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📒 Gewerbeordnung

IMPORTANT

Die in der Gewerbeordnung benannte "Behörde" ist der Regierung eingegliedert.

Um ein Gewerbe zu eröffnen, suche uns im Regierungsgebäude auf.

Vorwort

Das Gewerbewesen bildet die Grundlage einer florierenden Wirtschaft und eines geordneten Zusammenlebens in Quantum. Jedes Gewerbe muss sich den geltenden Gesetzen unterordnen und die Bestimmungen der Gewerbeordnung einhalten. Die Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes wird durch die zuständigen Behörden erteilt, die darauf achten, dass die Rechte und Pflichten sowohl der Gewerbetreibenden als auch der Allgemeinheit gewahrt bleiben.

§1 - Anmeldung eines Gewerbes

§1.1 Jede Person, die ein Gewerbe ausüben möchte, muss dieses vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anmelden.

§1.2 Die Anmeldung muss den Namen des Unternehmens, die Art des Gewerbes, den Inhaber sowie die Betriebsstätte beinhalten.

§1.3 Gewerbetreibende haben bei der Anmeldung ihre Identität und die rechtliche Grundlage des Unternehmens nachzuweisen.

§1.4 Die Anmeldung muss ein Konzept incl. Kostenanalyse enthalten. Genauere Anforderungen werden über die zuständige Behörde ausgehändigt.

§2 - Gewerbegenehmigung

§2.1 Die Ausübung eines Gewerbes ist nur mit einer gültigen, von der zuständigen Behörde ausgestellten Gewerbegenehmigung (Gewerbeschein) zulässig.

§2.1.1 Bestimmte Gewerbearten, die als sicherheitsrelevant oder risikobehaftet eingestuft werden, unterliegen zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen, welche gesondert geregelt sind.

§2.2 Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Erteilung einer Gewerbegenehmigung zu verweigern,

:
a. wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch das Gewerbe gegen geltende Gesetze oder behördliche Auflagen verstoßen werden könnte.

: b. wenn gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes beeinträchtigen würden.

: c. wenn die prüfende Behörde das vorgelegte Konzept als ungeeignet erachtet oder die Voraussetzungen nach §2.4.1 nicht erfüllt sind.

§2.3 Die erteilte Gewerbegenehmigung ist unbefristet gültig, kann jedoch bei erheblichen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Auflagen widerrufen werden.

§2.4 Für bestimmte Gewerbearten können ergänzende Zulassungsvoraussetzungen und Zugangsbeschränkungen gelten.

§2.4.1 Eine Gewerbeanmeldung kann nur dann erfolgen,

:
a. wenn im Strafregister des Antragstellers innerhalb der letzten vier Wochen keine Straftat vermerkt wurde.

: b. wenn keine gesundheitlichen Einschränkungen¹ vorliegen, die die ordnungsgemäße Ausführung des Gewerbes beeinträchtigen würden.

: c. wenn der Antragsteller von der Behörde als persönlich geeignet zum Führen eines Gewerbes eingestuft wird; in begründeten Fällen kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)² durch das Gewerbeamt angeordnet werden.

: d. wenn nachgewiesen wird, dass der Antragsteller nicht als Strohmann oder Mittelsmann³ für Dritte fungiert.

§2.4.2 Wurde einem Gewerbetreibenden die Genehmigung gemäß §5.1ff entzogen,
so ist eine Wiederzulassung frühestens nach Ablauf der in §5.6 genannten Sperrfristen zulässig.
Besteht bei der Neuanmeldung der Verdacht auf eine Strohmannkonstruktion, ist eine Zulassung gemäß §5.8 zu versagen.

¹ Gesundheitsbezogene Einschränkungen beziehen sich insbesondere auf chronische Erkrankungen, neurologische Einschränkungen oder substanzbezogene Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Sicherheit, Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden negativ zu beeinflussen. Eine Einschätzung kann durch behördlich veranlasste amtsärztliche Untersuchungen erfolgen.

² Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) dient der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung zum Führen eines Gewerbes. Sie kann insbesondere bei Auffälligkeiten im Verhalten, Vorstrafen, unstimmiger Geschäftsdarstellung oder Verstößen gegen frühere Auflagen angeordnet werden.

³ Ein sogenannter Strohmann (oder Mittelsmann) ist eine Person, die formal als Gewerbetreibender auftritt, tatsächlich aber für einen Dritten handelt, um behördliche Prüfungen oder gesetzliche Anforderungen zu umgehen. Eine solche Konstruktion ist unzulässig und führt zur sofortigen Ablehnung oder zum Entzug der Genehmigung.

⁴ Die Versagung oder verzögerte Wiedererteilung einer Genehmigung dient dem Schutz vor missbräuchlicher Umgehung von Sanktionen.
Insbesondere Strohmannkonstruktionen sollen damit frühzeitig erkannt und unterbunden werden.

§3 - Pflichten der Gewerbetreibenden

§3.1 Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, ordnungsgemäß Buch zu führen und allen steuerlichen Pflichten gemäß §11ff nachzukommen.

§3.2 Gewerbetreibende haben sicherzustellen, dass ihre Geschäftstätigkeiten die öffentliche Sicherheit, Gesundheit oder Ordnung nicht gefährden.

§3.3 Änderungen hinsichtlich des Gewerbes - insbesondere Inhaberwechsel, Standortänderung oder wesentliche Änderungen des Geschäftszwecks - sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

§3.3.1 Im Falle der Schließung eines Gewerbes durch den Gewerbetreibenden entfallen mit ordnungsgemäßer Anzeige bei der zuständigen Behörde sämtliche Rechte, Pflichten und Folgekosten.
Die letzte Steuererklärung ist mit der Schließung abzugeben und etwaige offene Forderungen sind unverzüglich zu begleichen.

§3.3.2 Eine Übertragung oder Übergabe des Gewerbes an Dritte bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Die Regelungen gemäß §2.4.1ff finden hierbei Anwendung.

§3.3.2.1 Die Behörde ist berechtigt, einen Bewerber oder Antragsteller ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§3.4 Das Gewerbe ist regelmäßig zu öffnen und aktiv zu betreiben.

:
a. Abhängig von der jeweiligen Gewerbeart sind ortsübliche Mindestöffnungszeiten einzuhalten.
(Ein Katalog über ortsübliche Öffnungszeiten kann bei der zuständigen Behörde angefordert werden.)

: b. Eine regelmäßige gewerbliche Tätigkeit ist durch dokumentierten Umsatz nachzuweisen.

§3.4.1 Gravierende Verstöße gegen die Öffnungs- oder Betriebspflicht gemäß §3.4.a/b können durch die zuständige Behörde als sog. Liebhaberei¹ gewertet werden.
Eine Ahndung erfolgt gemäß §4.2ff und kann die Schließung oder Enteignung des Gewerbes nach sich ziehen.

§3.4.2 Bei dauerhafter oder wiederholter Missachtung der regelmäßigen Öffnungs- und Betriebspflichten gemäß §3.4.a/b
kann die Behörde Maßnahmen gemäß §5.1ff ergreifen, einschließlich der Entziehung der Gewerbegenehmigung.

§3.5 Geschäftsinhaber sowie vertretungsberechtigte Angestellte dürfen innerhalb des Gewerbebetriebs keine Straftaten begehen.
Straftaten, die durch die Strafverfolgungsbehörden festgestellt oder gemeldet werden, unterliegen den Bestimmungen des Bußgeldkatalogs.

§3.6 Gewerbetreibende haben sicherzustellen, dass sie selbst sowie alle angestellten Personen über eine gültige Arbeitserlaubnis² verfügen und diese auf Verlangen vorzeigen können.

§3.7 Gewerbetreibende und deren Angestellte sind verpflichtet, strafbare Handlungen mit Bezug zum Gewerbebetrieb - insbesondere solche auf dem Gewerbegrundstück oder in dessen unmittelbarer Umgebung - unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.³

¹ Die Einstufung eines Gewerbes als Liebhaberei erfolgt dann, wenn über einen längeren Zeitraum keine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist - etwa durch fehlenden Umsatz oder unregelmäßige Öffnungen. Diese Einschätzung kann zur Entziehung der Gewerbegenehmigung oder zur Versagung steuerlicher Entlastungen führen.

² Die Arbeitserlaubnis ist ein behördlich ausgestellter Nachweis, der zur legalen Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes berechtigt. Das Fehlen einer gültigen Arbeitserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer Konsequenzen nach sich ziehen.

³ Die Verpflichtung zur Strafanzeige bei Kenntnis von Straftaten ergibt sich aus der Pflicht zur Mitwirkung an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Eine unterlassene Meldung kann - je nach Schwere und Kontext - als Begünstigung oder Mitwisserschaft gewertet werden.

⁴ Die Betriebspflicht ist ein zentrales Kriterium für die wirtschaftliche Ernsthaftigkeit eines Gewerbes.
Ihre Missachtung kann als sog. „Liebhaberei“ gewertet und mit Sanktionen bis zur Schließung geahndet werden.

§4 - Gewerbeaufsicht

§4.1 Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Geschäftsräume und gewerblichen Aktivitäten jederzeit zu kontrollieren, um die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Vorgaben zu überprüfen.¹

§4.1.1 Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, behördliche Kontrollen jederzeit zuzulassen.¹

§4.1.2 Steuerprüfungen durch autorisierte Kontrollorgane erfordern den Zugriff auf sämtliche geschäftsrelevanten Konten.
Der Kontrolleur ist entsprechend zu berechtigen.²

§4.1.3 Für die Überprüfung der Beschäftigungsverhältnisse ist der Behörde Einblick in die Beschäftigtenübersicht sowie in zugehörige Dokumente zu gewähren.¹

§4.1.4 Für die Durchführung von Lagerprüfungen ist der Behörde jederzeitiger Zugang zu sämtlichen gewerblich genutzten Lagereinheiten zu gestatten.¹

§4.2 Bei Verstößen gegen gesetzliche, steuerliche oder sicherheitsrelevante Pflichten ist die Behörde berechtigt,

:
a. Auflagen zu erteilen,

: b. Abmahnungen auszusprechen und Strikepunkte gemäß §10ff zu vergeben,

: c. sowie bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eine temporäre Betriebsschließung anzuordnen.

§4.2.1 Im Falle einer temporären oder permanenten Betriebsschließung ist die Behörde berechtigt, die Geschäftsräume, Lagerbestände und Geschäftskonten vorübergehend einzufrieren, um Beweismittel zu sichern oder wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.³

§4.3 Regelmäßige Kontrollen können mit oder ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.
Eine vorherige Ankündigung erfolgt insbesondere bei Routineprüfungen, während anlassbezogene Kontrollen grundsätzlich unangekündigt erfolgen dürfen.
Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Kontrollzweck im Vorfeld offenzulegen.

§4.4 Über jede Kontrolle ist ein Protokoll anzufertigen, welches den Anlass, den Umfang sowie etwaige Feststellungen enthält.
Der Gewerbetreibende erhält eine Abschrift oder digitale Ausfertigung des Protokolls.

§4.5 Der Gewerbetreibende sowie seine vertretungsberechtigten Mitarbeitenden sind verpflichtet, an behördlichen Kontrollen aktiv mitzuwirken.
Insbesondere sind verlangte Unterlagen vollständig und unverzüglich vorzulegen und Zugang zu gewerblichen Bereichen zu ermöglichen.
Verweigerung oder Behinderung der Kontrolle kann als Ordnungswidrigkeit oder mutmaßliche Verschleierung gewertet und gemäß §10ff geahndet werden.

¹ Der behördliche Zugang zu Geschäftsräumen, Lagern und Konten unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um eine konkrete Kontrolle oder Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Ein unbegründeter Zugriff ohne Anlass ist nicht zulässig.

² Die Berechtigung zum Kontozugriff im Rahmen einer Steuerprüfung dient ausschließlich der Überprüfung betrieblicher Umsätze und steuerpflichtiger Geschäftsvorgänge. Die Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung verwendet werden.

³ Die temporäre Sperrung oder Sicherstellung von Geschäftsräumen, Lagern und Konten ist eine besonders eingriffsintensive Maßnahme und darf nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen angeordnet werden. Die Maßnahme ist zu dokumentieren und regelmäßig auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.

⁴ Die Mitwirkungspflicht bei Kontrollen ergibt sich aus dem Grundsatz der Verwaltungskooperation. Eine Behinderung kann als Indiz für Pflichtverletzungen gewertet werden und zu verschärften Maßnahmen führen.

§5 – Maßnahmen bei Verstößen

§5.1 Werden Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Gewerbeordnung festgestellt, kann die zuständige Behörde Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog verhängen.
Dazu zählen insbesondere die Erteilung von Auflagen, die Verhängung von Bußgeldern oder - bei wiederholten bzw. schwerwiegenden Verstößen - der Entzug der Gewerbegenehmigung.

§5.2 Der Zoll sowie andere zuständige Ermittlungsbehörden sind befugt, bei erheblichen Gesetzesverstößen oder bei unmittelbarer Gefährdung der Allgemeinheit
das Gewerbe vorläufig zu schließen, Räumlichkeiten zu sichern und strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten.¹

§5.3 Gegen behördliche Maßnahmen, insbesondere gegen Auflagen, Bußgelder oder den Entzug der Gewerbeerlaubnis, steht dem Gewerbetreibenden das Recht zum Einspruch zu.
Der Einspruch ist binnen 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Der Einspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung, sofern keine ausdrückliche Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. ²
Die Prüfung und Entscheidung über den Einspruch obliegt einem behördlichen Gremium bestehend aus mindestens drei Personen mit dem Dienstgrad Senatspräsident(in) oder höher. Entscheidungen sind nur bei einfacher Mehrheit wirksam.³

§5.4 Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit
eine Strafanzeige an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.

§5.5 Bei Verstößen, die auf nachweislich leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldete Umstände zurückzuführen sind,
kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens von Sanktionen absehen oder mildernde Auflagen erlassen.

§5.6 Nach einem wirksamen Entzug der Gewerbeerlaubnis ist eine erneute Antragstellung frühestens nach Ablauf von 30 Kalendertagen möglich.
In besonders schweren Fällen kann eine verlängerte Sperrfrist von bis zu 90 Kalendertagen festgesetzt werden.

§5.7 Die Behörde hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Einspruchs eine Entscheidung herbeizuführen.
Erfolgt keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Einspruch als vorläufig abgelehnt. Eine gerichtliche Klärung bleibt hiervon unberührt.

§5.8 Wird ein Gewerbe nach Entzug der Genehmigung auf eine dritte Person übertragen, bei der ein begründeter Verdacht auf eine Strohmannkonstruktion besteht,
kann die Behörde die Wiederzulassung verweigern oder rückgängig machen. Die Beweislast für die tatsächliche Geschäftsführung liegt beim neuen Antragsteller.

: ¹ Bei Gefahr im Verzug oder bei Verdacht auf Straftaten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung kann der Zoll auf Grundlage spezialgesetzlicher Ermächtigungen
Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln und zur Gefahrenabwehr treffen. Die Schließung eines Betriebs bedarf grundsätzlich einer Dokumentation und Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

² Der Einspruch ist ein verwaltungsinterner Rechtsbehelf. Er hindert die Durchführung der Maßnahme nicht, sofern keine Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt wurde.
Wird dem Einspruch stattgegeben, sind die Sanktionen rückwirkend aufzuheben oder zu korrigieren.

³ Die Entscheidung durch ein neutrales Gremium stellt sicher, dass bei schwerwiegenden Maßnahmen nicht willkürlich oder einseitig entschieden wird. Die Zusammensetzung ab Dienstgrad Senatspräsident(in) gewährleistet Erfahrung und Rechtskenntnis.

⁴ Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Leichte Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn ein Verstoß auf einem einmaligen, geringfügigen Versäumnis beruht. Die Behörde kann hier statt Sanktionen belehrende Maßnahmen treffen.

⁵ Verlängerte Sperrfristen dienen dem Schutz der Gewerbeordnung vor Wiederholungsfällen und systematischer Umgehung. Ihre Anordnung ist zu begründen und aktenkundig zu machen.

⁶ Die Bescheidfrist sichert dem Antragsteller ein zügiges Verwaltungsverfahren, ohne die Entscheidungskompetenz der Behörde einzuschränken. Sie dient dem Vertrauensschutz und der Verwaltungsökonomie.

⁷ Eine Strohmannkonstruktion liegt vor, wenn der neue Inhaber nicht die tatsächliche Leitung des Gewerbebetriebs übernimmt, sondern nur formal als Verantwortlicher benannt ist. Die Behörde darf Wiederzulassungen in solchen Fällen aus Gründen der Rechtsklarheit verweigern.

§6 - Besondere Bestimmungen für bestimmte Gewerbe

§6.1 Gewerbebetriebe im Bereich der öffentlichen Sicherheit oder des Gesundheitswesens unterliegen besonderen behördlichen Auflagen.
Diese werden durch die zuständige Fachbehörde im Einzelfall festgelegt und können zusätzliche Genehmigungs- oder Dokumentationspflichten umfassen.

§6.2 Gewerbebetriebe, die Lebensmittel zubereiten oder mit Lebensmitteln handeln, sind verpflichtet, erhöhte Hygieneanforderungen einzuhalten.
Die konkreten Hygienestandards ergeben sich aus den von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften.

:
a. Lebensmittel sind sachgemäß in geeigneten Behältnissen oder Vorratsbehältern zu lagern.

: b. Die genutzten Betriebsflächen sowie sämtliche Gerätschaften zur Verarbeitung sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

: c. Mitarbeitende haben die geltenden Hygienevorschriften während der Tätigkeit strikt zu befolgen.

: d. Jeder Mitarbeitende hat dem Arbeitgeber unaufgefordert alle drei Monate einen gültigen Nachweis gemäß §43 Abs. 1 IfSG¹ (Hygienebelehrung) vorzulegen.

: d.1. Im Rahmen behördlicher Kontrollen sind diese Hygienenachweise auf Verlangen vollständig und unverzüglich vorzulegen.

§6.3 Gewerbetreibende, die unter die besonderen Bestimmungen gemäß §6.1 oder §6.2 fallen, sind verpflichtet, sämtliche durch Gesetz oder Behörde vorgeschriebenen Nachweise, Prüfberichte und Dokumentationen ordnungsgemäß zu führen und auf behördliche Anforderung hin vorzulegen.
Eine Nichterfüllung dieser Dokumentationspflicht kann als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Sanktionen gemäß §10 geahndet werden.

§6.4 In sicherheitsrelevanten und lebensmittelverarbeitenden Gewerben dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über eine behördlich anerkannte Schulung oder Einweisung im jeweiligen Bereich verfügen.
Der Einsatz nicht entsprechend qualifizierter Personen ist untersagt.

§6.5 Die zuständige Behörde ist berechtigt, unangekündigte Kontrollen in Gewerbebetrieben durchzuführen, sofern der Verdacht besteht, dass gegen die Auflagen nach §6 verstoßen wird.
Bei Feststellung schwerwiegender Mängel kann eine vorübergehende Betriebsschließung oder die Anordnung von Auflagen erfolgen.

¹ Der Nachweis nach §43 Abs. 1 IfSG ist für alle Personen verpflichtend, die Lebensmittel gewerblich verarbeiten oder in Verkehr bringen.
Eine Wiederholung der Belehrung alle drei Monate dient der Auffrischung und Prävention - insbesondere im direkten Kundenkontakt.

² Die Dokumentationspflicht dient dem behördlichen Nachweis bei Kontrollen und der Nachvollziehbarkeit im Haftungsfall.
Sie gilt als Voraussetzung für die Betriebsgenehmigung in sensiblen Bereichen.

³ Der Einsatz geschulter Fachkräfte ist ein elementarer Bestandteil des Verbraucherschutzes und dient der Betriebssicherheit.
Fehlende Schulungen können haftungsrechtliche Folgen für den Inhaber nach sich ziehen.

⁴ Unangekündigte Kontrollen stellen ein legitimes Mittel der Gefahrenabwehr dar und sollen Missstände frühzeitig aufdecken.
Dies betrifft insbesondere Lebensmittelbetriebe und Sicherheitsdienste mit unmittelbarem Kundenkontakt.

§7 - Gewerbeuntersagung

§7.1 Die zuständige Behörde kann die Ausübung eines Gewerbes untersagen, wenn wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen wurde oder die Ausübung des Gewerbes eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

§7.2 Eine Gewerbeuntersagung ist ebenfalls zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Gewerbe dauerhaft durch eine andere Person als die offiziell gemeldete Geschäftsführung oder eine hierzu befugte Vertretung geleitet wird.

§7.3 Eine endgültige Untersagung bedarf grundsätzlich einer eingehenden Sachverhaltsprüfung sowie der Anhörung des betroffenen Gewerbetreibenden.

§7.3.1 Liegen der Behörde nachweislich schwerwiegende Gründe vor, welche eine sofortige Schließung im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich machen, kann die Untersagung auch ohne vorherige Anhörung erfolgen.

§7.3.2 Erscheint der Gewerbetreibende trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Anhörung oder bleibt dieser unentschuldigt fern, gilt dies als fehlendes Mitwirkungsinteresse.
Die Behörde ist in diesem Fall berechtigt, das Gewerbe ohne weitere Prüfung zu schließen und ggf. eine Enteignung einzuleiten.

§7.4 Gegen eine Untersagungsverfügung gemäß §7.1ff steht dem betroffenen Gewerbetreibenden das Recht auf Widerspruch zu.
Der Widerspruch ist binnen 7 Kalendertagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen.

§7.4.1 Über den Widerspruch entscheidet ein Gremium aus mindestens drei Mitgliedern mit einem Dienstgrad von Senatspräsident(in) oder höher. Eine Entscheidung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§7.4.2 Die Entscheidung über den Widerspruch hat innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des vollständigen Widerspruchs zu erfolgen.
In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um bis zu 7 Tage verlängert werden.

§7.4.3 Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist das Gewerbe mit sofortiger Wirkung wieder freizugeben, sofern keine weiteren Auflagen gemäß §4.2 oder behördliche Auflagen entgegenstehen.

§7.5 Eine Wiederzulassung eines untersagten Gewerbes ist frühestens 30 Tage nach Bestandskraft der Untersagung möglich und bedarf eines neuen Genehmigungsverfahrens gemäß §2ff.

§7.5.1 Die Behörde kann eine Wiederzulassung ablehnen, wenn Gründe vorliegen, die bereits zur ursprünglichen Untersagung geführt haben und weiterhin bestehen.

§7.6 Eine Entschädigung für wirtschaftliche Verluste infolge einer rechtmäßigen Gewerbeuntersagung ist ausgeschlossen.

§7.7 Wird festgestellt, dass ein Gewerbe wissentlich durch eine sogenannte Strohperson geführt wurde, kann die zuständige Behörde neben der Untersagung auch ein dauerhaftes Gewerbeverbot gegenüber dem tatsächlichen Betreiber aussprechen.

¹ Die Untersagung dient dem präventiven Schutz der Allgemeinheit vor Risiken, die von nicht ordnungsgemäß geführten oder rechtswidrig operierenden Gewerben ausgehen können.
Eine Entbindung von der Anhörungspflicht kommt ausschließlich bei Gefahr im Verzug oder verweigerter Mitwirkung infrage.

² Der geregelte Widerspruchsweg dient der rechtsstaatlichen Kontrolle behördlicher Entscheidungen und ermöglicht die Überprüfung auf sachliche und rechtliche Fehler.
Die Einbindung eines Gremiums gewährleistet eine unabhängige und ausgewogene Entscheidungsfindung.

³ Die Regelungen zur Wiederzulassung schützen vor Umgehungsstrategien nach rechtmäßiger Schließung und dienen der Qualitätssicherung im Wirtschaftsverkehr. Ein dauerhafter Ausschluss bei Strohmannkonstruktionen ist zur Wahrung der Integrität des Gewerbesystems erforderlich.

§8 - Betriebsstandort, Betriebskosten und Lizenzen

§8.1 Für den gewerblichen Betrieb an einem vom Staat zugewiesenen Betriebsstandort wird eine wöchentliche Pachtgebühr erhoben. Diese ist im Voraus an die zuständige Behörde zu entrichten.

§8.2 Für privat errichtete oder vom Staat abgekaufte Betriebsstandorte entfällt die Pacht nach §8.1. Stattdessen wird eine Grundsteuer fällig, deren Höhe durch die zuständige Behörde festgelegt wird.

§8.3 Die Ausübung eines Gewerbes erfordert eine oder mehrere behördlich anerkannte Lizenzen. Die jeweils erforderlichen Lizenzen richten sich nach Art und Umfang des Gewerbebetriebs. Alle Lizenzen sind kostenpflichtig und unterliegen einem wöchentlichen Zahlungsintervall.

§8.3.1 Der Gewerbeschein beinhaltet die grundlegende Gewerbeerlaubnis sowie eine Werbelizenz. Ohne gültigen Gewerbeschein ist eine gewerbliche Tätigkeit unzulässig.

§8.3.2 Für den Ausschank alkoholischer Getränke in gastronomischen Betrieben ist zusätzlich eine Ausschanklizenz erforderlich.

§8.3.3 Für bestimmte Handelsgüter gelten spezielle Handelserlaubnisse:

:
a. Fahrzeuge aller Art erfordern eine Autohändlerlizenz

: b. Rohstoffe jeder Art erfordern eine Rohstoffhändlerlizenz

: c. Lebensmittelhandel erfordert eine Lebensmittelhändlerlizenz

§8.3.4 Betriebe, die Materialien selbst weiterverarbeiten oder herstellen, benötigen eine Herstellungslizenz.

§8.3.5 Private Veranstaltungen bedürfen einer Veranstaltungserlaubnis, die ausschließlich für den jeweils genehmigten Veranstaltungstag gilt.

§8.3.6 Veranstaltungen, die durch Gewerbetreibende organisiert werden, setzen den Besitz einer Veranstaltungslizenz voraus. Diese kann entweder einmalig oder dauerhaft ausgestellt werden. Dauerhafte Lizenzen unterliegen den Bestimmungen nach §8.4ff.

§8.3.7 Werden für die Weiterverarbeitung notwendige Waren außerhalb des Betriebsstandorts hergestellt, ist eine Transportlizenz erforderlich.

§8.3.8 Der Transport von gefährlichen Stoffen erfordert zusätzlich eine Gefahrgut-Transportlizenz.

§8.3.9 Architektur- und Innenarchitekturleistungen bedürfen gesonderter Lizenzen:

:
a. Für Planung oder Errichtung von Gebäuden ist eine Architektenlizenz notwendig

: b. Zusätzlich ist eine behördliche Baugenehmigung zu beantragen, deren Kosten individuell festgesetzt und an den Auftraggeber weitergegeben werden können

§8.3.10 Für Kfz-Gewerbe gelten folgende Lizenzvorgaben:

:
a. Reparatur- und Tuningarbeiten erfordern eine Werkstattlizenz

: b. Wer Fahrzeugbewertungen oder -gutachten erstellt, benötigt eine KFZ-Sachverständigenlizenz

§8.3.11 Jegliche Art von gewerblicher Dienstleistung setzt den Besitz einer Dienstleisterlizenz voraus.

§8.3.11.1 Personen oder Gewerbe, die künstlerische Dienstleistungen anbieten, benötigen eine Künstlerlizenz, wenn sie mit der Gestaltung, Herstellung oder dem Vertrieb von gestalterischen Werken in wirtschaftlicher Absicht beauftragt werden.³
Dies betrifft insbesondere die Erstellung von:

:
a. Werbeflächen, Werbetafeln, digitalen Anzeigen und Printmedien

: b. Fahrzeugfolierungen, Dekorationsarbeiten oder anderweitigen grafischen Dienstleistungen

: c. Logos, Corporate Designs oder Markenbildern im Auftrag Dritter

§8.3.11.2 Die Künstlerlizenz erlaubt ausschließlich die Erbringung gestalterischer Leistungen.
Sofern diese Arbeiten mit handwerklichen Tätigkeiten oder anderen Dienstleistungen kombiniert werden (z. B. Anbringen von Werbetafeln), sind ergänzende Lizenzen erforderlich, etwa nach §8.3.11 (Dienstleisterlizenz) oder §8.3.10 (Werkstattlizenz).

§8.3.12 Gewerbetreibende, die regelmäßig Veranstaltungen verschiedenster Art organisieren, benötigen eine Veranstalterlizenz. Die Vorschriften aus §12.2ff sind zusätzlich zu beachten.

§8.3.13 Um als freier Anwalt praktizieren zu dürfen, ist eine Anwaltslizenz erforderlich.

§8.4 Lizenzlaufzeiten, Gebührenintervalle und Kostenübersicht

§8.4.1 Lizenzen haben grundsätzlich eine Mindestlaufzeit von 1 Woche.
:
a. Die genaue Laufzeit ist auf dem jeweiligen Lizenzdokument vermerkt.
: b. Eine Verlängerung ist jederzeit möglich.
: c. Maximale Gültigkeitsdauer beträgt 4 Wochen.
: d. Erweiterte Gültigkeiten bis zu 6 Monaten können auf Antrag erteilt werden. Die Behörde kann Anträge ohne Begründung ablehnen.

§8.4.2 Die Gebühren für Pacht- und Lizenzen sind in einem Intervall von 1 bis 4 Wochen zahlbar. Das gewählte Intervall muss mit der Gültigkeitsdauer der Lizenz übereinstimmen.

§8.4.3 Gebührenübersicht für Lizenzen (pro Woche):

Lizenz / ErlaubnisPreis in € (inkl. Steuern)
Pachtindividuell
Grundsteuer2.000 €
Gewerbeerlaubnis1.500 €
Werbelizenz1.500 €
Lebensmittelhändlerlizenz750 €
Ausschanklizenz1.000 €
Werkstattlizenz1.500 €
Autohändlerlizenz1.500 €
KFZ-Sachverständigenlizenz750 €
Rohstoffhändlerlizenz750 €
Herstellungslizenz1.000 €
Transportlizenz500 €
Gefahrgut-Transportlizenz3.500 €
Dienstleisterlizenz5.000 €
Künstlerlizenz1.500 €
Architektenlizenz15.000 €
Anwaltslizenz15.000 €
Veranstaltungserlaubnis (privat)4.000 €
Veranstalterlizenz (gewerblich)10.000 €
Veranstaltungslizenz (einmalig)2.000 €

§8.5 Lizenzbindung
Lizenzen sind sowohl an das jeweilige Gewerbe als auch an den Inhaber gebunden. Eine Übertragung an Dritte ist unzulässig. Bei Übergabe oder Verkauf des Gewerbes müssen sämtliche erforderlichen Lizenzen vom neuen Inhaber eigenständig erneut beantragt werden.³

§8.6 Lizenzpakete
Die Behörde kann kombinierte Lizenzpakete anbieten, die mehrere Einzellizenzen umfassen (z. B. „Gastro-Basispaket“). Diese Pakete dienen der organisatorischen Vereinfachung, enthalten jedoch keine Gebührenreduktion.

§8.7 Erweiterung bestehender Lizenzen
Gewerbetreibende können bestehende Lizenzen jederzeit um zusätzliche Tätigkeitsbereiche erweitern. Diese Erweiterung erfordert jeweils einen ergänzenden Antrag sowie die Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr. Die Freigabe erfolgt erst nach eingehender Prüfung; ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Die Behörde behält sich das Recht vor, Erweiterungsanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

¹ Die Lizensierungspflicht dient der rechtskonformen Ausübung gewerblicher Tätigkeiten und soll zugleich eine faire Wettbewerbssituation sicherstellen. Die Vielfalt und Staffelung der Lizenzen ermöglicht eine präzise Kontrolle von Risiken, Verantwortlichkeiten und Schutzpflichten.

² Die Künstlerlizenz erfasst alle gewerblich erbrachten grafischen, visuellen und kreativen Leistungen. Sie stellt sicher, dass auch Design- und Medienberufe den gewerberechtlichen Pflichten unterliegen, sofern sie wirtschaftlich tätig werden.

³ Die Bindung von Lizenzen an die Person verhindert Missbrauch durch Dritte und wahrt die persönliche Haftungspflicht.

⁴ Die Verwaltung mehrerer Lizenzen in einem Paket erleichtert Antragstellung und Kontrolle - ohne dabei rechtliche Vorteile gegenüber Einzellizenzen zu gewähren.

⁵ Die Regelung verhindert einen Rechtsanspruch auf Erweiterung und stärkt das behördliche Ermessen im Sinne der öffentlichen Ordnung und Verwaltungseffizienz.

§9 - Zahlungsverzug

§9.1 Die Pacht- und Lizenzgebühren sind pünktlich im Voraus bei der Behörde zu entrichten.

:
a. Die Zahlung kann bis zu 3 Zahlungsintervalle im Voraus erfolgen.

: b. Die Zahlung ist dann überfällig, sobald diese in einem Zahlungsintervall im Rückstand ist. Die Überfälligkeit beginnt mit Ablauf des dritten Kalendertages nach der Fälligkeit. Fällt dieser auf einen arbeitsfreien Tag, so gilt der nächste Werktag als maßgeblicher Fristbeginn.

: c. Bei einer überfälligen Zahlung fällt eine Mahngebühr von 15 % der ursprünglichen Rechnungssumme je angefangene 7 Tage.

: d. Die Lizenzen werden bei erfolgter Zahlung neu mit entsprechender vorausgezahlter Gültigkeitsdauer ausgestellt.

: e. Die Kosten und Zahlungsintervalle für die einzelnen Lizenzen, sowie die Pacht- und Grundsteuern sind in §8ff geregelt.

§9.2 Aussetzung der Zahlung von Pacht- oder Lizenzgebühren / Urlaubsantrag

:
a. Eine Aussetzung ist ausschließlich befristet und nur nach schriftlicher Genehmigung durch die zuständige Behörde zulässig.

: b. Die Genehmigung setzt einen Dienstgrad von Senatspräsident(in) oder höher voraus.

: c. Im Falle eines Urlaubsantrags kann die Zahlungsaussetzung für einen maximalen Zeitraum von vier Wochen gewährt werden.

: d. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, die plausibel und nachvollziehbar sein muss.

§9.2.1 Für die Dauer einer genehmigten und terminierten Aussetzung gemäß §9.2.c entfallen die in §9.1.c aufgeführten Mahngebühren.

:
a. Die Aussetzung entbindet nicht von der Pflicht zur Entrichtung der während dieses Zeitraums fällig gewordenen Pacht- und Lizenzgebühren.

: b. Die rückwirkende Zahlung der ausgesetzten Beträge hat spätestens am 2. Kalendertag nach Ablauf der Aussetzungsfrist zu erfolgen.³

: c. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, so treten die Regelungen gemäß §9.1ff in vollem Umfang in Kraft.

§9.2.2 Die vollständige Aussetzung der Zahlung von Pacht- und Lizenzgebühren ist ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Beratung durch ein Entscheidungsgremium, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern mit dem Dienstgrad Senatspräsident(in) oder höher. Ein solcher Beschluss bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der beteiligten Mitglieder.² Ein entsprechender Beschluss ist schriftlich zu protokollieren und bei der Behörde digital zu hinterlegen.

§9.2.3 Erfolgt die Aussetzung

:
a. ohne die hierfür erforderliche behördliche Genehmigung,

: b. über den genehmigten Zeitraum hinaus,

: c. oder stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen für die ursprüngliche Genehmigung nicht vorlagen,

so verfällt der Anspruch auf Aussetzung rückwirkend, und tritt automatisch und ohne weiteren Verwaltungsakt die Pflicht zur sofortigen Entrichtung der ausstehenden Beträge gemäß §9.1ff tritt unmittelbar in Kraft.
Einzelheiten zur zulässigen Dauer sowie den Bedingungen einer Aussetzung werden durch die zuständige Behörde festgelegt.

§9.2.4. Während einer genehmigten Aussetzung bzw. eines genehmigten Urlaubsantrags ist das Gewerbe von der Verpflichtung zur Öffnung gemäß §3.4ff befreit.

:
a. Wird jedoch während des Aussetzungszeitraums und/oder zu einem späteren Zeitpunkt eine gewerbliche Öffnung oder Umsatztätigkeit im Sinne von §3.4ff durch die kontrollierende Behörde oder ein beauftragtes Kontrollorgan festgestellt,¹

: b. so gilt die Genehmigung rückwirkend als nichtig,

: c. und die Pflicht zur sofortigen Entrichtung aller während des Aussetzungszeitraums aufgelaufenen Gebühren gemäß §9.1ff tritt unmittelbar in Kraft.

§9.3 Wiederholter oder anhaltender Zahlungsverzug

:
a. Bei zweimaligem aufeinanderfolgendem Zahlungsverzug gemäß §9.1ff kann die Behörde den Gewerbebetrieb vorübergehend stilllegen.

: b. Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt erst nach vollständigem Ausgleich aller offenen Forderungen.

: c. Besteht Zahlungsverzug über mehr als drei Zahlungsintervalle à zwei Wochen (also 6 Wochen insgesamt), behält sich die Behörde das Recht vor, den Gewerbebetrieb unmittelbar und dauerhaft zu enteignen.

: d. Ein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung besteht in diesem Fall nicht. Die Entscheidung über eine Enteignung obliegt ausschließlich der zuständigen Behörde.

¹ Eine behördlich genehmigte Aussetzung stellt eine ausnahmsweise Befreiung von gesetzlichen Pflichten dar und ist an nachprüfbare Voraussetzungen gebunden.
Werden diese verletzt - etwa durch gewerbliche Aktivität trotz Aussetzung -, verliert die Genehmigung rückwirkend (ex tunc) ihre Wirksamkeit.
Dies führt zur sofortigen Anwendung sämtlicher Regelungen gemäß §9.1ff, insbesondere zur Nachveranlagung und etwaigen Mahnmaßnahmen.

² Die Gremiumspflicht stellt sicher, dass schwerwiegende Abweichungen von der Regelbindung nicht willkürlich erfolgen.
Sie gewährleistet Transparenz, Verantwortungsverteilung und minimiert individuelle Ermessensfehler.

³ Die kurze Frist dient dem Schutz der Gleichbehandlung unter Gewerbetreibenden.
Durch Aussetzungen darf kein liquiditätsbasierter Wettbewerbsvorteil entstehen; eine rasche Rückzahlung ist daher zwingend.

⁴ Die behördliche Entscheidung zur Enteignung erfolgt unter Abwägung öffentlicher Interessen, Wiederholungsgefahr und wirtschaftlicher Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Sie unterliegt keiner Verpflichtung zur Anhörung gemäß §7.3.1, sofern dringende Gründe vorliegen.

§10 - Strikes

§10.1 Bei einem Verstoß gegen die Gewerbeordnung durch den Gewerbetreibenden oder dessen Mitarbeiter (je nach gesetzlicher Zuständigkeit) können sogenannte Strikepunkte erteilt werden.
Die Anzahl der zu verhängenden Strikepunkte ergibt sich aus dem jeweils einschlägigen Verstoß gemäß dem geltenden Bußgeldkatalog.

§10.2 Strikepunkte unterliegen unterschiedlichen Laufzeiten, abhängig vom Schweregrad des jeweiligen Verstoßes.
Die konkrete Dauer wird durch die zuständige Behörde festgelegt oder ist im Bußgeldkatalog geregelt.

§10.3 Wird ein gleichartiger Verstoß innerhalb der Laufzeit eines bereits bestehenden Strikes erneut begangen, so beginnt die Laufzeit des ursprünglichen Strikes erneut ab dem Tag des erneuten Verstoßes.

§10.4 Mit vollständiger und formell abgeschlossener Schließung eines Gewerbes verfallen sämtliche bis dahin erfassten Strikepunkte bezogen auf dieses Gewerbe.

§10.4.1 Wird ein Gewerbe hingegen auf einen neuen Gewerbetreibenden rechtswirksam übertragen, bleiben bestehende Strikepunkte erhalten.
In diesem Fall reduziert sich jedoch die verbleibende Laufzeit aller übertragenen Strikepunkte pauschal um 30 %.

§10.4.2 Sollte der bisherige Gewerbeinhaber nach der Übergabe als Angestellter im selben Gewerbe verbleiben oder binnen kurzer Zeit erneut im Betrieb angestellt werden, bleiben die zuvor verfallenen oder übertragenen Strikepunkte bestehen bzw. werden reaktiviert.

§10.5 Erreicht ein Gewerbe oder Gewerbetreibender eine Summe von 15 aktiven Strikepunkten, so wird durch die zuständige Behörde automatisch eine umfassende Gewerbeüberprüfung eingeleitet. Diese beinhaltet die Prüfung aller betrieblichen Genehmigungen, wirtschaftlichen Verhältnisse, Organisationsstrukturen sowie der tatsächlichen Betriebsführung.¹

Die Überprüfung kann zu behördlichen Maßnahmen führen, darunter:

: - vorübergehende Sperrung des Gewerbebetriebs,

: - Anordnung zusätzlicher behördlicher Auflagen,

: - Verwaltungsrechtliche Schließung oder in besonders schweren Fällen die Enteignung bzw. Entziehung des Gewerbes.

§10.6 Wird im Rahmen der Gewerbeüberprüfung gemäß §10.5 ein schwerwiegender oder systematischer Verstoß festgestellt,
können behördliche Maßnahmen gemäß §5.1ff ergriffen werden, darunter Bußgelder, Lizenzentzug oder gewerberechtliche Schließungen.²

¹ Die automatische Gewerbeüberprüfung bei 15 Strikepunkten dient dem präventiven Schutz der öffentlichen Ordnung und der wirtschaftlichen Integrität.
Sie ermöglicht ein frühzeitiges behördliches Einschreiten bei sich häufenden Regelverstößen, um potenziellen Missbrauch oder Gefährdungslagen zu verhindern.

² Die systematische Verknüpfung von Strikes und den Sanktionsinstrumenten nach §5 gewährleistet ein abgestuftes, rechtssicheres Verwaltungshandeln.
Sie schafft die Grundlage für verhältnismäßige, aber wirksame Reaktionen bei andauernden Regelverstößen.

§11 - Steuerrecht

§11.1 Jedes Gewerbe ist gemäß §3.1 verpflichtet, seiner steuerlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen und der zuständigen Behörde fristgerecht eine Steuererklärung zu übermitteln.

§11.2 Der Umsatzsteuersatz beträgt einheitlich 19 % des erzielten Gewerbeumsatzes und ist unaufgefordert bis spätestens zum 15. Kalendertag des Folgemonats an die zuständige Behörde abzuführen.

§11.2.1 Bei der Steuererklärung kann der Gewerbetreibende den Warenankauf in Höhe von 7 % des jeweiligen Ankaufswertes von der zu entrichtenden Umsatzsteuer abziehen.

:
a. Der Erwerb von Waren durch Angestellte des Gewerbes ist untersagt. Mitarbeitende sind über das Gewerbe ausschließlich im Rahmen eines regulären Stundenlohns zu entlohnen. Zuwiderhandlungen können als Missachtung steuerrechtlicher Bestimmungen gewertet und gemäß §10 mit Strikepunkten sanktioniert werden.¹

: b. Der steuerlich anrechenbare Warenankauf hat ausschließlich gegen Nachweis mittels gültigen Rechnungsbelegs zu erfolgen. Barankäufe ohne Beleg finden hierbei keine Berücksichtigung.

§11.2.2 Erfolgt die fristgerechte und unaufgeforderte Zahlung der Umsatzsteuer nicht, gilt das Gewerbe als säumig. In diesem Fall finden die Regelungen nach §9.1.b und §9.1.c Anwendung auf die offenstehende Umsatzsteuer.

§11.3 Die Steuererklärung ist unaufgefordert bis spätestens zum 10. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats bei der Behörde einzureichen.

§11.3.1 Wird die Steuererklärung nicht fristgerecht übermittelt, ist die Behörde berechtigt, nach Einsicht in die Geschäftskonten die Umsatzsteuer gemäß §11.2 festzusetzen. Steuererleichterungen oder Abzüge gemäß §11.2.1 bleiben hierbei unberücksichtigt.²

§11.4 Bei wiederholter oder schwerwiegender Verletzung der steuerlichen Pflichten gemäß §11.1 kann die Behörde das Gewerbe abmahnen und gemäß §10ff Strikepunkte verhängen. Darüber hinaus behält sich die Behörde das Recht vor, das Gewerbe bei erheblichem Verstoß vorübergehend zu sperren und/oder gemäß §7.3.1 zu enteignen und zu schließen.

¹ Die Trennung zwischen Arbeitsverhältnis und Lieferantenbeziehung dient der steuerlichen Transparenz sowie der Vermeidung von Scheingeschäften.
Eine Durchmischung kann steuerlich nicht geltend gemacht werden und wird als Gestaltungsmissbrauch gewertet.

² Steuererleichterungen setzen voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Bei Schätzungen durch die Behörde fehlt dieser Nachweis, weshalb Abzüge - insbesondere nach §11.2.1 - ausgeschlossen sind.

§12 - Veranstaltungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende

§12.1 Veranstaltungen von Privatpersonen, die öffentlich zugänglich sind und bei denen mit mehr als 10 anwesenden Personen zu rechnen ist, bedürfen einer Veranstaltungserlaubnis.¹ Die Veranstaltung wird in Zusammenarbeit mit der Behörde unter Abwägung der Besucherzahl sowie der sich daraus ergebenden Risiken genehmigt oder versagt. Voraussetzung für die Durchführung ist der Besitz der Lizenz „Veranstaltungserlaubnis“, deren Erteilung an eine vorherige Prüfung und die Einhaltung aller behördlich festgelegten Auflagen gebunden ist.

:
a. Veranstaltungen mit geringem Risiko müssen lediglich angemeldet werden.

: b. Veranstaltungen mit mittlerem Risiko müssen angemeldet und mit medizinischem Personal in Bereitschaft abgesichert werden.

: c. Veranstaltungen mit hohem Risiko müssen angemeldet werden. Darüber hinaus ist eine gesonderte Genehmigung sowohl des medizinischen Dienstes als auch der Sicherheitsorgane erforderlich.
Die jeweilige Dienststelle hat für die Dauer der Veranstaltung medizinisches Personal sowie Einsatzkräfte in Bereitschaft zu halten. Wird ein privater Sicherheitsdienst beauftragt, entbindet dies nicht von dieser Verpflichtung.

§12.1.1 Veranstaltungen gemäß §12.1ff dürfen nur durchgeführt werden, wenn zuvor die Verfügbarkeit des medizinischen Personals und/oder des sicherheitsdienstlichen Personals der zuständigen Stellen sichergestellt wurde.

§12.1.2 Der Veranstalter trägt während der gesamten Dauer der Veranstaltung die Kontrollpflicht. Gästen und Hilfspersonal ist es untersagt,

:
a. Waffen mitzuführen. (Ausgenommen hiervon ist autorisiertes Sicherheitspersonal.)
: b. Drogen oder sonstige berauschende Mittel mit sich zu führen.

§12.2 Veranstaltungen von Gewerbetreibenden, die außerhalb der Geschäftsräume und/oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit stattfinden, sind bei der Behörde anzumelden.
Vor Freigabe durch die Behörde sind folgende Auflagen zu erfüllen:

:
a. Die Veranstaltung ist bei den zuständigen Sicherheitsorganen anzumelden und genehmigen zu lassen. Die Entscheidung über Umfang und Art des Sicherheitsbedarfs obliegt den Sicherheitsorganen.
Die Einbindung privater Sicherheitsfirmen ist im Vorfeld mit den Behörden abzustimmen.

: b. Die Veranstaltung ist ebenfalls beim medizinischen Dienst anzumelden und durch diesen freizugeben. Der Bedarf an medizinischem Personal wird vom medizinischen Dienst festgelegt.

: c. Es ist eine gültige Veranstaltungslizenz erforderlich. Verfügt der Gewerbetreibende bereits über eine Veranstalterlizenz, entfällt die Pflicht zur gesonderten Veranstaltungslizenz.

§12.2.1 Veranstaltungen gemäß §12.2ff dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Verfügbarkeit des medizinischen und/oder sicherheitsdienstlichen Personals vorab bestätigt wurde.

§12.2.2 Auch bei Veranstaltungen durch Gewerbetreibende liegt die Kontrollpflicht beim Veranstalter. Gästen und Hilfspersonal ist es untersagt,

:
a. Waffen mitzuführen. (Ausgenommen hiervon ist autorisiertes Sicherheitspersonal.)
: b. Drogen oder sonstige berauschende Mittel mit sich zu führen.

§12.3 Der Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung gemäß §12.1 oder §12.2 ist spätestens 5 Werktage vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Verspätet eingehende Anträge können abgelehnt oder mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.

§12.4 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung einer genehmigungspflichtigen Veranstaltung - insbesondere für medizinisches Personal, Genehmigungsverfahren und Sicherheitsdienst - trägt der Veranstalter in vollem Umfang.
Die Höhe der entstehenden Gebühren richtet sich nach dem Risiko- und Personalbedarf und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kalkuliert.

§12.5 Wird eine Veranstaltung ohne erforderliche Genehmigung durchgeführt oder werden behördlich auferlegte Auflagen verletzt, so kann die zuständige Behörde:

:
a. die Veranstaltung mit sofortiger Wirkung abbrechen oder untersagen

: b. Sanktionen gegen den Veranstalter gemäß §10ff (Strikes) verhängen

: c. die Veranstaltungslizenz entziehen oder das Gewerbe temporär sperren

§12.6 Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche relevanten Dokumente (z. B. Genehmigungen, Personalnachweise, Sicherheits- und Sanitätskonzepte) bei behördlicher Kontrolle vorzulegen.
Eine Nichtvorlage kann als Auflagenverstoß gewertet werden und entsprechend geahndet werden.

§12.7 Kommt es während oder im unmittelbaren Zusammenhang mit einer genehmigten Veranstaltung zu sicherheitsrelevanten oder medizinischen Zwischenfällen, ist der Veranstalter verpflichtet, diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.²
Bei besonders schwerwiegenden Ereignissen kann die Behörde eine Nachbesprechung anordnen und zusätzliche Auflagen für künftige Veranstaltungen verhängen.

¹ Veranstaltungen unterliegen dem öffentlichen Ordnungs- und Sicherheitsrecht. Die Genehmigungspflicht dient dem Schutz von Leben, Gesundheit und öffentlicher Ordnung.
Auch private Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter können öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse auslösen.

² Die Meldepflicht bei Zwischenfällen stellt sicher, dass Veranstalter nicht nur während, sondern auch nach der Durchführung ihrer Kontroll- und Verantwortungspflicht nachkommen.
Sie dient der Gefahrenprävention, dem behördlichen Lagebild und der Weiterentwicklung von Auflagenpraxis.