10.6 Wird im Rahmen der GewerbeĂŒberprĂŒfung gemĂ€ĂŸ §10.5 ein schwerwiegender oder systematischer Verstoß festgestellt,
      können behördliche Maßnahmen gemĂ€ĂŸ §5.1ff ergriffen werden, darunter Bußgelder, Lizenzentzug oder
      gewerberechtliche Schließungen.ÂČ

Âč Die automatische GewerbeĂŒberprĂŒfung bei 15 Strikepunkten dient dem prĂ€ventiven Schutz der öffentlichen Ordnung und der
      wirtschaftlichen IntegritĂ€t. Sie ermöglicht ein frĂŒhzeitiges behördliches Einschreiten bei sich hĂ€ufenden
      RegelverstĂ¶ĂŸen, um potenziellen Missbrauch oder GefĂ€hrdungslagen zu verhindern.


ÂČ Die systematische VerknĂŒpfung von Strikes und den Sanktionsinstrumenten nach §5 gewĂ€hrleistet ein abgestuftes, rechtssicheres
      Verwaltungshandeln. Sie schafft die Grundlage fĂŒr verhĂ€ltnismĂ€ĂŸige, aber wirksame Reaktionen bei andauernden
      RegelverstĂ¶ĂŸen.


§11 - Steuerrecht ​

§11.1 Jedes Gewerbe ist gemĂ€ĂŸ §3.1 verpflichtet, seiner steuerlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen und der zustĂ€ndigen
      Behörde fristgerecht eine SteuererklĂ€rung zu ĂŒbermitteln.

§11.2 Der Umsatzsteuersatz betrÀgt einheitlich 19 % des erzielten Gewerbeumsatzes und ist unaufgefordert bis
      spĂ€testens zum 15. Kalendertag des Folgemonats an die zustĂ€ndige Behörde abzufĂŒhren.

§11.2.1 Bei der SteuererklÀrung kann der Gewerbetreibende den Warenankauf in Höhe von 7 % des jeweiligen Ankaufswertes
      von der zu entrichtenden Umsatzsteuer abziehen.

  a. Der Erwerb von Waren durch Angestellte des Gewerbes ist untersagt. Mitarbeitende sind ĂŒber das Gewerbe ausschließlich
      im Rahmen eines regulĂ€ren Stundenlohns zu entlohnen. Zuwiderhandlungen können als Missachtung steuerrechtlicher
      Bestimmungen gewertet und gemĂ€ĂŸ §10 mit Strikepunkten sanktioniert werden.Âč

  b. Der steuerlich anrechenbare Warenankauf hat ausschließlich gegen Nachweis mittels gĂŒltigen Rechnungsbelegs zu erfolgen.
      BarankĂ€ufe ohne Beleg finden hierbei keine BerĂŒcksichtigung.

§11.2.2 Erfolgt die fristgerechte und unaufgeforderte Zahlung der Umsatzsteuer nicht, gilt das Gewerbe als sÀumig. In diesem
      Fall finden die Regelungen nach §9.1.b und §9.1.c Anwendung auf die offenstehende Umsatzsteuer.

§11.3 Die SteuererklÀrung ist unaufgefordert bis spÀtestens zum 10. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats bei der
      Behörde einzureichen.

§11.3.1 Wird die SteuererklĂ€rung nicht fristgerecht ĂŒbermittelt, ist die Behörde berechtigt, nach Einsicht in die GeschĂ€ftskonten
      die Umsatzsteuer gemĂ€ĂŸ §11.2 festzusetzen. Steuererleichterungen oder AbzĂŒge gemĂ€ĂŸ §11.2.1 bleiben
      hierbei unberĂŒcksichtigt.ÂČ

§11.4 Bei wiederholter oder schwerwiegender Verletzung der steuerlichen Pflichten gemĂ€ĂŸ §11.1 kann die Behörde das Gewerbe
      abmahnen und gemĂ€ĂŸ §10ff Strikepunkte verhĂ€ngen. DarĂŒber hinaus behĂ€lt sich die Behörde das Recht vor, das
      Gewerbe bei erheblichem Verstoß vorĂŒbergehend zu sperren und/oder gemĂ€ĂŸ §7.3.1 zu enteignen und zu schließen.

Âč Die Trennung zwischen ArbeitsverhĂ€ltnis und Lieferantenbeziehung dient der steuerlichen Transparenz sowie der Vermeidung von
  ScheingeschĂ€ften.
Eine Durchmischung kann steuerlich nicht geltend gemacht werden und wird als Gestaltungsmissbrauch
  gewertet.


ÂČ Steuererleichterungen setzen voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemĂ€ĂŸ nachgewiesen werden.
Bei SchÀtzungen
  durch die Behörde fehlt dieser Nachweis, weshalb AbzĂŒge - insbesondere nach §11.2.1 - ausgeschlossen sind.


§12 - Veranstaltungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende ​

§12.1 Veranstaltungen von Privatpersonen, die öffentlich zugÀnglich sind und bei denen mit mehr als 10 anwesenden Personen zu
      rechnen ist, bedĂŒrfen einer Veranstaltungserlaubnis.Âč Die Veranstaltung wird in Zusammenarbeit mit der Behörde
      unter AbwĂ€gung der Besucherzahl sowie der sich daraus ergebenden Risiken genehmigt oder versagt. Voraussetzung fĂŒr die DurchfĂŒhrung
      ist der Besitz der Lizenz „Veranstaltungserlaubnis“, deren Erteilung an eine vorherige PrĂŒfung und die Einhaltung aller
      behördlich festgelegten Auflagen gebunden ist.

  a. Veranstaltungen mit geringem Risiko mĂŒssen lediglich angemeldet werden.

  b. Veranstaltungen mit mittlerem Risiko mĂŒssen angemeldet und mit medizinischem Personal in Bereitschaft abgesichert werden.

  c. Veranstaltungen mit hohem Risiko mĂŒssen angemeldet werden. DarĂŒber hinaus ist eine gesonderte Genehmigung sowohl des
      medizinischen Dienstes als auch der Sicherheitsorgane erforderlich. Die jeweilige Dienststelle hat fĂŒr die Dauer der
      Veranstaltung medizinisches Personal sowie EinsatzkrĂ€fte in Bereitschaft zu halten. Wird ein privater Sicherheitsdienst
      beauftragt, entbindet dies nicht von dieser Verpflichtung.

§12.1.1 Veranstaltungen gemĂ€ĂŸ §12.1ff dĂŒrfen nur durchgefĂŒhrt werden, wenn zuvor die VerfĂŒgbarkeit des medizinischen
      Personals und/oder des sicherheitsdienstlichen Personals der zustĂ€ndigen Stellen sichergestellt wurde.

§12.1.2 Der Veranstalter trÀgt wÀhrend der gesamten Dauer der Veranstaltung die Kontrollpflicht. GÀsten und Hilfspersonal
      ist es untersagt,

  a. Waffen mitzufĂŒhren. (Ausgenommen hiervon ist autorisiertes Sicherheitspersonal.)

  b. Drogen oder sonstige berauschende Mittel mit sich zu fĂŒhren.

§12.2 Veranstaltungen von Gewerbetreibenden, die außerhalb der GeschĂ€ftsrĂ€ume und/oder außerhalb der gewöhnlichen
      GeschĂ€ftstĂ€tigkeit stattfinden, sind bei der Behörde anzumelden.
      Vor Freigabe durch die Behörde sind folgende Auflagen zu erfĂŒllen:

  a. Die Veranstaltung ist bei den zustĂ€ndigen Sicherheitsorganen anzumelden und genehmigen zu lassen. Die Entscheidung
â€ƒâ€ƒâ€ƒÂ Â Â ĂŒber Umfang und Art des Sicherheitsbedarfs obliegt den Sicherheitsorganen.
      Die Einbindung privater Sicherheitsfirmen ist im Vorfeld mit den Behörden abzustimmen.

  b. Die Veranstaltung ist ebenfalls beim medizinischen Dienst anzumelden und durch diesen freizugeben. Der Bedarf an
      medizinischem Personal wird vom medizinischen Dienst festgelegt.

  c. Es ist eine gĂŒltige Veranstaltungslizenz erforderlich. VerfĂŒgt der Gewerbetreibende bereits ĂŒber eine Veranstalterlizenz,
      entfĂ€llt die Pflicht zur gesonderten Veranstaltungslizenz.

§12.2.1 Veranstaltungen gemĂ€ĂŸ §12.2ff dĂŒrfen nur durchgefĂŒhrt werden, wenn die VerfĂŒgbarkeit des medizinischen und/oder
      sicherheitsdienstlichen Personals vorab bestĂ€tigt wurde.

§12.2.2 Auch bei Veranstaltungen durch Gewerbetreibende liegt die Kontrollpflicht beim Veranstalter. GÀsten und Hilfspersonal
      ist es untersagt,

  a. Waffen mitzufĂŒhren. (Ausgenommen hiervon ist autorisiertes Sicherheitspersonal.)

  b. Drogen oder sonstige berauschende Mittel mit sich zu fĂŒhren.

§12.3 Der Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung gemĂ€ĂŸ §12.1 oder §12.2 ist spĂ€testens 5 Werktage vor
      dem geplanten Veranstaltungsbeginn bei der zustĂ€ndigen Behörde einzureichen.
      VerspĂ€tet eingehende AntrĂ€ge können abgelehnt oder mit zusĂ€tzlichen Auflagen versehen werden.

§12.4 SĂ€mtliche Kosten im Zusammenhang mit der DurchfĂŒhrung einer genehmigungspflichtigen Veranstaltung - insbesondere fĂŒr
      medizinisches Personal, Genehmigungsverfahren und Sicherheitsdienst - trĂ€gt der Veranstalter in vollem Umfang.
      Die Höhe der entstehenden GebĂŒhren richtet sich nach dem Risiko- und Personalbedarf und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
      kalkuliert.

§12.5 Wird eine Veranstaltung ohne erforderliche Genehmigung durchgefĂŒhrt oder werden behördlich auferlegte Auflagen
      verletzt, so kann die zustĂ€ndige Behörde:

  a. die Veranstaltung mit sofortiger Wirkung abbrechen oder untersagen

  b. Sanktionen gegen den Veranstalter gemĂ€ĂŸ §10ff (Strikes) verhĂ€ngen

  c. die Veranstaltungslizenz entziehen oder das Gewerbe temporĂ€r sperren

§12.6 Der Veranstalter ist verpflichtet, sÀmtliche relevanten Dokumente (z. B. Genehmigungen, Personalnachweise,
      Sicherheits- und SanitĂ€tskonzepte) bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.
      Eine Nichtvorlage kann als Auflagenverstoß gewertet werden und entsprechend geahndet werden.

§12.7 Kommt es wÀhrend oder im unmittelbaren Zusammenhang mit einer genehmigten Veranstaltung zu sicherheitsrelevanten oder
      medizinischen ZwischenfĂ€llen, ist der Veranstalter verpflichtet, diese unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Behörde zu melden.ÂČ
      Bei besonders schwerwiegenden Ereignissen kann die Behörde eine Nachbesprechung anordnen und zusĂ€tzliche Auflagen fĂŒr kĂŒnftige Veranstaltungen verhĂ€ngen.

Âč Veranstaltungen unterliegen dem öffentlichen Ordnungs- und Sicherheitsrecht. Die Genehmigungspflicht dient dem Schutz von
  Leben, Gesundheit und öffentlicher Ordnung. Auch private Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter können öffentlich-rechtliche
  Eingriffsbefugnisse auslösen.

ÂČ Die Meldepflicht bei ZwischenfĂ€llen stellt sicher, dass Veranstalter nicht nur wĂ€hrend, sondern auch nach der DurchfĂŒhrung
  ihrer Kontroll- und Verantwortungspflicht nachkommen.
Sie dient der GefahrenprÀvention, dem behördlichen Lagebild und
      der Weiterentwicklung von Auflagenpraxis.